Wörtliche Übernahme der Bestimmungen der Mustersatzung ist nicht erforderlich
Satzungen steuerbegünstigter Körperschaften müssen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Bestimmungen dieser Mustersatzung grundsätzlich im Wortlaut übernommen werden müssen (vgl. AEAO zu § 60 Nr. 2). Das Finanzgericht (FG) Hessen entschied nun – wie bereits schon im Jahr 2017 –, dass bei der Formulierung des Satzungszwecks eine wörtliche Übernahme der Bestimmungen der Mustersatzung nicht erforderlich sei (Urteil vom 26. Februar 2020 – 4 K 594/18).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt stimmte der Gesellschaftsvertrag einer 1995 gegründeten, steuerbegünstigten GmbH nicht im Wortlaut mit der Mustersatzung überein. 2010 und 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Im Jahr 2014 informierte das Finanzamt die GmbH, dass ihr Gesellschaftsvertrag nunmehr nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, und forderte sie auf, in dem Gesellschaftsvertrag zu regeln, welche gemeinnützigen Zwecke aus dem Katalog des § 52 AO konkret verwirklicht werden. Daraufhin wurde der Gesellschaftsvertrag im Jahr 2015 wie folgt geändert:
„Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere die psychiatrische Versorgung von psychisch kranken Menschen. Die Angebote richten sich an psychisch kranke Menschen. Dazu gehören auch der Aufbau und die Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von Tagesstätten, Einrichtungen des betreuten Wohnens, Kontakt- und Beratungsstellen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
Das Finanzamt bemängelte auch diese Formulierungen und verlangte, in den Gesellschaftsvertrag als Zweck ausdrücklich die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“ sowie die Förderung mildtätiger Zwecke aufzunehmen. Als die Gesellschaft dem nicht nachkam, erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO. Nach erfolglosem Einspruch erhob die GmbH Klage.
Das FG Hessen hält die Klage für begründet: Das Gesetz verlange nicht, die Formulierungen aus der Mustersatzung wörtlich zu übernehmen. Die Einführung der Mustersatzung habe nichts daran geändert, dass die Satzung den Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so konkret wie möglich darstellen müsse. Es müsse klar erkennbar sein, welche gemeinnützigen Zwecke die Gesellschaft verfolge und wie sie die Zwecke erreichen möchte. Dabei genüge es aber, wenn der Zweck und die Art seiner Verwirklichung durch Auslegung der Satzung erkennbar würden.
Der Zweck der psychiatrischen Versorgung könne durch Auslegung unter den Begriff der Förderung des Wohlfahrtswesens fallen, der vom Gesetz als gemeinnützig anerkannt ist. Nach Ansicht des FG Hessen hatte die GmbH ihren gemeinnützigen Zweck und die Art und Weise der Zweckverwirklichung in Gesellschaftsvertrag ausreichend konkretisiert, so dass sie weiterhin als steuerbegünstigt anzuerkennen war. So hatte das FG Hessen bereits in einem Verfahren aus 2017 argumentiert (Urteil vom 28. Juni 2017 – 4 K 917/16).
Das FG Hessen stellte weiterhin fest, dass die Mustersatzung ohnehin nicht für den Gesellschaftsvertrag der GmbH in der Fassung aus 2012 geltend könne, da die Mustersatzung aufgrund der Übergangsvorschriften zu § 60 Abs. 1 S.2 AO nur für Satzungsänderungen gelte, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam wurden. Die Mustersatzung gelte daher nur für die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgten inhaltlichen Satzungsänderungen. Für inhaltlich unveränderte Bestandteile der Satzung gelte hingegen weiterhin die alte Rechtslage vor Einführung der Mustersatzung. Die alten Bestanteile der Satzung genössen somit Bestandsschutz.
Praxis-Hinweis
Dass die Festlegungen nicht wortwörtlich aus der Mustersatzung übernommen werden müssen, hat im vergangenen Jahr auch das FG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 20. August 2019 – 6 K 481/19). Dies entspricht auch der mehrheitlichen juristischen Meinung in Literatur und Praxis. Bemerkenswert ist, wie sich das FG Hessen zum Bestandsschutz äußert: Es folgt ausdrücklich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden muss. Wenn also in einer Altsatzung Regelungen geändert werden, die die Festlegungen der Mustersatzung nicht betreffen, ist nach Auffassung des FG Hessen keine Anpassung an die Mustersatzung erforderlich.
Das FG Hessen hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen, ob ein in § 52 Abs. 2 AO genannter Zweck wörtlich in den Gesellschaftsvertrag wieder zu geben ist und wie die Übergangsregelungen zur Einführung der Mustersatzung in § 60 Abs. 1 Satz 2 AO auszulegen sind. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei Abweichungen von der Mustersatzung mit Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu rechnen.
Auch in einem aktuell von der Solidaris betreuten Parallelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) – V R 40/18) – vertrat der 5. Senat des BFH in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2020 die Ansicht, dass eine wörtliche Übernahme der Mustersatzung wohl nicht geboten sei. Die Entscheidung der Bundesrichter dürfte mit Spannung zu erwarten sein.