APG DVO NRW Update für Mieteinrichtungen:
Informationen zum Verfahren der Antragstellung für Mieteinrichtungen in PfAD.invest zum 31. Dezember 2018
Nach eingehender Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) sowie den ausführenden Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe steht nunmehr endgültig fest, dass sämtliche Träger, deren Einrichtungen im Mietmodell betrieben werden, bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Folgeantrag bzw. Erstantrag über PfAD.invest stellen müssen.
Nach der Allgemeinverfügung des MAGS vom 11. Juli 2018 sind nämlich sämtliche Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, die derzeit nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügen, verpflichtet, die für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen ab dem 1. Januar 2019 notwendigen Anträge (Feststellung- und Festsetzungsanträge) bis zum 14. September 2018 bei den zuständigen Landschaftsverbänden zu stellen.
Diese Frist ist jedoch nicht als Ausschlussfrist zu verstehen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt. Allerdings wird durch die Landschaftsverbände darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung nach Ablauf des 14. September 2018 wohl in der Praxis dazu führen wird, dass erst mit einer Bescheidung im Laufe des Januars 2019 gerechnet werden kann und der Träger dann eine Rückrechnung zum 1. Januar 2019 vornehmen muss.
Bislang geht das Ministerium davon aus, dass bei Antragsstellung bis zum 14. September 2018 eine Bescheiderteilung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen wird, sodass bereits ab dem 1. Januar 2019 mit den „neuen“ Bescheiden abgerechnet werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Landschaftsverbände diesen Zeitrahmen tatsächlich einhalten können. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, dass die Bescheidung und Bearbeitung der Anträge häufig mehrere Monate in Anspruch nimmt, sodass eine termingerechte Bescheidung schwierig werden dürfte. Daher raten wir dazu, möglichst kurzfristig die entsprechenden Anträge zu stellen, um zeitnah einen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid zu erhalten.
Fazit APG DVO NRW Update
Die Verpflichtung zur Antragstellung trifft jede einzelne Mieteinrichtung. Dies gilt auch für Einrichtungen, die im sog. „Unechten Mietmodell“ betrieben werden und bislang als Eigentumsmodell Berücksichtigung gefunden haben sowie über einen Bescheid nach den Grundsätzen der APG DVO NRW verfügen. Dieser Bescheid verliert mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gemäß § 22 APG NRW seine Gültigkeit. Sofern bis zum 31. Dezember 2018 kein Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 gestellt wird, ist die Einrichtung dann nicht mehr berechtigt, den Pflegebedürftigen die Investitionsaufwendungen in Rechnung zu stellen oder gegenüber den zuständigen Kreisen oder kreisfreien Städten Pflegewohngeld abzurechnen.
Aus unserer Sicht ist es zwingend erforderlich, den Bewohnern möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Ende November 2018, eine betragsmäßig definierte Erhöhung der Investitionsaufwendungen anzukündigen, da andernfalls eine Erhöhung nach § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) unwirksam ist.
Aufgepasst! Handlungsempfehlung für Mieteinrichtungen:
Wir empfehlen, die entsprechenden Anträge möglichst kurzfristig zu stellen, um zeitnah einen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid zu erhalten. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne dabei und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.