Betreuung im Privathaushalt – Grenzen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsmöglichkeiten

Das Landessozialgericht Bayern hat klargestellt, dass bei Pflege und Betreuung im Privathaushalt keine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt werden darf (LSG Bayern, Urteil vom 26. Januar 2026 – L 7 BA 71/24).


Im Jahre 2014 kam eine rumänische Haushalts- und Pflegekraft in den Haushalt eines Pflegebedürftigen. Die rumänische Pflegekraft wohnte während ihrer Tätigkeit im Haushalt des zu Betreuenden und verpflegte sich dort mit. Sie erledigte vertragsgemäß alle anfallenden Haushaltstätigkeiten und einfache Pflegetätigkeiten und wurde von dem Pflegebedürftigen im Jahre 2014 ordnungsgemäß angemeldet. Im Jahre 2015 wechselte das Modell: die rumänische Pflegekraft gründete in Rumänien eine Vermittlungsagentur und war sodann ab Oktober 2015 als Selbständige im Haushalt des zu Betreuenden tätig. An ihrem Tätigkeitsbild hatte sich nichts geändert.

Nach Hinweisen des Hauptzollamts Regensburg führte die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durch und erließ gegen die Kinder und Erben des mittlerweile im Jahre 2021 verstorbenen zu Betreuenden am 10. August 2021 zunächst formfehlerhafte, sodann am 21. Dezember 2022 formal richtige Nachforderungsbescheide in sechsstelliger Höhe. Die dagegen gerichteten Klagen vor dem Sozialgericht Regensburg sowie die Verteidigung gegen die von der Rentenversicherung eingelegte Berufung vor dem LSG Bayern waren erfolgreich.

Gemäß § 28p Abs. 10 SGB IV werden Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft. Der Wortlaut des Gesetzes scheint klar. Dennoch vertrat die Rentenversicherung die Rechtsauffassung, dass der Wortlaut der Norm unter zwei Aspekten einzuschränken sei: Zum einen sei zwischen Regelprüfungen und Anlassprüfungen zu unterscheiden, und hier liege eine Anlassprüfung vor, die eine Betriebsprüfung zulasse. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit Einführung des Prüfungsverbots in privaten Haushalten gem. § 28p Abs. 10 SGB IV nur Beschäftigungen im Haushaltsscheckverfahren gemeint; im vorliegenden Fall war die rumänische Pflegekraft in einem Umfang weit über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt.

Beide Argumente wurden vom LSG zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Regel- und Anlassprüfung, wie sie etwa in § 114 SGB XI zu finden ist, ist im SGB IV, jedenfalls nach dem Wortlaut, nicht vorgezeichnet. Der Rechtsgedanke ist nicht völlig von der Hand zu weisen: Den Ansatz einer Normierung dieses Gedankens mag man dem Umstand entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 28p Abs. 1 SGB IV einen Regelturnus der SV-Prüfungen in Unternehmen vorsieht („mindestens alle vier Jahre“), also eine regelmäßige Prüfung vorschreibt. Daneben sieht der Gesetzgeber die Prüfung auf Wunsch des Arbeitgebers vor (§ 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Ausgangspunkt eines regelmäßigen Prüfturnus evoziert den Gedanken an eine Prüfung außerhalb der Regelfrist, wenn es Erkenntnisse gibt, die relevant für eine Prüfung sein können. Jedenfalls erscheint eine Prüfung, die dann Anlassprüfung genannt werden mag, vor Ablauf des Regelturnus nicht ausgeschlossen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn es tatsächlich einen Anlass gibt, wie im vorliegenden Fall die Mitteilung des Hauptzollamts. Auch die Erwähnung von Anhaltspunkten, die die Einzugsstelle verpflichten, den Träger der Rentenversicherung über Umstände zu unterrichten, die eine alsbaldige Prüfung als erforderlich erscheinen lassen (Ad-hoc-Prüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 3 SGB IV), ist zu beachten. So gesehen mag es über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zwar Kategorien geben, die man Regel- und Anlassprüfungen nennen kann. Der Gesetzgeber (der die Begriffe nicht verwendet) sieht aber keine unterschiedlichen Verfahren oder Sanktionsmöglichkeiten vor. Wenn der Gesetzgeber sodann in Absatz 10 derselben Norm ohne Differenzierung nach Prüfanlässen lapidar festlegt, dass Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden, so zeigt das, dass private Arbeitgeber auch in Fällen einer Anlassprüfung – wenn man denn diese Kategorie bildet – verschont bleiben sollen.

Auch der zweite von der Rentenversicherung angeführte Legitimationsversuch greift nicht. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich das Prüfungsverbot auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beschränken soll. Dafür ist der Wortlaut („wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten“) zu klar. Wie einfach hätte der Gesetzgeber ergänzen können: „wegen der geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten.“ Davon hat er abgesehen, und daher kann ein solches Tatbestandselement auch nicht in die Norm hineininterpretiert werden.

Nur im Rahmen von Prüfungen dürfen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Dürfen sie bestimmte Arbeitgeber nicht prüfen (wie hier die privaten Haushalte), so fehlt einem Nachforderungsbescheid die Rechtsgrundlage.

Der Wortlaut der Norm ist auch nicht gewissermaßen unüberlegt zustande gekommen. Die Ausnahme ist mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Zuvor (bis zum 31. Dezember 2002) waren Prüfungen in privaten Haushalten zulässig. Nach der amtlichen Begründung seien Prüfungen in privaten Haushalten „aus verwaltungsökonomischen Gründen“ nicht zu rechtfertigen (BT-Drs. 15/26, S. 25). Der vorliegende Fall, in dem immerhin Beitragsvolumen im sechsstelligen Bereich im Raume stand, mag Anlass geben, hinter dieses Motiv des Gesetzgebers ein Fragezeichen zu setzen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Achtung: Die gegenüber der Einzugsstelle bestehende Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 SGB X besteht unabhängig von der hier betrachteten Prüfung. Und bei Verdacht auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind zudem Prüfungen nach dem SchwarzArbG möglich, was freilich ohne Konsequenzen bleibt, wenn wie hier das Hauptzollamt seine Erkenntnisse der Rentenversicherung mitteilt und dieser, wie gesehen, gesetzlich die Hände gebunden sind.
 

Fazit

  • Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfüllen.
  • Der Gesetzgeber möchte nicht, dass Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten geprüft werden, und hat das in § 28p Abs. 10 SGB IV klar zum Ausdruck gebracht.
  • Einschränkende Interpretationen dieser Norm etwa durch die Träger der Rentenversicherung sind nicht möglich. 
  • Ob es richtig ist, die Privathaushalte von SV-Prüfungen zu verschonen, ist ethisch und politisch zu bewerten. Die Begründung des Gesetzgebers (Verwaltungsökonomie) überzeugt nicht. Die derzeit geltende Rechtsnorm ist aber klar.
  • Auf ein anders lautendes Revisionsurteil sollte man seine Hoffnung nicht setzen.
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