Corona-Überbrückungshilfen

Der Bund (unter teilweiser Ergänzung durch die Länder) stellt Mittel bereit, aus denen durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigte Unternehmen so genannte „Überbrückungshilfen“ beantragen können. Dabei handelt es sich um Zahlungen von bis zu € 150.000 je Unternehmen. Die Möglichkeit der  Antragstellung ist derzeit bis zum 30. September 2020 befristet.Auch gemeinnütz

Endlich geklärt – Gemeinnützige Rechtsträger können Überbrückungshilfen für einzelne Betriebsstätten beantragen

 

Der Bund (unter teilweiser Ergänzung durch die Länder) stellt Mittel bereit, aus denen durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigte Unternehmen so genannte „Überbrückungshilfen“ beantragen können. Dabei handelt es sich um Zahlungen von bis zu € 150.000 je Unternehmen. Die Möglichkeit der  Antragstellung ist derzeit bis zum 30. September 2020 befristet.

Auch gemeinnützige Einrichtungen können Überbrückungshilfen erhalten. Verschiedene widersprüchliche Aussagen zur Reichweite einer Ausnahme vom so genannten „Konsolidierungsgebot“ in offiziellen Quellen und seitens der Politik führten, bezogen auf gemeinnützige Unternehmen, bisher zu Unklarheiten betreffend die Antragsbefugnis und die erhältlichen Höchstfördersummen. 

Unklar war, ob der Antrag nur für einen einzelnen Rechtsträger, z.B. jede GmbH oder jeden Verein, oder für eine oder mehrere einzelne Betriebsstätten des Rechtsträgers gestellt werden kann, ob die Antragsvoraussetzung eines Einnahmenausfalls von durchschnittlich wenigstens 60% für die Monate April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr vom Rechtsträger insgesamt erfüllt werden müssen oder ob eine isolierte Betrachtung einzelner Betriebsstätten zulässig ist und schließlich, ob der Förderhöchstbetrag von monatlich € 50.000 sich bei gemeinnützigen Unternehmen auf jeden einzelnen Rechtsträger oder auf einzelne Betriebsstätten eines Rechtsträgers bezieht.

Am 17.08.2020 hat das BMWi eine Anfrage der Solidaris dahingehend beantwortet, dass für gemeinnützige Unternehmen hinsichtlich der Überbrückungshilfen jeweils eine Betrachtung einzelner Betriebsstätten möglich ist. Ebenfalls am 17.08.2020 haben das BMWi und BMF eine am 14.08.2020 beschlossene Neufassung der gemeinsamen FAQ veröffentlicht, die hinsichtlich der angesprochenen Fragestellungen ebenfalls klarstellende Ausführungen enthält. Abrufbar sind die FAQ in der jeweils aktuellen Fassung unter

Demnach kann ein gemeinnütziger Rechtsträger für einzelne Betriebsstätten jeweils Überbrückungshilfen von bis zu € 50.000 monatlich beantragen, wenn die jeweiligen Betriebsstätten die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Auf den Rechtsträger bzw. den Unternehmensverbund ist allerdings gegebenenfalls abzustellen, soweit es die beihilferechtlichen Höchstgrenzen oder einen Förderungsausschluss wegen bereits am 31.12.2019 gegebener wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder der Erfüllung der Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds betrifft.

Die Antragstellung kann nicht vom Unternehmen selbst bewerkstelligt werden, sondern muss vertreten durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Bitte bedenken Sie, dass die Antragstellung mit einigem Aufwand verbunden ist. Die Vorbereitung einer fristgerechten Antragstellung muss daher möglichst frühzeitig erfolgen. Für die Beantragung von Überbrückungshilfen, die Klärung der Antragsvoraussetzungen und die Beantwortung weiterer Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Solidaris gerne zur Verfügung.

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