Im Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. Über die hiermit verbundenen Veröffentlichungspflichten von Unternehmen bestimmter Größenordnung haben wir bereits in Ausgabe 1/2018 der Solidaris- Information berichtet.
Gemäß § 22 Abs. 4 i. V. m. § 21 EntgTranspG sind für Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, die gleichzeitig nach dem HGB zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, Berichts- und Offenlegungspflichten vorgesehen. Da der sogenannte „Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“ in der Regel nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung war, liegt er in vielen Fällen bis zum heutigen Tag nicht vor. Dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 ist dieser Bericht aber (mit dem Bezugsjahr 2016) als Anlage bei der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger beizufügen. Die Einreichung zur Veröffentlichung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen. In dem Bericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Maßnahmen zur Herstellung der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer darzustellen. Sofern Arbeitgeber keine entsprechenden Maßnahmen in ihren Unternehmen durchführen, ist dies in dem Bericht entsprechend zu begründen. Zudem soll der Bericht nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten enthalten. Eine Gliederung des Berichts in 1.) statistische Angaben, 2.) Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und 3.) Maßnahmen zur Herstellung der Entgeltgleichheit bietet sich entsprechend an.
Für die betroffenen Unternehmen, die bis zum heutigen Zeitpunkt noch keinen Bericht erstellt haben, besteht also akuter Handlungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung des Berichtes zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit.