OVG Münster: Alte, Kranke und Behinderte sind keine Lärmbelästigung

Sind Alten- und Pflegeheime in Wohngebieten zulässig, oder sind sie aufgrund ihrer Größe, ihrer Typologie und des An- und Abfahrtsverkehrs dort nicht genehmigungsfähig? Und müssen die Anwohner Lärmbelästigungen durch alte oder behinderte Bewohner hinnehmen? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW (Beschluss vom 30. März 2020 – 10 B 312/20) hat diese Fragen erneut zu Gunsten eines Heimes

Baurecht – Altenheim im Wohngebiet zulässig

 

Sind Alten- und Pflegeheime in Wohngebieten zulässig, oder sind sie aufgrund ihrer Größe, ihrer Typologie und des An- und Abfahrtsverkehrs dort nicht genehmigungsfähig? Und müssen die Anwohner Lärmbelästigungen durch alte oder behinderte Bewohner hinnehmen? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW (Beschluss vom 30. März 2020 – 10 B 312/20) hat diese Fragen erneut zu Gunsten eines Heimes beantwortet.

Der Fall

In einem reinen Wohngebiet soll ein Alten- und Pflegeheim neu errichtet werden. Gegen die Baugenehmigung wenden sich Anwohner. Sie tragen unter anderem vor, dass die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims an diesem Standort aufgrund seiner Größe (Verschattung) und des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere durch Ambulanz- und Lieferfahrzeuge, unzulässig sei. Auch befürchten die Anwohner eine nicht hinnehmbare Lärmbelästigung durch die Heimbewohner.

Die Entscheidung

Das OVG folgt dem nicht und hält das Pflegeheim für zulässig. Zunächst macht der Senat deutlich, dass Alten- und Pflegeheime in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 4 BauNVO ausdrücklich zulässig seien. Die Einrichtung diene primär zu Wohnzwecken der Bewohner. Auch sei hier – im Einzelfall – keine unmittelbare Beeinträchtigung der Anlieger durch den Baukörper zu befürchten.

Deutlich werden die Richter auch in puncto Lärm. Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellen sie fest, „dass die Lautäußerungen von Kranken oder Behinderten, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind“. Im Übrigen seien die Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung hinreichend.

Fazit

Auch wenn Baugenehmigungsverfahren immer in erster Linie Einzelfallentscheidungen sind, zeigt der Beschluss aus Münster einmal mehr, dass Alten- und Pflegeheime sowie andere Betreuungseinrichtungen in Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind (u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18). Begrüßenswert ist, wie deutlich die Entscheidung auch im Sinne der Pflegebedürftigen klarstellt, dass, soweit man hier überhaupt von „Lärm“ sprechen mag, dieser hinzunehmen ist. Trägern von Pflegeinrichtungen mit Bauvorhaben in Wohngebieten kommt diese richterliche Haltung entgegen.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß