Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedingt durch das Coronavirus
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG
- Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz.
Nach der Ankündigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Verpflichtungen für einen Insolvenzantrag auszusetzen, wurde am 25. März 2020 ein entsprechender Gesetzesvorschlag vom Bundestag angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 27. März 2020 zugestimmt. Die Reichweite des Gesetzes ist bemerkenswert. Sie bezieht sich nicht nur auf die Suspendierung der Antragspflicht, sondern auch auf weitreichende Änderungen bei der Haftungseinschränkung von Leitungsorganen und insbesondere bei der Insolvenzanfechtung.
Die Anpassung der insolvenzrechtlichen Vorschriften geht Hand in Hand mit den beschlossenen Maßnahmen, Unternehmen in der aktuellen Krise mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit Betriebe aufrechterhalten werden können.
Verschiebung der Insolvenzantragspflicht bedingt durch das Coronavirus
§ 1 S. 1 COVInsAG legt fest, dass bis zum 30. September 2020 die Insolvenzreife nicht mehr zu einer Insolvenzantragspflicht führt, sofern sie auf die Coronavirus-Pandemie zurückzuführen ist und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist die Zahlungsfähigkeit einer Körperschaft zum 31. Dezember 2019 festgestellt, wird vermutet, dass eine spätere Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem wird die Aussicht auf die Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit vermutet.
Zumindest für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit dürften betroffene Unternehmen, Vereine und Stiftungen nunmehr vereinfacht nachweisen können, dass sie nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind.
Ausreichend ist der Beleg einer Körperschaft, zum 31. Dezember 2019 in der Lage gewesen zu sein, bestehende Verbindlichkeiten zu bedienen, und damit zahlungsfähig gewesen zu sein. Das Gesetz sieht damit eine implizite Rückwirkung vor, um von der Aussetzung zu profitieren. Sind Unternehmen z.B. in den ersten beiden Monaten dieses Jahres – und damit vor dem Auftreten des Corona-Virus in der Bundesrepublik – in die Krise geraten, profitieren Sie gleichwohl von einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Die Reichweite der gesetzlichen Vermutung ist beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung wird Folgendes ausgeführt:
„Damit soll gewährleistet werden, dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen in keiner Weise zulasten des Antragspflichtigen geht. Zwar ist die Vermutung widerleglich. Allerdings kann ... eine Widerlegung nur in solchen Fällen in Betracht kommen, bei denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die COVID-19-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte. Es sind insoweit höchste Anforderungen zu stellen.“
Augenfällig ist, dass die Gesetzesinitiative nicht in gebotenem Maße zwischen den beiden Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung differenziert. Unklar bleibt, ob Körperschaften bei einer antragspflichtigen insolvenzrechtlichen Überschuldung von der gesetzlichen Vermutung profitieren oder nicht.
Eine Auslegung des Wortlauts legt nahe, dass die Zahlungsfähigkeit der Körperschaft ebenfalls richtungsweisend für die Vermutung sein soll, dass auch die Überschuldung auf der Coronavirus-Pandemie beruht, und die Aussetzung der Antragspflicht damit auch für diesen Insolvenzgrund eröffnet ist. Dies entspräche auch der Intention des Gesetzgebers, insoweit verlässliche Erleichterungen zu schaffen.
Die „Vermengung“ der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wäre allerdings systemfremd. Ob es sich hierbei um Absicht des Gesetzgebers oder lediglich um ein Redaktionsversehen handelt, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen und muss daher offenbleiben.
Haftungserleichterungen für Leitungsorgane
Den Geschäftsführer einer GmbH trifft in Bezug auf Zahlungen nach Insolvenzreife eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 64 S. 1 GmbH-Gesetz; entsprechende Vorschriften bestehen ebenfalls für die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft. Zahlungen sind nach § 64 S. 2 GmbH-Gesetz nur dann zulässig, falls diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Leitungsorgane profitieren von dieser Haftungseinschränkung regelmäßig nicht, falls die Insolvenzreife der Gesellschaft bei den Zahlungen objektiv gegeben war.
Zahlungen nach Insolvenzreife werden von Insolvenzverwaltern regelmäßig sanktioniert. Die Haftung ist neben der Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung nach § 15 a Abs. 4 InsO ein wesentliches Argument für Leitungsorgane, die Insolvenzreife einer Gesellschaft fortwährend zu prüfen und im erforderlichen Fall einen Insolvenzantrag zu stellen.
Das COVInsAG sieht in § 2 Nr. 1 vor, dass im Falle einer legitimen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 Zahlungen der Leitungsorgane als solche eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eingeordnet werden. Diese Regelung stellt eine erhebliche Haftungserleichterung für Geschäftsführer und Vorstände dar.
Darlehen von Gesellschaftern und Banken
Das COVInsAG legt in Bezug auf Gesellschafterdarlehen fest, dass diese gegenüber sonstigen Gläubigern nach Insolvenzeröffnung nicht mehr als nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen sind. Die genannte Vorschrift steht in Verbindung mit einer Anfechtung nach § 135 InsO. Demnach unterliegen Rückführungen von Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Anfechtung und werden daher regelmäßig zur Insolvenzmasse gezogen. Darlehensgewährungen aus dem Gesellschafterkreis hatten insofern regelmäßig zur Konsequenz, dass eine Rückführung für den Fall eines später eröffneten Insolvenzverfahrens einer Tochtergesellschaft ausscheidet.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG gelten Rückzahlungen neu gewährter Darlehen bis zum 30. September 2023, d.h. zwei Jahre über den Aussetzungszeitraum hinaus, nicht als gläubigerbenachteiligend und mithin als zulässig. Auch eine Insolvenzanfechtung innerhalb des genannten Zeitraums scheidet aus. Das gesetzgeberische Ziel ist eindeutig: Gesellschafter sollen nicht daran gehindert werden, ihre Tochterunternehmen mit genügend Liquidität zu versorgen, und nicht befürchten müssen, einmal getätigte Finanzierungshilfen nicht mehr zurückzuerhalten.
Darüber hinaus ist besonders hervorzuheben, dass nicht nur eine Privilegierung der „internen“ Finanzierung durch verbundene Unternehmen angestrebt ist, sondern das Gesetz überdies vorsieht, dass eine Anfechtung bei Darlehensrückzahlungen gegenüber Dritten wie Banken und Sparkassen ebenfalls bis zum 30. September 2023 ausgesetzt wird. Auch externe Kreditgeber sollen motiviert werden, die Liquidität von Unternehmen in Deutschland zu sichern.
Weitere Einschränkungen der Insolvenzanfechtung
Das Gesetz sieht darüber hinaus weitere umfängliche Einschränkungen der Insolvenzanfechtung vor. Die Insolvenzanfechtung hat grundsätzlich zum Ziel, dass Verfügungen bei absehbarer Insolvenzreife eines Unternehmens unter gewissen Umständen rückgängig zu machen sind. Erhaltene Zahlungen sind vor dem Hintergrund einer gerechten Befriedigung der Gläubiger an die Insolvenzmasse zu erstatten.
Das COVInsAG schränkt die Anfechtungsmöglichkeiten nun für sämtliche Befriedigungen und Sicherungen ein, die vertraglich vorgesehen sind. Darüber hinaus gilt die Einschränkung auch für Fälle einer sogenannten inkongruente Deckung, d.h. in Bezug auf Sicherungen und Befriedigungen, auf die ein Gläubiger in dieser Form keinen Anspruch hat. Im Blick hat die Gesetzesbegründung dabei die Aufrechterhaltung wichtiger Vertragsbeziehungen etwa zu Mietern oder Lieferanten.
Eine Anfechtung bleibt nur in den Fällen möglich, in denen dem Gläubiger nachgewiesen werden kann, dass er positive Kenntnisse darüber hatte, dass die leistende Körperschaft nicht sanierungsfähig ist. Der Nachweis wird im Einzelfall kaum gelingen. Das Insolvenzanfechtungsrecht sieht umfängliche Tatbestände vor, bei denen keine positive Kenntnisse gefordert sind.
Einschränkung von Gläubigerinsolvenzanträgen
Auch Insolvenzanträge von Gläubigern sind bis auf weiteres ausgesetzt. Anträge in den kommenden drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes sind nur möglich, wenn ein Eröffnungsgrund bis zum 1. März 2020 nachweisbar ist.
Verordnungsermächtigung
Das Gesetz sieht nach § 4 vor, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt wird, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
Fazit und Handlungsempfehlungen:
Die Zielrichtung des COVInsAG ist angesichts der Schwere der aktuellen Krise nachvollziehbar. Sollten insolvenzrechtliche Bestimmungen nicht entsprechend gelockert werden, hätte dies zur Folge, dass eine Vielzahl von Unternehmen, nicht nur kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), zu einem Insolvenzantrag verpflichtet wären. Es ist insoweit nur konsequent, dass die Aussetzung der Antragspflicht flankiert wird durch Maßnahmen, die eine Finanzierung sowie die Aufrechterhaltung von wichtigen Vertragsbeziehungen gewährleisten.
Angesichts der aufgezeigten gesetzlichen Vermutungsregelungen werden allerdings auch Unternehmen von der Aussetzung profitieren, die unabhängig von der aktuellen Krise bereits insolvenzreif wären.
Auch ist grundsätzlich zu bedenken, dass der Gläubigerschutz für solche Gläubiger stark eingeschränkt wird, die üblicherweise von einer Mehrung der Insolvenzmasse durch eine Insolvenzanfechtung profitieren.
Die Einschränkungen der Bestimmungen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts werden im Übrigen nicht verhindern können, dass Gläubiger auf eine zeitnahe Befriedigung ihrer Forderungen achten werden. Eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und -anfechtung kann das latente Risiko nicht verhindern, dass Unternehmen an einem gewissen Punkt nicht mehr in der Lage sein werden, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Da Gläubiger nicht befürchten müssen, vereinnahmte Zahlungen an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten, gilt das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ umso mehr.