Erwerb einer Arztpraxis

Bei der Übertragung einer Arztpraxis auf einen neuen Erwerber spielt – neben den verschiedenen berufs-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragestellungen – insbesondere die Frage nach einem angemessenen Kaufpreis sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer eine wichtige Rolle. Wenn auch rechtlich nicht normiert, haben sich in der Praxis verschiedene Verfahren für die Praxisbe

Die Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Wertes beim Erwerb einer Arztpraxis

 

Bei der Übertragung einer Arztpraxis auf einen neuen Erwerber spielt – neben den verschiedenen berufs-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragestellungen – insbesondere die Frage nach einem angemessenen Kaufpreis sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer eine wichtige Rolle. Wenn auch rechtlich nicht normiert, haben sich in der Praxis verschiedene Verfahren für die Praxisbewertung etabliert. Aber führen diese Verfahren tatsächlich zu einem entscheidungsrelevanten Wert? Und welche Faktoren sollten bei der Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Wertes berücksichtigt werden?

Es können verschiedene Methoden zur Praxisbewertung am Markt beobachtet werden. Sie unterscheiden sich deutlich in ihrer Komplexität, ihrer Detailtiefe und der zeitlichen Orientierung (Vergangenheitsbezug vs. Zukunftsbezug) und führen folglich zu unterschiedlichen und teilweise deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen. Zu den in der Praxis am häufigsten angewandten Verfahren gehören insbesondere die stark verbreitete Bundesärztekammermethode sowie die an die klassische Unternehmensbewertung angelehnte – jedoch an die besonderen Bedürfnisse bei der Bewertung einer Arztpraxis angepasste – sogenannte modifizierte Ertragswertmethode.

Die Wahl der Bewertungsmethode ist nicht zuletzt beeinflusst vom Umfang der zur Verfügung stehenden Informationen. Darüber hinaus sollte das angewandte Verfahren den tatsächlichen Rahmenbedingungen der Transaktion sowie der Komplexität des Transaktionsgegenstandes Rechnung tragen. Die etablierten Bewertungsverfahren haben den Anspruch, zu einem transparenten, belastbaren und weitestgehend objektivierten Wert einer Arztpraxis im Status quo zu führen. Sie bilden demzufolge den Wert dessen ab, was der Verkäufer abgibt. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich somit um einen Erwartungswert des Verkäufers und damit um seine subjektive Wertuntergrenze handelt. Insofern bildet dieser Wert eine gute Basis bzw. einen guten Ausgangspunkt für die anstehenden Vertrags- bzw. Kaufpreisverhandlungen.

In der aktuellen Marktsituation werden jedoch von den einzelnen Akteuren, die sowohl strategische, regionale Wettbewerber als auch Finanzinvestoren umfassen, häufig nicht unwesentliche strategische Aufschläge auf den objektivierten Praxiswert gezahlt. Möchte ein potentieller Erwerber die Chance auf den Zuschlag beim Verkauf einer interessanten Arztpraxis haben, so wird er somit gezwungen sein, sich an die Marktgegebenheiten anzupassen und mit seinem Kaufangebot über die vorgenannte subjektive Wertuntergrenze des Verkäufers hinaus zu gehen.

Dies führt dazu, dass Teile der zukünftigen Gewinne des Erwerbers, die eigentlich der Integration in die eigene Unternehmensgruppe und damit der Sphäre des Erwerbers zuzurechnen sind, als strategischer Aufschlag an den Veräußerer werterhöhend im Kaufangebot zu berücksichtigen sind. Hierbei stellt sich nun die Frage, in welchem Rahmen der Erwerber sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vernunft bewegen kann.

In der Regel liegt der entscheidungsrelevante Wert für den Käufer oberhalb des nach einem traditionellen Bewertungsverfahren ermittelten objektivierten Praxiswert, da der entscheidungsrelevante Wert zusätzliche Vorteile berücksichtigt, die der Käufer durch den Praxiserwerb erwirtschaften kann. Diese Vorteile können zum Beispiel synergetische Effekte im Verbund bzw. im Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen des Käufers oder Zuweiserpotentiale sein. Auch die Erlangung zusätzlicher Marktanteile bzw. der Verlust von Marktanteilen durch die Vermeidung der Etablierung eines Wettbewerbers im eigenen Tätigkeitsgebiet sind hier zu nennen.

All diese Faktoren haben einen subjektiven Wert für den Käufer – subjektiv deshalb, da die Realisierung dieser Faktoren ausschließlich in der Einflusssphäre des Käufers liegt und spezifisch für das Zusammenspiel des Erwerbsgegenstandes in der Organisation des Käufers ist. Diese Effekte sind häufig dem Erwerber grundsätzlich bekannt und können in der Regel leicht namentlich benannt werden. Doch die Quantifizierung dieser Effekte und damit die Beimessung eines konkreten Wertes der Effekte im Rahmen der Wertermittlung bedarf unserer Erfahrungen nach regelhaft einiger Anstrengungen und zusätzlicher Erhebungen und Berechnungen. Häufig reichen allerdings auch schon näherungsweise ermittelte Werte aus, damit der potentielle Erwerber ein Verständnis für seinen Entscheidungswert und damit für seine subjektive Wertobergrenze erlangen kann.

Wertuntergrenze und -obergrenze bilden die Spanne, in der sich der potentielle Erwerber im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen mit einer hinreichenden Sicherheit bewegen kann. Dies verhindert, dass das Verhandlungsergebnis unkalkulierte wirtschaftliche Auswirkungen für die eigene Organisation hat. Die Wertobergrenze ist für jeden potentiellen Erwerber individuell und entsprechend unterschiedlich. Annahmegemäß wird ebendieser Wert ausschlaggebend für die Einigung mit dem Verkäufer sein, insbesondere in einer Konkurrenzsituation mehrerer Bieter.

Praxiswertermittlung bei Erwerb einer Arztpraxis

Diese stufenweise Ermittlung von Praxiswerten hat folglich insbesondere für den Erwerber den Vorteil, ihm eine gute Basis im Rahmen der Verhandlungen zu bieten und seine Kaufpreisvorstellungen argumentativ vertreten zu können. Darüber hinaus versetzt es ihn in die Lage, seine Entscheidung gegenüber seinen Gremien gut und transparent darzulegen, damit auch in diesem Kontext Wertansätze begründen und ein getroffenes Verhandlungsergebnis verteidigen zu können – und sich selbst damit aus der Haftung zu nehmen.

Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Wertes - Fazit

Bei der Ermittlung eines Wertansatzes für eine Arztpraxis nur auf herkömmliche Bewertungsverfahren abzustellen, die den Praxiswert im Status quo ermitteln, wird häufig nicht ausreichen, um dem Veräußerer ein attraktives Angebot zu machen und ein Verständnis für den Wert der Praxis für die eigene Organisation zu erlangen. Vielmehr ist die Berücksichtigung zusätzlicher, spezifischer Effekte, die sich aus dem Zusammenspiel des Erwerbsobjektes mit der eigenen Organisation ergeben, zielführend und sollte die Basis für Verhandlungen bilden.

Die Quantifizierung dieser Effekte sowie die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Wertes erfordern indes einige Anstrengungen und Erfahrungen – ein Verhandlungsergebnis, das im Zweifel unkalkulierte wirtschaftliche Effekte auf die eigene Organisation verhindert, sollte diese Mühe wert sein! Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zu einzelnen Aspekten oder dem Wunsch nach weiter gehenden Informationen an.

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