Berechtigtes Interesse bei Datenverkäufen

Der Europäische Gerichtshof befasst sich in einem aktuellen Urteil mit dem „berechtigten Interesse“ bei Datenverkäufen zu Werbezwecken.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußert sich in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 – zum „berechtigten Interesse“ bei Datenverkäufen zu Werbezwecken.

Der Fall

Ein niederländischer Sportverband gab personenbezogene Daten seiner Mitglieder gegen Entgelt an seine Sponsoren weiter. Diese Sponsoren, darunter Unternehmen aus der Glücksspielbranche, nutzten die Daten für postalische und elektronische Direktwerbemaßnahmen. Der Sportverband verteidigte diese Praxis mit dem Hinweis auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Die niederländische Datenschutzbehörde sah in dem berechtigten Interesse keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und verhängte gegen den Sportverband eine Geldbuße in Höhe von 525.000,00 Euro, wogegen der Sportverband klagte. Das angerufene Gericht legte dem EuGH Fragen rund um die Auslegung des datenschutzrechtlichen Begriffs „berechtigtes Interesse“ zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung

Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass wirtschaftliche Interessen zu Werbezwecken grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne der DS-GVO darstellen können – vorausgesetzt, sie sind rechtmäßig und stehen im Einklang mit den weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO. Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen (in diesem Fall die Mitglieder des Sportverbands) im Vorfeld darüber hätten informiert werden müssen, dass ihre Daten zu Werbezwecken verwendet werden. Der EUGH betonte, dass die Verarbeitung jedoch in jedem Fall einer genauen Abwägung der betroffenen Interessen bedarf. Im konkreten Fall wies der EuGH auf die kritische Prüfung der Erforderlichkeit hin, also ob die Weitergabe der Daten zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks tatsächlich notwendig war. Er schlug vor, dass eine mildere Alternative, wie die vorherige Einholung einer Einwilligung der Mitglieder, ebenfalls eine zulässige Option gewesen wäre. Dies würde dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechen, der darauf abzielt, nur so viele Daten zu erheben und weiterzugeben, wie für den spezifischen Zweck erforderlich sind.

In der Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen hob der EuGH zwei Aspekte hervor: Zum einen die Erwartungen der betroffenen Personen beim Beitritt zum Verband, zum anderen die potenziell negativen Folgen der Datenweitergabe. Besonders problematisch erschien die Weitergabe an Unternehmen der Glückspielbranche, da hier das Risiko bestand, dass durch gezielte Werbung die Spielsucht gefördert werden könnte. Der EuGH machte deutlich, dass die Umstände und der Kontext der Datenverarbeitung entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit seien.

Praxis-Hinweis

Unternehmen bzw. Sportverbände können unter strengen Voraussetzungen in der Regel personenbezogene Daten zu Werbezwecken nutzen oder weitergeben. Sie sollten jedoch zuvor sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO erfüllen, bevor sie personenbezogene Daten zu Werbezwecken weitergeben. Betroffene Personen sind insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung sowie die Identität der Empfänger aufzuklären. Darüber hinaus müssen Unternehmen bzw. Sportverbände die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung kritisch hinterfragen und prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, wie etwa die Einholung einer Einwilligung der betroffenen Personen. Darüber hinaus sollten Organisationen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit allen relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt und dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten implementiert sind. Diese Schritte helfen nicht nur dabei, rechtliche Anforderungen zu erfüllen, sondern stärken auch das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten.

Autor
Autorin

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß