Coronavirus: Verpflichtungen für Krankenhausträger und MVZ/Vertragsärzte

Aufgrund der täglich steigenden Anzahl von Personen, die sich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, ist es unerlässlich die Arbeitsfähigkeit der Krankenhäuser in Deutschland zu gewährleisten. Ziel ist es sowohl die allgemeine Notfallversorgung als auch die Behandlung der mit dem Coronavirus infizierten Patienten sicherzustellen.

 

Hierzu haben die Ministerien für Ar

Corona nimmt Krankenhausträger und MVZ/Vertragsärzte in die Pflicht

 

Verpflichtungen für Krankenhausträger und MVZ/Vertragsärzte

Aufgrund der täglich steigenden Anzahl von Personen, die sich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, ist es unerlässlich die Arbeitsfähigkeit der Krankenhäuser in Deutschland zu gewährleisten. Ziel ist es sowohl die allgemeine Notfallversorgung als auch die Behandlung der mit dem Coronavirus infizierten Patienten sicherzustellen.

Hierzu haben die Ministerien für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus angeordnet. Diese umfassen auch Verpflichtungen der Krankenhausträger, um den bevorstehenden Bedarf an Intensivbehandlungskapazitäten decken zu können.

Coronavirus-Krankenhausalarmpläne

So sind Krankenhäuser verpflichtet ihre Krankenhausalarmpläne zu aktivieren. Diese regeln die genauen Abläufe bei außergewöhnlichen Lagen wie z.B. Pandemien in den einzelnen Bundesländern. Zudem soll täglich eine Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und das Coronavirus durchgeführt werden.

Der Erlass der MAGS bringt auch Einschränkungen in der Regelversorgung mit sich. So sollen planbare Aufnahmen, Eingriffe und Operationen, die nicht notwendig bzw. zeitkritisch sind, verschoben werden, um zusätzlichen Kapazitäten für Patienten freizuhalten, die aufgrund der Corona Virusinfektion erkrankt sind. Dies gilt auch für niedergelassene Ärzte, die ambulante Operationen durchführen. Die Entscheidung darüber, ob eine Operation elektiv, d.h. nicht notwendig ist und verschoben werden kann, obliegt dabei ausschließlich den jeweils behandelnden Ärzten.

Zudem sind Krankenhäuser gehalten alles Notwendige zu unternehmen, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und deren Funktionsfähigkeit zu sichern.

Die Zuordnung und Vergütung der Leistungen der in Krankenhäusern behandelten SARS-CoV-2 infizierten Patienten oder Verdachtsfälle erfolgt im Rahmen des Systems der Diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG-System). Wie bei allen anderen Erkrankungen, die in der Klinik behandelt werden, erfolgt auch hier eine differenzierte Erfassung der klinischen Merkmale der Erkrankung und der notwendigen Therapien.

Coronavirus Abrechnung 

Für den vertragsärztlichen Bereich gibt es seit dem 1. Februar 2020 eine Abrechnungsziffer zum Coronavirus-Test. Für den Test auf das SARS-COV-2 Virus wurde eine eigene Gebührenordnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geschaffen. Zudem sind Ärzte verpflichtet alle Leistungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus in der Abrechnung mit den Kassen speziell zu kennzeichnen, um genau nachvollziehen zu können, welche Leistungen bei Verdachtsfällen oder nachgewiesenen Erkrankungen erbracht worden sind.

Aufgrund der weiteren Ausbreitung des Coronavirus sind zudem seit Mitte März 2020 die Begrenzungsregelungen für das Angebot von Videosprechstunden vorübergehend aufgehoben, um eine Alternative für den Arzt-Patienten-Kontakt zu schaffen.

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