Existenzgefährdende bauliche Mindestanforderungen für stationäre Einrichtungen

Regelungen über bauliche Mindestanforderungen zur Schaffung von Einzelzimmern in stationären Pflegeeinrichtungen stellen auch dann keinen Eingriff in die Eigentumsrechte des Trägers dar, wenn sie unwirtschaftlich und damit existenzgefährdend sein können. Auch werden die Bewohner oder potentielle Bewerber durch die Auflagen nicht in ihren Grundrechten verletzt. Der Verweis auf einschlägig

Auch existenzgefährdende bauliche Mindestanforderungen für stationäre Einrichtungen sind verfassungsgemäß

Eingriff in die Eigentumsrechte?

Regelungen über bauliche Mindestanforderungen zur Schaffung von Einzelzimmern in stationären Pflegeeinrichtungen stellen auch dann keinen Eingriff in die Eigentumsrechte des Trägers dar, wenn sie unwirtschaftlich und damit existenzgefährdend sein können. Auch werden die Bewohner oder potentielle Bewerber durch die Auflagen nicht in ihren Grundrechten verletzt. Der Verweis auf einschlägige DIN-Normen in einer Verordnung stellt keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 5. Februar 2018 – Vf. 16-VII-16).

Existenzgefährdung

Auch wenn bauliche Mindestanforderungen mit erheblichen wirtschaftlichen und mitunter existenzgefährdenden Belastungen für den Träger einhergehen, stellen diese nach Ansicht der bayrischen Verfassungsrichter keine Eigentumsverletzung dar, da die einschlägigen Bestimmungen auch Ausnahmeregelungen und mögliche Erleichterungen enthielten. Zutreffend weist der Gerichtshof den Einwand des Klägers zurück, diese Ausnahmeregelungen würden gegebenenfalls ihm nicht erteilt: Eine Verfassungsklage kann nicht a priori Sachverhalte klären, die im Einzelfall auf dem Verwaltungsgerichtsweg zu klären wären. Die Mindestanforderungen stellen weder eine Eigentumsverletzung noch einen unzulässigen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Die Grundrechte der Bewohner und Bewerber werden durch die Bauanforderungen nicht verletzt. Eigentum und Freizügigkeit der Bewohner würden nicht berührt, da es kein Recht auf unveränderte Wohnformen gäbe. Die Übergangszeiten seien so lang bemessen, dass die Bewohner und Bewerber sich auf die materiellen und räumlichen Veränderungen hinreichend einstellen könnten.

Soweit Verordnungen auf nicht allgemein-öffentlich zugängliche DIN-Normen verweisen, stellt dies ferner keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar. Denn zum einen seien die DIN-Normen z. B. in öffentlichen Bibliotheken zugänglich, und zu anderen, so sinngemäß das Gericht, sei einem Träger auch die gegebenenfalls nicht kostenlose Beschaffung einschlägiger wichtiger Dokumente zumutbar.

Bauliche Mindestanforderungen Fazit

Auch wenn der Kläger sich hier „nur“ auf die bayrische Verfassung berief, sind die Maßstäbe auch auf die Grundrechte im Grundgesetz übertragbar. Damit dürfte nunmehr geklärt sein, dass auch hohe bauliche Mindestanforderungen nach den einschlägigen Heimgesetzen und Landesheimbauverordnungen verfassungsrechtlich standhalten. Das Urteil dürfte künftig im Rahmen von Antrags- und Widerspruchsverfahren zu Heimbauverordnungen und deren Verhältnismäßigkeit herangezogen werden. Auch folgt der Gerichtshof mit seinen Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot der bisherigen Linie der Rechtsprechung. Mit Blick auf DIN-Normen am Bau dürfte es aber das erste Urteil eines Verfassungsgerichts sein und verdient daher Beachtung.

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