Aufhebungsvertrag – Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Ein Mitarbeiter war seit 1983 beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte sein Arbeitgeber beim Arbeitsgericht unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des  Mitarbeiters eingeleitet. Am 2. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtli

Ein Mitarbeiter war seit 1983 beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte sein Arbeitgeber beim Arbeitsgericht unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des  Mitarbeiters eingeleitet. Am 2. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in  dem unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter  Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 € netto vereinbart wurden. Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, machte  er gerichtlich den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend. Er  meinte, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 – ebenso wie die Vorinstanzen die Klage ab. Zwar dürften nach § 78 Satz 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit  weder benachteiligt noch begünstigt werden und seien Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, nach § 134  BGB  nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werde das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Fazit
Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen, und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2  BetrVG unzulässige Begünstigungdes Betriebsratsmitglieds.

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