Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie als zentralen Baustein des „Mesebergers Entlastungspakets“ verabschiedet. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Oktober 2024 ist es nun in weiten Teilen zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten und führt auch zu Vereinfachungen im Vereinsrecht.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Die Textform wird vom Gesetzgeber für solche Erklärungen als ausreichend erachtet, bei denen die Beweisfunktion eine geringere Bedeutung hat, angesichts des Bedürfnisses nach Dokumentation und Information eine mündliche Äußerung jedoch nicht ausreicht.
Bisher bedurften Beschlüsse, die ein Verein ohne Versammlung der Mitglieder gefasst hatte, der Schriftform. Zukünftig sind derartige Beschlüsse gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären (§ 32 Abs. 3 BGB). Die geänderten Formvorschriften gelten auch für Beschlussfassungen des Vorstandes. Die Formerleichterung wurde ebenfalls in § 33 Abs. 1 BGB aufgenommen, der nun zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder in Textform vorsieht.
Im Unterschied zum Schriftformerfordernis, das nur durch eine eigenhändige Unterschrift, eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen des Erklärenden erfüllt ist, kann der Textform auch per E-Mail, SMS oder diverse Messengerdienste wie WhatsApp entsprochen werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Lesbarkeit der Erklärung an. Sie muss außerdem einen eindeutig identifizierbaren Absender erkennen lassen sowie auf einem dauerhaften Datenträger für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt bzw. gespeichert und unverändert wiedergegeben werden können. Diese Voraussetzungen sind bei einer via E-Mail, SMS oder per Messengerdienst übermittelten Erklärung erfüllt. Eine als Sprachnachricht in einen Chat eingestellte oder eine als „Statusmeldung“ für 24 Stunden abrufbare Willensäußerung genügt den vorbeschriebenen Anforderungen hingegen nicht.
Die formwirksame Zustimmung per E-Mail oder Messenger eröffnet die Möglichkeit unkomplizierter erleichterter Vereinsarbeit, die damit für viele Mitglieder, die diese Tätigkeiten überwiegend nebenberuflich oder ehrenamtlich ausüben, an Attraktivität gewinnen dürfte.
Praxis-Hinweis
Es empfiehlt sich, die Vereinssatzung nun auf Schriftformerfordernisse hin zu überprüfen. Sind solche in der Satzung nicht vorgesehen, gelten ohnehin die neu in Kraft getretenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sind aber Schriftformerfordernisse gegenständlich, so kommen diese Regelungen weiterhin vorrangig vor dem Gesetz zur Anwendung. Vorstände sollten daher gemeinsam mit ihren Mitgliedern überlegen, in welchen Bereichen man vom Bürokratieabbau profitieren und die Vereinssatzung entsprechend anpassen möchte.