BGH: Internetportale dürfen nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25 – entschieden, dass Internetwerbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis, die sich an Patienten richtet, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine Publikumswerbung unzulässig; sie darf sich nur an Fachkreise wie Ärzte oder Apotheker richten. Wir fassen die wesentlichen Punkte der Entscheidung für Sie zusammen.

 


Publikumswerbung für Cannabis unzulässig

Verklagt wurde die Onlineplattform Bloomwell, die medizinisches Cannabis vertreibt. Dort wurden Cannabisrezepte in nur fünf Minuten sowie „bequeme und einfache“ Onlinebestellungen angepriesen. Kaufinteressenten wurden dann auf der Plattform mit verschreibenden Medizinern zusammengebracht. Ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt fand nicht statt. Die Ausstellung des Rezepts erfolgte per Online-Fragebogen. Der Versand der Cannabisblüten wurde durch Apotheken abgewickelt. Die Website von Bloomwell stellte vor allem Vorteile und Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis heraus. Dies wertete der BGH als unzulässige Arzneimittelwerbung, auch wenn weder konkrete Produkte noch Hersteller genannt wurden. Maßgeblich sei die Werbewirkung: Die einseitige Darstellung könne Patienten dazu bewegen, beim Arzt gezielt auf eine Verschreibung zu drängen – genau das solle das HWG verhindern. 
 

Konsequenzen für Ärzte

Das BGH-Urteil richtet sich nicht gegen die Verschreibungspraxis, sondern ausschließlich gegen Werbung gegenüber Patienten, etwa auf Praxiswebsites oder in Social-Media-Auftritten. Ärzte dürfen weiterhin medizinisches Cannabis verordnen. In diesem Punkt stärkt das Urteil die ärztliche Therapiefreiheit. Vorsicht sollten Ärzte bei Kooperationen mit Vermittlungsplattformen walten lassen. Auch wenn das Urteil formal den Plattformbetreiber betrifft, sollten Ärzte Folgendes beachten: Wenn eine Plattform unzulässige Publikumswerbung betreibt, kann das reputationsschädlich sein. Berufsrechtlich problematisch können Konstellationen werden, in denen der Eindruck entsteht, ärztliche Entscheidungen würden wirtschaftlich beeinflusst. Eine automatische Haftung der Ärzte folgt daraus zwar nicht, aber Ärztekammern und Wettbewerber könnten genauer hinschauen. 

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