Corona-Pandemie: Dezemberhilfe kann beantragt werden (Update 18.03.2021)

Die Bundesregierung hat in Ihren FAQs zur November- und Dezemberhilfe bekannt gegeben, dass der Gaststättenanteil künftig unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt ist.

Dies betreffe Brauereigaststätten, Vinotheken von Weinhütern und Straußwirtschaften. An Unternehmen wie beispielsweise eine Brauerei angeschlossene Gaststätten werden künftig bei der No

Anträge auf Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Dezember („Dezemberhilfe“) möglich

 

 

Update 18.03.2021

Die Bundesregierung hat in Ihren FAQs zur November- und Dezemberhilfe bekannt gegeben, dass der Gaststättenanteil künftig unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt ist.

Dies betreffe Brauereigaststätten, Vinotheken von Weinhütern und Straußwirtschaften. An Unternehmen wie beispielsweise eine Brauerei angeschlossene Gaststätten werden künftig bei der November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Damit ist der Gaststättenteil ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt.

Update 15.03.2021

Das BMWi warnte kürzlich vor betrügerischen E-Mails mit einem falschen Antragsformular. Vor allem Kleinunternehmen stünden im Fokus. Die Mails solle man nicht öffnen, hieß es vom BMWi. Auch auf telefonischem Wege gebe es Betrugsversuche, teilte das Ministerium weiter mit. Ein Sprachcomputer gebe sich als Ministerium aus und erbäte die Eingabe einer Nummer. Auch hier lautet die Empfehlung des BMWi, nicht darauf einzugehen.

Update 02.03.2021

Die November- und Dezemberhilfe wurden erneut erweitert. Nun können auch Unternehmen mit einem Finanzbedarf von mehr als zwei Millionen Euro die beiden Wirtschaftshilfen beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So sollen sie die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige Situation nutzen können.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können weiterhin über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Nach wie vor erfolgt die Auszahlung im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Update 08.02.2021

Am Freitag, 05. Februar 2021, hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass es bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen November und Dezember zu umfassenden Änderungen gekommen ist. So entfällt aufgrund eines Wahlrechtes in vielen Fällen die Pflicht zur Erbringung eines Verlustnachweises. Die FAQ werden aktuell angepasst. Sobald diese zur Verfügung stehen, aktualisieren wir diesen Artikel entsprechend. Die Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier.

 

Update 02.02.2021

Die regulären Auszahlungen für die Dezemberhilfe haben begonnen. Nachdem die technischen Voraussetzungen für die regulären Auszahlungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Dezember umgesetzt sind, können die Länder diese ab sofort starten. Die Antragstellung erfoglt über die  die bundesweit einheitliche Plattform der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Update 25.01.2021

Unternehmen, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe November und Dezember mehr als 4 Millionen Euro beantragen (November-/Dezemberhilfe Extra“), sind nach der jüngsten Entscheidung der EU-Kommission vom 21. Januar 2021 nicht verpflichtet,  eine aufwändigen „Einzelnotifizierung“ bei der Kommission durchzuführen.  Die Antragstellung für die November-/Dezemberhilfe Extra, wird voraussichtlich im Februar über die bereits aus den anderen Förderprogrammen bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein.

Update 18.01.2021

Die Bundesregierung hat die Frist zur Antragstellung auf November- und Dezemberhilfe bis 30. April 2021 verlängert.

 

Ursprünglicher Artikel

Anträge auf Gewährung der Dezemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember) können gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über die elektronische Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. 

Worum geht es bei der Dezemberhilfe?

Auch für den Monat Dezember werden außerordentliche Wirtschaftshilfen für die Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den fortgesetzten temporären Schließungsanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind, gewährt. Fortgesetzt in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Antragsteller bereits im November von der damaligen Schließungsanordnung betroffen sein mussten. Explizit ausgeschlossen sind jedoch die Betroffenen von regionalen Schließungsanordnungen oder von späteren Beschlüssen (z. B. Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020). Die Dezemberhilfe ist den Novemberhilfen nachgebildet und wird neben der Überbrückungshilfe II gewährt. Überschneiden sich die Gewährungszeiträume verschiedener staatlicher Hilfen bzw. sonstiger (Versicherungs-)Leistungen, kann es zu Anrechnungen kommen.  

Wer ist antragsberechtigt?

Die Antragsberechtigung für die Dezemberhilfen folgt dem bekannten Muster der Novemberhilfen. Erneut wird zwischen direkt Betroffenen, indirekt Betroffenen und über Dritte Betroffenen unterschieden. 

  • Direkt Betroffene im Dezember:
    Darunter sind Unternehmen und Soloselbständige zu verstehen, die wegen der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 sowie vom 02. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Ausgeschlossen sind Unternehmen die nicht unter die in den Beschlüssen genannten Branchen fallen oder die von regionalen Schließungen und Schließungen aufgrund von zeitlich späteren Beschlüssen (zum Beispiel der Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020) betroffen sind. 
     
  • Indirekt Betroffene:
    Keine Änderungen im Vergleich zur Novemberhilfe bestehen bei der Definition der indirekt Betroffenen. Das sind weiterhin die Unternehmen und Soloselbständigen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
     
  • Über Dritte Betroffene:
    Die Definition des „über Dritte Betroffenen“ wurde um die Beschlüsse vom 25. November und vom 02. Dezember 2020 ergänzt. Sie umfasst Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig (grds. im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie aufgrund der fortgesetzten temporären Schließungsanordnung einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Wer erhebliche Umsatzeinbußen erleidet, ohne von den Schließungsanordnungen betroffen zu sein, ist hinsichtlich der Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Hier kommt eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe II in Betracht.  

Können auch gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen durch die Dezemberhilfe gefördert werden?

Weiterhin sind gemeinnützige Organisationen und öffentliche Unternehmen unabhängig von der Organisationsform für die Dezemberhilfe antragsberechtigt, sofern das Unternehmen am Markt tätig ist und Umsätze erzielt werden. 

Was gilt für verbundene Unternehmen?

Unternehmen mit mehreren Töchtern oder Betriebsstätten (verbundene Unternehmen) sind für die Dezemberhilfe antragsberechtigt, sofern mehr als 80 Prozent des Umsatzes im Unternehmensverbund von direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen erzielt wird. In diesen Fällen werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der jeweiligen Verbundunternehmens erstattet. Der Unternehmensverbund muss jedoch einen einheitlichen Antrag stellen. Betriebsstätten und Zweigniederlassungen werden hierbei nicht als rechtlich selbständige Einheit betrachtet. 

Wie wird im Rahmen der Dezemberhilfe gefördert? 

Antragsberechtige (direkt, indirekt oder über Dritte Betroffene) können anteilig je Tag, in der das Unternehmen geschlossen ist, 75 Prozent des Vergleichsnettoumsatzes im Monat Dezember 2019 (= Vergleichswert) als einmalige Kostenpauschale erhalten. Hierbei werden die Tage an den Wochenenden und an Feiertagen unabhängig davon, ob im Vergleichsmonat an diesen Tagen Umsätze erzielt wurden, mitgezählt. Im Dezember kommt es so regelmäßig zum Ansatz von 31 Schließungstagen (im November waren es nur 29 Tage, da die temporären Schließungen erst zum 02. November wirksam wurden).

Soloselbständige können statt des durchschnittlichen Umsatzes des Monats Dezember 2019 den durchschnittlichen Umsatz des gesamten Jahres 2019 als Vergleichswert zugrunde legen.

Mit Blick auf das (europäische) Beihilferecht ist zu beachten, dass die Höchstwerte auch durch die (kumulierte) Inanspruchnahme verschiedener Hilfs- und Unterstützungsangebote nicht überschritten werden dürfen. Aktuell können Zahlungen in Höhe von bis zu 1 Million Euro auf die Kleinbeihilferegelung und die De-minimis-Verordnung gestützt werden. Förderungen oberhalb dieses Betrages sollen zukünftig durch eine „Programmergänzung“ rechtssicher gewährt werden können. Dies ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. 

Was ist mit Umsätzen, die trotz der Schließung generiert werden?

Werden trotz der Schließung Umsätze erzielt, so werden diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Wird dieser Wert überschritten, so reduziert sich der Zuschussbetrag der Wirtschaftshilfe entsprechend, sodass eine Überkompensation nicht möglich ist.

Für Restaurants, die einen Außerhausverkauf anbieten, ist die Besonderheit zu beachten, dass die Umsätze aus umsatzsteuerbegünstigten Außerhausverkäufen bei der Berechnung des Referenzwertes unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig werden diese Umsätze im Dezember 2020 nicht auf die Dezemberhilfe angerechnet.  Dadurch wird die Umstellung auf den Außerhausverkauf gefördert. 

Was ist mit Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben?

Erfolgte die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erst nach dem 31. Oktober 2019, so kann der Durchschnittsumsatz seit Gründung (bis einschließlich Oktober 2020) oder der Umsatz des Monats Oktober 2020 herangezogen werden. 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge sind über die bundeseinheitliche digitale Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (= prüfenden Dritte).

Wer als Soloselbständiger nicht mehr als 5.000 Euro beantragt und die besonderen Identifizierungspflichten erfüllt, kann die Antragstellung für die Wirtschaftshilfe auch ohne einen prüfenden Dritten vornehmen („Direktantrag“). 

Dezemberhilfe: Ab wann können Anträge gestellt werden?

Die Antragstellung für die Dezemberhilfe ist seit dem 22. Dezember 2020 für Soloselbständige und seit dem 23. Dezember 2020 für die übrigen Antragsberechtigten möglich. 

Wie hoch werden die Abschlagszahlungen ausfallen?

Abschlagzahlungen werden, sofern die Antragstellung durch einen prüfenden Dritten erfolgt, in Höhe von bis zu 50.000 Euro geleistet. Bis zum 11. Dezember 2020 war die Höhe der Abschlagzahlungen auf 5.000 Euro bei „Direktanträgen“ beziehungsweise auf 10.000 Euro bei Anträgen des prüfenden Dritten beschränkt. 

Wann erfolgt die Auszahlung?

Erste Auszahlungen im Rahmen der Dezemberhilfe sollen im Januar 2021 erfolgen. Zu zeitlichen Verzögerungen kann es in einigen Fällen wegen der sogenannten „beschleunigten Vorprüfung“ kommen. Eine solche Vorprüfung wird aus haushaltsrechtlichen Gründen für erforderlich gehalten und betrifft 10 Prozent der Anträge von Soloselbständigen und 25 – 30 Prozent der übrigen Anträge. Eine Abschlagzahlung kann in diesen Fällen leider nicht erfolgen. Weitere Informationen zum Auszahlungsverfahren finden Sie auf der Informationsseite des BMWi

Werden andere Leistungen angerechnet?

Erhält ein Unternehmen andere gleichartige Unterstützungsleistungen, so sind diese anzurechnen. Das gilt insbesondere für das Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe II und Leistungen aus (privaten Betriebsausfall) Versicherungen.

Wie bereits bei der Novemberhilfe werden reine Liquiditätshilfen mit Rückzahlungspflicht (z.B. KfW-Kredite) nicht angerechnet. Wird die Dezemberhilfe beantragt, so verringern sich möglicherweise subsidiäre Leistungen ( z.B. Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)). 

Antragsfrist für die Dezemberhilfe

Die Dezemberhilfe kann bis zum 31. März 2021 beantragt werden. 

Schlussabrechnung 

Wurde der Antrag auf Dezemberhilfe von einem prüfenden Dritten gestellt, so hat dieser eine Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Durch die Schlussabrechnung wird festgestellt, ob eine Überzahlung vorliegt und eine Rückzahlung erfolgen muss. Reicht der prüfende Dritte keine Schlussabrechnung ein, so ist die gewährte Hilfe in voller Höhe zurückzuzahlen, Übersteigt die endgültige Höhe der Dezemberhilfen die bereits gezahlten Beträge, so wird auf Antrag eine Nachzahlung gewährt.

 

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