Corona-Pandemie: Neuer Klinik-Rettungsschirm beschlossen

Aufgrund der wieder zunehmenden Covid-19-Fälle und der damit einhergehenden steigenden Anzahl von Krankenhausbehandlungen wurde von der Bundesregierung im Rahmen des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes am 18. November 2020 ein neuer Klinik-Rettungsschirm beschlossen. 

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe zu Gunsten der Verfügbark

Bundesregierung bringt weitere Hilfen für Krankenhäuser auf den Weg

 

Aufgrund der wieder zunehmenden Covid-19-Fälle und der damit einhergehenden steigenden Anzahl von Krankenhausbehandlungen wurde von der Bundesregierung im Rahmen des dritten Bevölkerungsschutzgesetzes am 18. November 2020 ein neuer Klinik-Rettungsschirm beschlossen. 

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe zu Gunsten der Verfügbarkeit von Intensivbetten verschieben oder gar aussetzen. Für Ausfälle daraus, die sich zwischen dem 18. November 2020 und dem 31. Januar 2021 ergeben haben bzw. ergeben, können im Rahmen des Klinik-Rettungsschirms Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Ausgleichszahlungen orientiert sich an der Bettenauslastung 2019 und wird krankenhausindividuell bestimmt.

Der Erhalt einer Ausgleichspauschale ist an bestimmte Kriterien gebunden. Ein Krankenhaus qualifiziert sich dann für die neue Freihaltepauschale des Klinik-Rettungsschirms, wenn

  • es in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt, wo die 7-Tage-Inzidenz der Covid-19-Infektionen je 100.000 Einwohner über 70 liegt,
  • der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich unter 25 % liegt,
  • die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde das Krankenhaus für den Erhalt der Freihaltepauschale benennt
    und
  • das Krankenhaus einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung (= Stufe 2 oder 3) gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des KHEntgG für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart hat oder eine Versorgungsstruktur aufweist, die nach Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mindestens den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für eine Teilnahme an der erweiterten Notfallversorgung entspricht. Hierfür wird ein Katalog derjenigen Krankenhäuser veröffentlicht, die einer Notfallstufe zuzuordnen sind.

Ende des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen

Ergibt sich, dass der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich unter 15 % liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nachrangig zu den obigen Krankenhäusern und nachrangig zu Krankenhäusern in den angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszahlungen erhalten, wenn diese einen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung (Stufe 1) für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart haben. Sind die Voraussetzungen 14 Tage in Folge nicht mehr erfüllt, hat die zuständige Landesbehörde die Bestimmung am fünfzehnten Tag aufzuheben. Um einem zeitlichen Verzug bei der Anpassung der Krankenhäuser an den Regelbetrieb Rechnung zu tragen, endet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen am 14. Tag nach der Aufhebung.

Es erfolgt eine Begrenzung der Freihaltepauschale auf 90 % der Patienten, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres. Durch die Begrenzung soll eine Steuerungswirkung dahingehend erzielt werden, dass stationäre Behandlungskapazitäten möglichst nur in bedarfsgerechtem Umfang freigehalten werden. 

Die Ausgleichszahlungen des neuen Klinik-Rettungsschirms sind an die berechtigten Krankenhäuser in gleicher Höhe zu zahlen, wie sie seit dem 13. Juli 2020 aufgrund der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung gezahlt worden sind.

Abweichend zur ersten Ausgleichszahlung sind die Länder zu einer Prüfung der von den Krankenhäusern ermittelten Beträge verpflichtet. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass unplausible oder unbegründete Meldungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung weitergegeben werden.

Fazit

Sinnvollerweise beleben die vorstehend dargestellten Regelungen die Freihaltepauschalen als wesentliche Liquiditätssicherung der Krankenhäuser vor dem Hintergrund steigender Corona-Fälle wieder. Negativ zu beurteilen ist allerdings, dass sich viele Krankenhäuser nicht für die Freihaltepauschalen qualifizieren, da Verknüpfungen nicht nur zur Inzidenz und zu intensivmedizinischen Kapazitäten, sondern auch zur Notfallversorgung bestehen. 

Die Solidaris Unternehmensgruppe steht Ihnen gerne für die Ermittlung der Ihnen zustehenden Höhe der Ausgleichszahlungen zur Verfügung. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

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