Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im MVZ

Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) muss die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auch dann genehmigt werden, wenn dort bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 1/19 R).Der Kläger ist Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzte

BSG entscheidet zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im MVZ

 

Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) muss die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auch dann genehmigt werden, wenn dort bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 1/19 R).

Der Kläger ist Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Er ist in seinem MVZ als Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter tätig. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hatte den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Anstellung einer Vorbereitungsassistentin mit der Begründung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt und eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ ausgeschlossen sei. Nachdem der erste Vorbereitungsassistent seine Tätigkeit beendet hatte, genehmigte die KZV die beantragte Beschäftigung der Vorbereitungsassistentin.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hatte die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass sechs Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssten, um den Assistenten auf seine künftige Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorzubereiten. Diesen Anforderungen genüge in einem MVZ daher nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein angestellter Zahnarzt.

Mit seiner beim BSG eingelegten Sprungrevision machte der Kläger geltend, dass die maßgebenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) keine zahlenmäßige Beschränkung der in einem MVZ beschäftigten Vorbereitungsassistenten vorsehen. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit; dazu seien auch die angestellten Zahnärzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt eben nicht nur auf eine anschließende selbständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt, sondern ebenso auf eine mögliche Tätigkeit als angestellter Zahnarzt vor.

Die Revision war erfolgreich. Das BSG entschied, dass die KZV die Beschäftigung der Vorbereitungsassistentin antragsgemäß hätte genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.

In dem Terminbericht des BSG heißt es sinngemäß, dass gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfe. Daraus folge aber nicht, dass auch in einem MVZ, unabhängig von dessen Größe höchstens eine Vorbereitungsassistenz beschäftigt werden dürfe. Schließlich könne in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft jeder Vertragszahnarzt mit voller Zulassung einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. 

Dieser Grundsatz müsse auch für ein MVZ gelten mit der Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhänge, wie viele Versorgungsaufträge ein MVZ erfülle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der zahnärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle.

Das BSG hält es allerdings für sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehlt es dafür aber an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sehr deutlich ist der begrüßenswerte Hinweis, dass der Vorstand einer KZV solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss regeln könne. Mit diesem Hinweis zielt das BSG auf die von vielen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen – teilweise gemeinsam mit den Zahnärztekammern – beschlossenen Assistentenrichtlinien ab.

Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten - Fazit

Sollte eine KZV einem MVZ, das in der Rechtsform der GmbH mit angestellten Zahnärzten betrieben wird, die Genehmigung zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten verweigern, kann dem die eindeutige Rechtsprechung des BSG vom 12. Februar 2020, wonach es entscheidend auf die Anzahl der Versorgungsaufträge des MVZ ankommt, entgegengehalten werden. In einem MVZ mit z.B. drei vollzeitig angestellten Zahnärzten könnten also bis zu drei ganztags angestellte Vorbereitungsassistenten tätig werden. Sollte sich die KZV darauf berufen, dass nach ihren Assistentenrichtlinien die Beschäftigung von mehr als einem Vorbereitungsassistenten in einem MVZ unzulässig sei, lässt sich hiergegen einwenden, dass den vom Vorstand der KZV beschlossenen Assistentenrichtlinien die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Exkurs: Anstellung von Zahnärzten in der Vertragszahnarztpraxis

Für die Anstellung von Zahnärzten in der Praxis eines Vertragszahnarztes, die nicht von der KZV, sondern vom Zulassungsausschuss genehmigt wird, gilt folgende zahlenmäßige Begrenzung: Am Vertragszahnarztsitz darf jeder vollzugelassene Vertragszahnarzt drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z).

Bis Ende Juni 2018 galt noch die Grenze von zwei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten bzw. bis zu vier halbzeitbeschäftigten Zahnärzten. Heute könnte ein Vertragszahnarzt ausnahmsweise sogar vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, wenn er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachweist, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird (§ 9 Abs. 3 Satz 6 BMV-Z). Dieser Nachweis dürfte allerdings sehr schwierig sein.

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