BTHG: Beratungsangebot für Leistungserbringer mit Wohnangeboten

Mit Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der damit verbundenen Neuausrichtung der Eingliederungshilfe ergeben sich für die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit Wohnangeboten vielfältige Fragen und entsprechender Handlungsbedarf. Durch die Trennung in Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernde Leistungen und die dam

Beratungsmodule der Solidaris- Unternehmensgruppe zum BTHG für Leistungserbringer mit Wohnangeboten

Mit Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 und der damit verbundenen Neuausrichtung der Eingliederungshilfe ergeben sich für die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit Wohnangeboten vielfältige Fragen und entsprechender Handlungsbedarf. Durch die Trennung in Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernde Leistungen und die damit einhergehende Auflösung des pauschalierten stationären Leistungssystems wird die bisher erbrachte Vollversorgung in stationären Einrichtungen rechtlich in mehrere Bestandteile differenziert. Gleichzeitig sind für die Finanzierung zukünftig unterschiedliche Leistungsträger verantwortlich. Für die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit Wohnangeboten ergeben sich hieraus nicht nur Fragen in Bezug auf neu zu kalkulierende auskömmliche Vergütungssätze, sondern auch im Hinblick auf rechtliche, steuerliche und sonstige Änderungen und Risiken.

Für die neu zu kalkulierenden Leistungen und deren Bepreisung gilt, dass die bisher über Grund- und Maßnahmenpauschale sowie Investitionsbetrag finanzierten Aufwendungen zukünftig nicht mehr ausschließlich gegenüber den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe abgerechnet, sondern anteilig durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß dem in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde allgemein gültigen Satz der Grundsicherung refinanziert werden. Hierfür sind die korrespondierenden Leistungen, die bisher in den pauschal berechneten Vergütungssätzen abgebildet wurden, zur Vorbereitung auf die Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2020 entsprechend der Finanzierungssystematik entweder den existenzsichernden oder den Leistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen.

Zur Kalkulation wird die Gesamtfläche eines Wohnheims eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe zunächst unterteilt in privaten Wohnraum der Bewohner (Bewohner-zimmer, Bäder, ggf. Küchen etc.), in Flächen, die zur Erbringung von Fachleistungen genutzt werden (Personal- und Dienstzimmer, Besprechungsräume,  Personal-WC etc.) sowie in sogenannte Mischflächen (Flure, Eingangsbereiche etc.). Hieraus wird entsprechend den eindeutig zugeordneten Grundflächen ein Flächenschlüssel ermittelt, der anschließend auf Mischflächen Anwendung finden kann. Mithilfe des Flächenschlüssels lassen sich hilfsweise sodann auch Aufwendungen zuordnen, die nicht eindeutig einer Leistungsart zuzuschlagen sind. Ist dies plausibel, können hieraus schließlich die jeweils notwendigen Vergütungssätze für Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie die notwendigen Refinanzierungsbeträge für existenzsichernde Leistungen ermittelt werden.

Die Grundsicherung nach SGB XII hat jeder Bewohner selbst bzw. sein Betreuer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr; in begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, die Leistung für einen längeren Zeitraum zu bewilligen. Auch bei verlängerten Bewilligungszeiträumen besteht allerdings das Risiko, dass der Folgeantrag auf Verlängerung der Grundsicherung nicht rechtzeitig gestellt wird und sich dadurch Zahlungen verzögern. Auch wenn der Antrag auf Grundsicherung durch den Bewohner bzw. seinen Betreuer gestellt werden muss, kann der Leistungserbringer hier im Sinne eines Case-Managements unterstützend tätig werden.

Der Anspruch des Leistungserbringers auf Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung richtet sich zukünftig nicht mehr gegen den Leistungsträger der Eingliederungshilfe, sondern gegen den jeweiligen Bewohner. Gleichwohl kann mit ausdrücklicher Genehmigung seitens des Bewohners die jeweilige Zahlung vom Leistungsträger direkt an den Leistungserbringer geleistet werden. Diese Vereinbarung kann der Bewohner bzw. sein Betreuer jederzeit widerrufen. Dadurch ergeben sich für den Leistungserbringer insgesamt erhebliche Risiken in Bezug auf Umsatzeinbußen und Forderungsausfälle aufgrund von Mietausfällen bzw. zeitli-chen Verzögerungen der Zahlungen für existenzsichernde Leistungen durch den Leistungsempfänger. Den Leistungserbringern ist daher zu empfehlen, selbst aktiv darauf hinzuwirken, dass die Zahlungen seitens der Leistungsträger der Grundsicherung direkt an sie selbst geleistet werden.

Im Hinblick auf steuerliche Risiken ist festzustellen, dass durch das Herauslösen der existenzsichernden Leistung „Wohnen“ aus der Eingliederungshilfe und der Refinanzierung dieser Leistung aus der Grundsicherung die Vermietung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen unter gewissen Umständen nicht mehr einen Zweckbetrieb nach § 68 Abs. 1 AO darstellen könnte, sondern Vermögensverwaltung i. S. d. § 14 Satz 3 AO. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Bewohner zukünftig von der Ausweitung seines Wahlrechts nach § 62 SGB IX Gebrauch macht und zum Beispiel für Betreuung oder Verpflegung andere Anbieter als den bezüglich des Wohnraums ausgewählten Leistungserbringer wählt. Ist dies der Fall, kann sich ein problematischer Sphärenwechsel im Hinblick auf die Mittelverwendung ergeben, sofern zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt werden.

Praxis-Hinweis
Um dem Systemwandel, der durch das BTHG eingeleitet worden ist, gerecht zu werden, bieten wir unseren
Mandanten eine umfassende Beratung und Begleitung an. Die Beratung wird modularisiert auf die individuelle Situation der Einrichtung in der Eingliederungshilfe angeboten. Dabei verfolgen wir das Ziel, mit dem Mandanten eine gemeinsame Strategie zu entwickeln, um die Finanzierung der Einrichtung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben des BTHG und der herrschenden Unsicherheiten zukunftssicher gestalten zu können.

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