BGH fällt Grundsatzurteil

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.Oktober 2014 – III ZR 85/14 – zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte wurde in der Vergangenheit durch mehrere Gerichte fehlerhaft ausgelegt, wodurch sich eine Vielzahl von Patienten bzw. Krankenversicherungen auf den Plan gerufen fühlte, die Zahlung der Privatliquidationen zu verweigern. Angeblich sei eine Wahlleis

BGH fällt Grundsatzurteil zur Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.Oktober 2014 – III ZR 85/14 – zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte wurde in der Vergangenheit durch mehrere Gerichte fehlerhaft ausgelegt, wodurch sich eine Vielzahl von Patienten bzw. Krankenversicherungen auf den Plan gerufen fühlte, die Zahlung der Privatliquidationen zu verweigern. Angeblich sei eine Wahlleistungs-vereinbarung, die nicht den exakten Wortlaut des § 17Abs. 3 KHEntgG wiedergebe bzw. sich nicht auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses beziehe, insgesamt unwirksam mit der Folge, dass kein Honoraranspruch des Krankenhauses bzw. Chefarztes bestehe (so etwa LG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016 – 13 S 123/15). Die beanstandete Formulierung entsprach den älteren Muster-Wahlleistungs-vereinbarungen der DKG e.V.

Dieser verfehlten Rechtsprechung hat der BGH nun in einer aktuellen Entscheidung eine klare Absage erteilt (Urteil vom 19.April 2018 - III ZR 255/17). Eine Wahlleistungsvereinbarung, in der die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses, soweit sie zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind" enthalten ist und die somit nicht den exakten Wortlaut des § 17 Abs. 3 KHEntgG wiedergibt, sei nicht unwirksam. Diese Formulierung könne von einem verständigen Patienten nur dahingehend verstanden werden, dass es sich um solche Ärzte handelt, die (in leitender Funktion) im Krankenhaus fest angestellt (oder sogar verbeamtet) sind. Eine Auslegung dahingehend, dass – entgegen der eindeutigen Gesetzes-lage sowie dem Sinn und Zweck einer Wahlleistungsvereinbarung – auch Honorar-, Konsiliar- oder Belegärzte gemeint sind, sei demgegenüber fernliegend. Insofern werde der Kreis der liquidations-berechtigten Ärzte im Sinne von § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht unzulässig erweitert.

Fazit

Wahlleistungsvereinbarungen sind immer wieder Streitgegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Durch die Klarstellung des BGH wurde eine für die Krankenhäuser lästige Rechtsfrage nun pragmatisch beantwortet. Zukünftig werden Patienten bzw. Krankenversicherungen die Zahlung der Privatliquidation nicht mehr mit dem Argument verweigern können, in der Formulierung der Wahlleistungsvereinbarung finde sich die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß. Sollte ein derartiger Einwand nach wie vor erhoben werden, sollten Krankenhäuser auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH hinweisen und bei beharrlicher Weigerung der Zahlung ein Mahn- oder Gerichtsverfahren einleiten.

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