BHKW- und Photovoltaikbetreiber aufgepasst – deutsche Regelungen zur Kundenanlage sind europarechtswidrig

Die Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG ist eine erheblich bürokratiereduzierende Unterform des energiewirtschaftsrechtlichen Netzbegriffes, was zahlreiche Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke und Photovoltaikanlagen) vor einem umfangreichen Pflichtenkatalog bewahrt, der ihnen sonst als mutmaßlicher Netzbetreiber auferlegt würde. Mit Urteil vom 28. November 2024 – C-293/23 – hat der EuGH den Begriff der Kundenanlage jedoch gekippt. Damit sei in unzulässiger Weise eine über die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 hinausgehende Ausnahmeregelung von den Netzbetreiberpflichten geschaffen worden. Der Bundesgerichtshof (BGH), der dem EuGH die Vorlage geliefert hatte, hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 13. Mai 2025 – EnVR 83/20 – bestätigt damit erhebliche Konsequenzen für die Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen ausgelöst.


Nach § 3 Nr. 24a EnWG ist die Kundenanlage definiert als 

  • eine Netzeinrichtung zur Abgabe von Energie
  • auf einem räumlich eng begrenzten zusammengehörenden Gebiet, 
  • die mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Stromerzeugungsanlage verbunden,
  • für die Sicherstellung des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs zur Versorgung mit Strom unbedeutend und
  • jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Kundenanlagen sind kein Teil des Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nr. 16 EnWG und diejenigen, die sie unterhalten, unterfallen nicht dem Begriff des Energieversorgungsunternehmens nach § 3 Nr. 18 oder des Netzbetreibers nach § 3 Nr. 4 EnWG.
 

Streitgegenstand im BGH- und im EuGH-Urteil und Kernaussagen

Vor Gericht stritten ein Betreiber von zwei BHKWs, welcher mit dem Strom mehrere räumlich verteilte Wohnblöcke mit rund 200 Wohneinheiten mit Mieterstrom versorgen wollte, und ein Netzbetreiber. Der Netzbetreiber lehnte den Anschluss an das örtliche Verteilnetz ab und verwies darauf, dass die Anlage des BHKW-Betreibers keine Kundenanlage im Sinne des EnWG sei. Der BHKW-Betreiber sei selbst als Netzbetreiber anzusehen und dürfe sich gerne selbst um die Erfüllung der damit verbundenen Pflichten und Notwendigkeiten bemühen. Der nationale Rechtsbegriff der Kundenanlage sei mit der EU-Richtlinie nicht in Einklang zu bringen, diese sehe eine solche umfassende Ausnahme nicht vor.

Der BGH übernahm die Auffassung des EuGH und entschied, dass Anlagen, die Strom gegen Entgelt an Dritte weiterleiten, regelmäßig als Verteilernetz gelten und nicht als Kundenanlage. Nur Anlagen ohne Verkauf des produzierten Stroms, sogenannte Eigenversorgungsanlagen, könnten wohl in engen Grenzen als Kundenanlage qualifiziert werden. Hierunter könnten in erster Linie noch alleinstehende Gebäude wie z. B. ein Krankenhaus oder ein Altenpflegeheim mit einem BHKW oder einer PV-Anlage fallen, dies aber auch nur dann, sofern nicht Dritte am selben Standort (z. B. externe Betreiber der Cafeteria) in dauerhafter Art und Weise den Strom aus der Stromerzeugungsanlage abnehmen. Eine umfängliche Einordnung dezentraler Energieversorgungssysteme ließ der BGH offen und trug damit zur Rechtsunsicherheit bei.
 

EnWG-Novelle im Bundestag

Der Bundestag hat am 13. November 2025 eine Gesetzesänderung beschlossen, welche den Betreibern von Bestandsanlagen, die bislang unter dem Begriff der Kundenanlage betrachtet wurden, eine Atempause verschaffen soll, um ihre Anlagen zu prüfen; der Bundesrat hat der Novelle am 21. November 2025 zugestimmt. Gemäß § 118 Abs. 7 EnWG n. F. wird der bisherige Rechtszustand für drei Jahre bis zum 1. Januar 2029 eingefroren und Betreiber bestehender Kundenanlagen müssen sich nicht als Netzbetreiber behandeln lassen. Maßgeblich dafür, ein Bestandsbetreiber zu sein, ist der Anschluss an das Energieversorgungsnetz. Sofern dieser bei Inkrafttreten der Novelle noch nicht erfolgt ist, liegt keine geschützte Bestandsanlage vor und es ist definitiv eigenständig zu prüfen, ob der Kundenanlagenbegriff noch erfüllt ist.

Der Gesetzgeber ist zugleich aufgerufen, bis zum Ende der Übergangsfrist eine tragfähige Neudefinition, die mit dem EU-Recht in Einklang steht, zu formulieren. Es ist jedoch fraglich, ob die Übergangsfrist angesichts des im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Kundenanlagenbegriffs hierfür ausreicht oder überhaupt Geltung beanspruchen kann. Es verbleibt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für viele Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen, die sich, bislang zu Recht und nunmehr mutmaßlich zu Unrecht, als privilegierte Betreiber einer Kundenanlage sahen.
 

Fazit

Das EuGH-Urteil und seine Bestätigung durch den BGH bewirken weitreichende Konsequenzen für die Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen. Als mutmaßlicher Netzbetreiber müssen umfangreiche Aufzeichnungs- und Rechenschaftspflichten erfüllt werden. Auch steuerlich, insbesondere im Bereich der Stromsteuer, ist die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für eigenerzeugten Strom an den Begriff der Kundenanlage geknüpft. Die Gesetzesnovelle verschafft lediglich eine Atempause, um die Betreiber bestehender Anlagen nicht von heute auf morgen mit ihrem neuen Pflichtenkatalog zu überfordern. Geplante oder im Bau befindliche Anlagen werden mit den neuen Pflichten von Unwirtschaftlichkeit bedroht. Vor dem Hintergrund sowohl des angestrebten Bürokratieabbaus als auch der Energiewende ist eine Ergänzung der EU-Richtlinie nicht nur wünschenswert, sondern unabdingbar notwendig.

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