Die Entscheidung des OVG NRW
Ein Krankenhaus begehrte im Eilverfahren die Zuweisung der LG 14.1 Endoprothetik Knie und der LG 14.2 Endoprothetik Hüfte mit je 100 Fällen. Es stützte seine Argumentation unter anderem darauf, dass das Land NRW zugunsten eines konkurrierenden Krankenhauses nicht nur dessen 176 Fälle berücksichtigt hatte, sondern diejenigen Fälle hinzuaddierte, die von einem anderen Standort erbracht worden waren (323 Fälle). Dieser andere Standort B. wollte die betreffenden endoprothetischen Leistungen nicht mehr erbringen und verzichtete auf eine Zuweisung der beiden LG zugunsten des Standortes A. Das OVG NRW entschied, dass die Fallzahlen des Standortes B. den Fallzahlen des Standortes A. hinzugerechnet werden dürfen.
Fallzahlen sind nicht zwingend an den Standort gebunden
Fallzahlen sind als Auswahlkriterium deshalb relevant, weil sie Rückschlüsse auf eine in der Vergangenheit erworbene Expertise und Behandlungsqualität erlauben. Diese Expertise ist nicht zwingend an den bisherigen Standort gebunden. Werden Behandlungen einer LG von einem Standort auf einen anderen verlagert, dürfen die dort erbrachten Fälle im Rahmen der Bestenauslese berücksichtigt werden, wenn der neue Standort von dieser Expertise tatsächlich profitiert.
Gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung wird verlagert
Hiervon ist – so der Senat – regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung einschließlich Personal und Ausstattung verlagert wird. In einem solchen Fall können Routinen, Strukturen und Erfahrungen am neuen Standort fortgeführt werden, sodass dort eine vergleichbar hohe Versorgungsqualität zu erwarten ist.
Nicht ausreichend wäre hingegen allein die Erwartung, dass Patienten künftig einen anderen Standort aufsuchen. Zukunftsprognosen über Patientenströme ersetzen keine tatsächlich gewachsene Erfahrung.
Zeitpunkt entscheidend
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Umzug inklusive Chefarzt, Team und Ausstattung bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids vollzogen. Die Planungsbehörde durfte daher die am weiteren Standort B. erbrachten Fallzahlen dem neuen Standort zurechnen und diesem im Auswahlverfahren den Vorrang einräumen.
Praxis-Hinweis
Der Beschluss ist von erheblicher praktischer Relevanz vor allem für Krankenhäuser außerhalb von Nordrhein-Westfalen, die im Rahmen der noch laufenden Krankenhausplanung Leistungen bündeln oder Standorte strategisch neu ausrichten. Er bestätigt, dass echte Leistungskonzentrationen – insbesondere durch vollständige Abteilungsverlagerungen – planerisch anerkannt werden und sich positiv auf die Auswahlentscheidung auswirken können. Krankenhäuser müssen sich zunächst im Klaren darüber werden, welchen Platz sie mit ihren Fallzahlen im Vergleich zu den Konkurrenzhäusern einnehmen. So lässt sich einschätzen, wie wichtig es für den Erhalt der begehrten LG ist, eine andere Abteilung zu übernehmen, um auf diesem Wege weitere Fälle zugerechnet zu bekommen. Solche Übernahmen müssen vor dem Erlass des Feststellungsbescheides vollzogen sein.
