Außerordentliche Kündigung: Ein Schubser genügt…

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte im Fall 15 SLa 315/25 über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu entscheiden, die ein Logistikunternehmen gegenüber einem langjährig beschäftigten Be- und Entlader ausgesprochen hatte. Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz – selbst ohne erhebliche Gewalt – das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören und eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.


Der Fall

Hintergrund war ein Vorfall am 22. Oktober 2024, bei dem der Kläger während der Arbeitszeit verbotenerweise sein privates Smartphone nutzte. Als ihn ein Gruppenleiter darauf ansprach, reagierte der Kläger mit den Worten „Hau ab hier!“, stieß den Vorgesetzten mit der Hand gegen die Schulter und trat in dessen Richtung, wobei es zu einer leichten Berührung kam. Anschließend gestikulierte er mit erhobenem Zeigefinger und setzte die Handynutzung fort. Der Vorfall wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört und stimmte der Kündigung zu. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, er habe sich erschrocken und unabsichtlich gehandelt. Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage zunächst statt und sah die Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unverhältnismäßig an.
 

Die Entscheidung

Das LAG Niedersachsen hob dieses Urteil auf. Es stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB wirksam sei. Die Kammer sah in dem Verhalten des Klägers eine Tätlichkeit, die eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten darstellt. Auch wenn keine erheblichen Schmerzen verursacht wurden, sei der Stoß mit spürbarer Kraft erfolgt und der Tritt – wenn auch leicht – ein Ausdruck von Missachtung gegenüber dem Vorgesetzten. Die Videoaufnahmen belegten eindeutig, dass der Kläger ohne erkennbare Provokation handgreiflich wurde. Ein Erschrecken oder Bedauern war nicht erkennbar; vielmehr setzte der Kläger sein pflichtwidriges Verhalten unmittelbar fort.

Die Richter betonten, dass eine Abmahnung in Fällen tätlicher Angriffe nicht erforderlich sei, da der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen dürfe, dass ein solches Verhalten toleriert werde. Auch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei der Arbeitgeberin nicht zuzumuten. Die Pflichtverletzung wiege schwerer als die fünfjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers. Die Kündigung sei daher verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.
 

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz – selbst ohne erhebliche Gewalt – das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören und eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Arbeitgeber müssen solche Vorfälle nicht hinnehmen, insbesondere wenn sie durch Videoaufnahmen eindeutig belegt sind. Jedoch ist in diesem Zusammenhang – wie immer bei verhaltensbedingten Kündigungen – zu berücksichtigen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der körperliche Übergriff im vorliegenden Fall war unstreitig von geringer Intensität, dem Arbeitgeber kam sicherlich zugute, dass der Vorgang durch die Videoüberwachung des Geländes gut dokumentiert werden konnte. Selbst wenn die vorliegende Entscheidung deutlich macht, dass auch leichte körperliche Übergriffe eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen können, bewegt sich der Arbeitgeber nach wie vor auf dem berühmten „dünnen Eis“. Eine verhaltensbedingte Kündigung – erst recht eine außerordentliche – bedarf in jedem Einzelfall nach wie vor einer gewissenhaften Prüfung, um nicht unliebsame Folgen in Form von Abfindungen oder Lohnnachzahlungen nach sich zu ziehen.

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