Die für den Bau und die Modernisierung von Altenhilfeeinrichtungen so wichtigen Angemessenheitsgrenzen – dies sind die Refinanzierungsobergrenzen je Quadratmeter anerkennungsfähiger Nettoraumfläche (im Folgenden kurz: „qm/NRF“ genannt) – werden entsprechend § 2 Abs. 2 APG DVO NRW jährlich auf Grundlage der Preisindizes für Wohnbauten in NRW für das Folgejahr auf Basis des Mai-Indexes ermittelt. Auch die Refinanzierung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 APG DVO NRW orientieren sich grundsätzlich an der Entwicklung der Angemessenheitsgrenzen.
Der Mai-Index 2024 für Wohnbauten in Nordrhein-Westfalen (2021 = 100) beträgt 127,0; im Vergleich zum Mai-Index 2023 (123,4 | 2021 = 100) ist dies eine Steigerung um 2,92 %. Auf dieser Grundlage wurde für vollstationäre Pflegeeinrichtungen eine neue Angemessenheitsgrenze im Jahr 2025 in Höhe von 3.288,88 € je qm/NRF festgelegt. Für Einrichtungen, die eine Vollversorgerküche unterhalten, erhöht sich dieser Betrag auf 3.427,18 € je qm/NRF. In der teilstationären Pflege erhöht sich die Angemessenheitsgrenze im Jahr 2025 ebenfalls um 2,92 % und beträgt 2.694,00 € je qm/NRF.
Auch die Instandhaltungspauschale nach § 6 APG DVO erhöht sich entsprechend und beträgt für vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen einheitlich 29,39 € je qm/NRF.
Zudem hängt auch die Refinanzierung der anerkennungsfähigen Beträge für die Anschaffung und Aufrechterhaltung sonstiger Anlagegüter von der Baupreisentwicklung ab und wird auf der oben genannten Grundlage ermittelt. Besonders relevant ist diese Entwicklung für sog. Mieteinrichtungen, aber auch für alle Eigentumseinrichten mit einem bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Festsetzungsbescheid, die zum 1. Januar 2025 einen neuen Investitionskostensatz beantragen müssen.
Da der für diese Einrichtungen zuletzt verwendete Investitionskostensatz in der Regel auf Grundlage des Mai-Index 2022 ermittelt wurde, erhöht sich der refinanzierungsfähige Betrag in der Folgefestsetzung für die Anschaffung und Aufrechterhaltung der sonstigen Anlagegüter sowie die Pauschale zur Instandhaltung der langfristigen Anlagegüter im Vergleich zur letzten Festsetzung jeweils um 10,9 %.
Die Festlegung des refinanzierungsfähigen Eigenkapitalsatzes für das Jahr 2025 steht noch aus. Dieser wird gemäß § 5 Abs. 6 APG DVO NRW jeweils zum 1. Januar eines Jahres durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen ermittelt. Für das Jahr 2024 (Jahresdurchschnitt 2023 von 2,56 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten) war eine Eigenkapitalverzinsung von 3,06 % festgelegt worden. Aufgrund der bisherigen Zinsentwicklung im Jahr 2024 zeichnet sich eine leicht rückläufige Eigenkapitalverzinsung im kommenden Festsetzungszeitraum ab. In den ersten acht Monaten des Jahres 2024 ergibt sich ein Durchschnittszinssatz von 2,57 %; sollte das Zinsniveau des Monats August 2024 in Höhe von 2,46 % bis zum Ende des Jahres gehalten werden, würde sich für das Gesamtjahr 2024 ein Durchschnittszinssatz von 2,54 % ergeben. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten nach § 5 Abs. 6 APG DVO NRW errechnet sich so ein Eigenkapitalzinssatz von 3,04 % für die Investitionskostenfinanzierung im Jahr 2025. Da die Zinssätze in den vergangenen Monaten jedoch rückläufig sind, ist – auch mit Blick auf die aktuelle Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) – ein Betrag zu erwarten, der unterhalb von 3,04 % liegt.
Auch wenn der für das kommende Festsetzungsverfahren benötigte Eigenkapitalzinssatz erst im Verlauf des Januar 2025 durch das MAGS festgelegt wird, ist ein neuer Festsetzungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zu beantragen, da für die oben genannten Einrichtungen die Gültigkeit des jeweiligen Festsetzungsbescheides am 31. Dezember 2024 ausläuft und damit die Grundlage für die Abrechnung der Investitionskosten gegenüber den Pflegebedürftigen endet.
Der Vollständigkeit halber weisen wir noch auf das Erfordernis einer schriftlichen Ankündigung gemäß § 9 Abs. 2 WBVG hin. Entgelterhöhungen müssen unter Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 WBVG angekündigt werden. Dies beinhaltet vor allem eine vorherige Kalkulation der Investitionskosten und deren eintretende Erhöhung zum 1. Januar 2025. Es empfiehlt sich, an dieser Stelle keine grobe Schätzung vorzunehmen. Ohne eine ordnungsgemäße Ankündigung können die neuen Werte den Bewohnerinnen und Bewohnern für das Jahr 2025 weder dem Grunde noch der Höhe nach in Rechnung gestellt werden. Die Ankündigung muss vier Wochen vor der Erhöhung erfolgen und sollte daher spätestens im November 2024 durchgeführt werden.
Die Übersicht der APG-DVO-Werte 2025 finden Sie in nachstehender Tabelle (zum Vergrößern klicken).