Blockheizkraftwerke – Fallstricke im Bereich der Energie- und Stromsteuer

Blockheizkraftwerke (BHKW) zählen zu den sogenannten hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Anlagen und werden als solche im Rahmen des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert. Neben den vielen Vorteilen bestehen für die Anlagenbetreiber auch eine Reihe von Verpflichtungen, die nach wie vor von stetigen Verschärfungen

Anlagenbetreiber haben eine Reihe von Pflichten zu erfüllen.

 

Blockheizkraftwerke (BHKW) zählen zu den sogenannten hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Anlagen und werden als solche im Rahmen des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert. Neben den vielen Vorteilen bestehen für die Anlagenbetreiber auch eine Reihe von Verpflichtungen, die nach wie vor von stetigen Verschärfungen geprägt sind. Hier sind aus Sicht des Betreibers eines BHKW einige wichtige Punkte zu beachten.

Ein BHKW ist im Marktstammdatenregister anzumelden. Bestandsanlagen konnten noch bis 31. Januar 2021 nachträglich eingetragen werden. Für sämtliche neuen Anlagen gilt eine Eintragungspflicht von einem Monat ab Inbetriebnahme. Bei Versäumnissen hinsichtlich der Eintragung droht der Verlust der Vergütung nach dem KWKG oder ein Bußgeld.

Darüber hinaus sind Anlagenbetreiber gehalten, ihre Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuzulassen. Die Zulassung beim BAFA ist Voraussetzung für die zeitlich befristete Förderung nach dem KWKG. Das Antragsverfahren variiert dabei in Abhängigkeit von der Größe der Anlage. Es werden Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kWel, über 50 kWel bis 2 MWel und über 2 MWel unterschieden.

Vor Inbetriebnahme ist Zoll-Erlaubnis erforderlich

Energiesteuern obliegen dem Zoll. Daher sind beim örtlich zuständigen Hauptzollamt bei Inbetriebnahme Anträge auf Erlaubnis als Energieversorger bzw. zur stromsteuerbefreiten Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch zu stellen. Ohne vorliegende Erlaubnis ist der eigenproduzierte und verbrauchte Strom mit Stromsteuer belastet. Diese kann zwar im Fall des reinen Eigenverbrauchs auf Antrag erstattet werden, führt jedoch zu einem zeitweiligen Liquiditätsabfluss. Daneben befreit dies auch nicht von der Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis. Ein Versäumnis ist auch hier bußgeldbewehrt.

Entlastung für Gasbezug möglich

Hinsichtlich des Gasbezugs für das BHKW können jährlich Anträge zur Energiesteuerentlastung nach § 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG) gestellt werden. Die Anträge müssen bis 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingegangen sein. Die im Rahmen des BHKW-Betriebs erzeugten Strommengen sind ebenfalls jährlich, nämlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres, gegenüber dem Hauptzollamt zu deklarieren. Hierbei ist auch eine Aufteilung der Strommengen vorzunehmen, sofern innerhalb der Kundenanlage des Anlagenbetreibers auch Dritte mit Strom beliefert werden.

Meldepflichten nach EEG

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass auch hinsichtlich des EEG jährliche Meldepflichten bestehen und die Anforderungen hinsichtlich der Strommengenabgrenzung von Drittverbräuchen innerhalb der Kundenanlage schärfer gefasst sind als im Stromsteuergesetz. Grundsätzlich sind Strommengen, für welche die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen, was bis spätestens zum 31. Dezember 2020 durch entsprechende Messkonzepte zu belegen war. Durch die Verabschiedung des EEG 2021, das zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde die vorgenannte Frist bis zum Jahresende verlängert.

Lieferfiktion ist zu beachten

Darüber hinaus ist der Betrieb eines BHKW natürlich auch ertrag- und umsatzsteuerlich zu würdigen und im Rahmen der jährlichen Steuerdeklaration gegenüber der Finanzverwaltung zu berücksichtigen. Insbesondere im Umsatzsteuerrecht ist auf die seitens der Finanzverwaltung vertretene Lieferfiktion für Strom zu achten, bei der unterstellt wird, dass der gesamte erzeugte Strom inklusive des Eigenverbrauchs an den Netzbetreiber geliefert wird. In Höhe des selbstgenutzten Stroms erfolgt eine Rücklieferung des Netzbetreibers. Ertragsteuerlich kann bei nur gelegentlicher Einspeisung in das öffentliche Stromnetz im Rahmen der 20-%-Grenze ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 2b AO vorliegen.

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