Bundesgerichtshof klärt zentrale Fragen zu Wahlleistungsvereinbarungen

Mit zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zur Wirksamkeit und Ausgestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen geklärt. Für Krankenhausträger ergeben sich daraus wichtige Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und zur wirtschaftlichen Organisation wahlärztlicher Leistungen.


Im seinem Urteil vom 13. März 2025 – III ZR 426/23 – bestätigt der BGH die Zulässigkeit des sogenannten „totalen Krankenhausaufnahmevertrags“. Danach kann der Krankenhausträger selbst Vertragspartner für wahlärztliche Leistungen sein, ohne dass ein gesonderter Vertrag mit dem behandelnden Wahlarzt erforderlich ist. Voraussetzung ist eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten, die den formellen Anforderungen des § 17 Abs. 2 KHEntgG genügt. Insbesondere muss der Patient vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über Inhalt und Kosten der Wahlleistungen informiert worden sein. Die Abrechnung erfolgt durch den Krankenhausträger analog zur GOÄ (§ 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG). Die benannten Wahlärzte müssen angestellte oder beamtete Ärzte mit einer überdurchschnittlichen Qualifikation sein – eine leitende Funktion ist nicht zwingend erforderlich, wohl aber eine fachliche Spezialisierung über den Facharztstandard hinaus. Die Entscheidung des BGH stärkt die Vertragsfreiheit der Krankenhausträger und ermöglicht insbesondere die Umsetzung von Beteiligungsmodellen, bei denen das Liquidationsrecht bei dem Krankenhausträger verbleibt und die Ärzte über eine interne Vergütungsregelung beteiligt werden.

Das zweite Urteil vom 13. März 2025 – III ZR 40/24 – betrifft die häufig kritische Frage der Vertretungsregelungen in Wahlleistungsvereinbarungen. Der BGH erklärt eine Vereinbarung für nichtig, die vorsieht, dass der Vertreter des benannten Wahlarztes ohne Vorliegen einer tatsächlichen Verhinderung des Wahlarztes tätig werden darf. Eine solche pauschale Vertretung widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 17 Abs. 3 KHEntgG, wonach die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt den Kern der Wahlleistung bildet. Eine wirksame Vertretungsregelung ist nur dann zulässig, wenn der Wahlarzt tatsächlich verhindert ist, der Vertreter namentlich benannt wird und der Patient individuell über die Umstände aufgeklärt wurde. Eine auf Initiative des Krankenhauses oder des Wahlarztes vorgeschlagene „gewünschte Stellvertretung“ ohne konkrete Voraussetzungen ist unzulässig.
 

Praxis-Hinweis

Die Urteile bieten die Chance, bestehende Vertragsmuster zu überprüfen und zu optimieren. Insbesondere sollten Vertretungsklauseln überarbeitet und die Dokumentation der Patientenaufklärung gestärkt werden. Gleichzeitig eröffnet das erste Urteil neue Spielräume für eine zentrale Abrechnung durch den Träger, was insbesondere in wirtschaftlich angespannten Zeiten von Bedeutung ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung oder Überarbeitung Ihrer Wahlleistungsvereinbarungen oder bei der Entwicklung rechtssicherer Aufklärungsunterlagen. 

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