Rechtsgrundlage der Rahmenverträge in der stationären Pflege sind die §§ 75 ff. SGB XI. Sie konkretisieren die Leistungs- und Vergütungssystematik zwischen den Pflegekassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Leistungserbringern. Der neue Nachtrag knüpft an bestehende Vereinbarungen an, erweitert diese jedoch um Regelungen zum „Personalausfallmanagement“. Der Landesrahmenvertrag wurde gemeinschaftlich durch Pflegekassen, Bezirke und Leistungsträger weiterentwickelt. Ziel war es, die landesrechtliche Ausgestaltung der Pflegevergütung an die bundesgesetzlichen Vorgaben – insbesondere an das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – anzupassen und zugleich auf die seit Jahren bestehende strukturelle Personalknappheit zu reagieren.
Kernstück des Nachtrags ist die explizite Regelung der Refinanzierung von Springerpersonal. Dabei handelt es sich um zusätzlich vorgehaltenes Pflegepersonal, das bei kurzfristigem Ausfall – etwa durch Krankheit – eingesetzt wird. Bislang bestand in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit, ob und in welchem Umfang die Kosten für Springerkonzepte als wirtschaftlich notwendig im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XI anzuerkennen sind. Der abgeschlossene Nachtrag schafft nun verbindliche Kriterien für die Anerkennung des Springerbedarfs, die Zuordnung der Personalkosten sowie deren Berücksichtigung in den Pflegesatzverhandlungen.
Mit dem Abschluss dieses Nachtrags heben die Vertragsparteien besonders hervor, dass betriebliche Ausfallkonzepte ein wichtiger Baustein für mehr Gesundheit und Zufriedenheit des Pflegepersonals sind. Auf Grundlage eines betrieblichen Ausfallkonzeptes werden nunmehr der Pflegeeinrichtung die von ihr gewährten Zuschläge, Zulagen und Prämien refinanziert, soweit deren Höhe wirtschaftlich und angemessen ist. Hierzu zählen insbesondere Zulagen für Springer, Einspringervergütungen und Vergütungen für Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste.
Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass ein Zusatzschlüssel von bis zu 1:50 für betriebliche Ausfallkonzepte gemäß § 113c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI innerhalb des Rahmens der festgelegten Personalobergrenzen grundsätzlich immer refinanziert wird. Eine Refinanzierung, die über die Personalobergrenze hinaus geht, kann nur vereinbart werden, wenn der Nachweis eines betrieblichen Ausfallkonzeptes erbracht wird und die Pflegeeinrichtung den Nachweis erbringen kann, dass eine geeignete Organisationsentwicklung zur Einführung eines systematischen Ausfallmanagements durchgeführt wurde oder diese zumindest konkret geplant ist. Zudem muss die Pflegeinrichtung darlegen, dass einrichtungsspezifische Besonderheiten vorliegen, die es der Einrichtung unmöglich machen die Umsetzung eines betrieblichen Ausfallkonzeptes innerhalb der bestehenden Personalobergrenzen ohne zusätzliche Funktionsstellen zu gewährleisten.
Unverändert gelten die im Nachtrag vom 18. April 2023 eingeführten Regelungen zur Personalbemessung (PeBeMe). Dieses bundesweit einheitliche Personalbemessungsverfahren ist seit 2023 verbindlich umzusetzen und bildet die Grundlage für die Mindestausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen. Die Änderungen im bayerischen Rahmenvertrag stehen hierzu nicht im Widerspruch, sondern ergänzen das bestehende System. Während § 113c SGB XI die strukturelle Personalbemessung regelt, sichert das Ausfallkonzept eine kurzfristige Personalverfügbarkeit. Damit entsteht ein zweistufiges Sicherungssystem aus Regel- und Ersatzpersonal, das sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den praktischen Notwendigkeiten Rechnung tragen soll. Ob in anderen Bundesländern ähnliche Regelungen eingeführt werden, bleibt abzuwarten.
Praxis-Hinweis
Der neue Nachtrag zum Rahmenvertrag eröffnet für Pflegeeinrichtungen in Bayern konkrete Gestaltungsspielräume, erfordert aber zugleich eine strategische und rechtssichere Planung und Umsetzung. Pflegeeinrichtungen sind gut beraten, ein schriftliches Ausfall- und Springerkonzept zu entwickeln oder bereits bestehende Konzepte entsprechend zu überarbeiten. Ein solches Konzept dient nicht nur der internen Organisation, sondern bildet eine wesentliche Grundlage für Pflegesatzverhandlungen.

