Das Stiftungsregister soll Auskunft über die folgenden Tatsachen geben:
Rechtsträger
- Name
- Sitz
- Datum der Anerkennung oder der Genehmigung bzw. Datum der vergleichbaren behördlichen Entscheidung, wenn die Stiftung vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurde oder durch eine Zusammenlegung entstanden ist
- Zeitraum, für den die Stiftung errichtet wurde (nur bei Verbrauchsstiftungen)
Gesetzliche Vertreter
- Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort
- Vertretungsmacht
- satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht im Sinne des § 84 Abs. 3 BGB; bei Liquidation zusätzlich solche im Sinne des § 87c Abs. 2 Satz 2 sowie des § 48 Abs. 2 BGB
Besondere Vertreter, falls vorhanden
- Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort
- Vertretungsmacht
Veränderungen
- Änderungen beim Vorstand
- Änderungen bei den besonderen Vertretern
- Änderung einer satzungsmäßigen Regelung der Vertretungsmacht des Vorstandes
- sonstige Satzungsänderungen, die nach Eintragung der Stiftung erfolgen
- das Erlöschen der übertragenden Stiftung bei einer Zulegung oder Zusammenlegung
- die Identität der neu entstandenen Stiftung bei einer Zusammenlegung
- die Auflösung einer Stiftung nach § 87 BGB
- die Aufhebung einer Stiftung nach § 87a BGB
- die in § 2 Nummer 12 bis 18 des Stiftungsregistergesetzes genannten Ereignisse bei Insolvenz
- die Beendigung der Stiftung
Anmeldung von Tatsachen zur Eintragung in das Stiftungsregister
Damit die entsprechenden Informationen in das Register gelangen, sind sie dort zur Eintragung anzumelden. Vorzunehmen sind Anmeldungen jeweils von den gesetzlichen Vertretern der Stiftung, und zwar jeweils unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) und in öffentlich beglaubigter Form.
Erstmalige Anmeldung einer Stiftung
Die erstmalige Anmeldung einer Stiftung ist vorzunehmen, nachdem die Stiftung von den zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörden anerkannt wurde. Für am 1. Januar 2026 bereits bestehende Stiftungen gilt hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Bitte beachten Sie hierzu unsere Hinweise am Ende des Beitrages. In der erstmaligen Anmeldung einer Stiftung ist anzugeben,
- wer die gesetzlichen Vertreter sind, jeweils einschließlich ihrer Vertretungsmacht,
- ggf. wer die besonderen Vertreter sind, einschließlich ihrer Vertretungsmacht, sowie
- ggf. welche satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Abs. 3 BGB die Satzung enthält.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
- die Satzung; bei Bestandsstiftungen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes wohl auch bisherige Satzungsänderungen anzugeben und ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen
- die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und etwaiger vertretungsberechtigter besonderer Vertreter
Unterlagen sind grundsätzlich in Abschrift beizufügen. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit oder Echtheit kann die Registerbehörde die Vorlage der Originale verlangen.
Die Anmeldung von Veränderungen
Auch Veränderungen sind von den gesetzlichen Vertretern in öffentlich beglaubigter Form jeweils unverzüglich zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
Überwachung der Anmeldung und Zwangsgeld
Die für die Anerkennung von Stiftungen zuständigen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Registerbehörde über jede Errichtung einer Stiftung zu informieren und ihr den Namen, den Sitz sowie eine ladungsfähige Anschrift der Stiftung mitzuteilen. Überdies kann die Registerbehörde von der Stiftungsaufsicht die Mitteilung der Vornamen, Namen und ladungsfähigen Anschriften der gesetzlichen Vertreter der Stiftung verlangen, soweit diese der Stiftungsaufsicht vorliegen.
Über die Identität der vor dem 1. Januar 2026 errichteten Stiftungen informieren die Landesbehörden die Registerbehörde unverzüglich nach Ablauf der Übergangsfrist 31. Dezember 2026 in Gestalt einer Liste. Auch bezüglich dieser Stiftungen kann die Registerbehörde die weiteren Daten der gesetzlichen Vertreter anfordern.
Kommen die gesetzlichen Vertreter ihren Anmeldepflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann die Registerbehörde nach entsprechender Androhung und Fristsetzung Zwangsgelder bis 1.000 Euro gegen sie festsetzen, auch mehrfach.
Praxis-Hinweis
Um nicht am Ende des Jahres 2026 bzw. 2028 in Zeitdruck zu geraten, empfiehlt es sich, frühzeitig sicherzustellen, dass die Anerkennungsentscheidung, die Satzung und die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und etwaiger vertretungsberechtigter besonderer Vertreter tatsächlich vorliegen. Stiftungssatzungen enthalten bei der Regelung der gesetzlichen Vertretung mitunter bedingte Vertretungsregelungen. (Person B vertritt die Stiftung nur für den Fall der Verhinderung von Person A.) Bedingte Vertretungsregelungen sind indes nicht eintragungsfähig. Im Rechtsverkehr muss unbedingte Klarheit über die Vertretungsverhältnisse herrschen. Es ist einem Vertragspartner nicht zumutbar, zu prüfen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt ein Verhinderungsfall gegeben ist. Im Stiftungskontext ließen sich solche Regelungen bisher meist dahingehend auslegen, dass die Bedingung nur im Innenverhältnis gilt. Ob die Stiftungsregisterbehörde beide Vertreter – im Beispiel A und B – als unbedingte gesetzliche Vertreter einträgt oder die Eintragung ablehnt, bleibt abzuwarten. Für den Fall der Ablehnung ist zu berücksichtigen, dass eine Satzungsänderung mit den Finanzbehörden sowie der weltlichen und ggf. der kirchlichen Stiftungsaufsicht abzustimmen ist, beschlossen werden muss und der Genehmigung bedarf.

