BGH stellt Werbung für ärztliche Fernbehandlungen auf den Prüfstand: Nun soll der EuGH entscheiden

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ärztliche Fernbehandlungen stehen erneut im Mittelpunkt der europäischen Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Grundsatzfrage zur Reichweite der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang mit ärztlichen Fernbehandlungen vorgelegt (BGH, Beschluss vom 26. März 2026 – I ZR 118/24). Konkret geht es um die Frage, ob § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) – das Verbot der Werbung für nicht standardgerechte Fernbehandlungen – mit der grundsätzlichen Dienstleistungsfreiheit in der EU nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist. Für Ärzte hat dieses Verfahren erhebliche Bedeutung, denn die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung und Bewerbung telemedizinischer Leistungen haben, insbesondere wenn ausländische Anbieter beteiligt sind.

 

Wettbewerbsverband geht gegen rein textbasierte online-Fernbehandlung vor 

Ein Wettbewerbsverband hatte gegen ein deutsches Unternehmen geklagt, das über seine Website Online-Diagnosen und Rezeptausstellungen für bestimmte Krankheitsbilder (u.a. Erektionsstörungen, Haarausfall, Akne) vermittelt. Die ärztlichen Leistungen werden ausschließlich durch in Irland ansässige Partnerärzte erbracht, ohne dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder eine Video- oder Telefonsprechstunde stattfindet. Grundlage der ärztlichen Entscheidung ist ein rein textbasierter Online-Fragebogen, aufgrund dessen die Partnerärzte ein Privatrezept ausstellen, das dann direkt an eine Versandapotheke übermittelt wird. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 9 HWG. Danach ist jede Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten unzulässig, wenn diese nicht auf eigener Wahrnehmung des Arztes am Patienten beruht – also ohne persönlichen Kontakt erfolgt (sog. Fernbehandlung). Hiervon gibt es eine Ausnahme: Wenn eine Fernbehandlung medizinisch sicher ist und nach anerkannten fachlichen Standards kein persönliches Treffen erforderlich ist, darf man dafür werben. Aus Sicht des Klägers entspricht die beworbene Fernbehandlung nicht diesen Standards.
 

OLG: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig

Das Landgericht München I wies die Klage ab, wohingegen das Oberlandesgericht München (OLG) die Werbung aufgrund der Regelung des § 9 HWG als unzulässig ansah. Nach Auffassung des OLG fehlt insbesondere bei den betroffenen Indikationen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, der für eine leitliniengerechte Diagnostik und Therapie erforderlich sei. Bei den zugrundeliegenden Krankheitsbildern sei durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt insbesondere abzuklären, ob bei dem Patienten (auch) psychotherapeutische Interventionen notwendig seien. Das Unternehmen legte Revision ein.

EuGH soll über Vereinbarkeit von § 9 HWG mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit entscheiden

Der BGH hat mit Datum vom 26. März 2026 das Verfahren ausgesetzt und die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat nun zu klären, ob das Werbeverbot des § 9 HWG einen unzulässigen Eingriff in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit darstellt. Da das Verbot Werbemaßnahmen eines deutschen Unternehmens für Leistungen irischer Ärzte betrifft, sieht der BGH grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV. Danach darf ein Dienstleister seine Leistungen grenzüberschreitend in jedem EU-Staat anbieten bzw. erbringen. Offen ist jedoch, ob eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.

Praxis-Hinweis

Die Entscheidung des EuGH wird klären, ob das Werbeverbot des § 9 HWG auch für telemedizinische Angebote aus anderen EU‑Staaten uneingeschränkt gilt. Bis dahin sollten Anbieter und beteiligte Ärzte Werbemaßnahmen für Fernbehandlungen sorgfältig prüfen. Medizinische Standards und berufsrechtliche Vorgaben in Deutschland bleiben weiterhin verbindlich. Plattformbetreiber und Kooperationsärzte sollten ihre Prozesse so gestalten, dass persönliche oder audiovisuelle Arzt-Patienten-Kontakte bei medizinisch anspruchsvollen Indikationen sichergestellt werden können. Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir Sie informieren. Bei Fragen zur Ausgestaltung telemedizinischer Leistungen oder zu den Vorgaben des HWG stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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