APG DVO NRW – Aktuelle Entwicklungen

Hinsichtlich des Bestandsschutz für Mieteinrichtungen sieht die Regelung des § 8 Absatz 9 APG DVO vor, dass die Einrichtungen bis zum 30. Juni 2020 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen können, um weiterhin die im Jahre 2014 anerkannte Miete auch über den 31. Dezember 2020 hinaus anerkannt zu bekommen.

Antragsfrist für die Verlängerung des Bestandsschutz für Mieteinrichtungen aufgehoben!!!

Hinsichtlich des Bestandsschutz für Mieteinrichtungen sieht die Regelung des § 8 Absatz 9 APG DVO vor, dass die Einrichtungen bis zum 30. Juni 2020 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen können, um weiterhin die im Jahre 2014 anerkannte Miete auch über den 31. Dezember 2020 hinaus anerkannt zu bekommen. Die Antragsfrist stellte eine absolute Ausschlussfrist dar.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 18. Juni 2020 den Städtetag NRW, den Landkreistag NRW und die Verbände der Leistungserbringer in der Pflege darüber informiert, dass die vorgenannte Frist vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Novellierung aufgehoben wird. Dieses Schreiben ist erst jetzt über die Verbände an die Einrichtungen verteilt worden. Mit dem Schreiben stellt das Ministerium klar, dass das Versäumen der Frist zur Stellung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung unschädlich ist. Die Antragstellung ist weiterhin möglich, aber nicht mehr fristgebunden. Zur Begründung führt das Ministerium auf, dass die Auswertung der Verbändeanhörung zur Novellierung der APG DVO NRW aufgrund der Corona-Pandemie sich verzögert hat. Vor diesem Hintergrund wird die geplante Novellierung der APG DVO NRW frühstens zum 1. September 2020 in Kraft treten.

Das Ministerium verweist in seinem Schreiben auf den folgenden Festsetzungszeitraum, der für Mieteinrichtungen ab dem 1. Juli 2021 beginnt. Anhand dieser Formulierung scheint die Gültigkeit der Festsetzungsbescheide um insgesamt 6 Monate verlängert worden zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob hier auch eine Verlängerung der Antragsfrist erfolgen wird. Das Ministerium geht davon aus, dass nach Inkrafttreten der Novellierung die Landschaftsverbände die Verfahren zur Festsetzung der ab 1. Juli 2021 geltenden Investitionskostensätze durchführen werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Geltung der entsprechenden Bescheide gibt es bislang nicht.

Über den weiteren Fortgang des Novellierungsverfahren werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten.

 

Verbändeanhörung zur geplanten Novellierung der APG DVO NRW

Am 28. Januar 2020 hat der nordrhein-westfälische Landtag der Durchführung einer Verbändeanhörung zum Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der APG DVO NRW zugestimmt, die am 21. Februar 2020 abgeschlossen wurde. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den vorab vom Ministerium zur Verfügung gestellten Entwurf, der jedoch – anscheinend wegen der aktuellen Corona-Krise – noch nicht veröffentlicht worden ist. Die Verabschiedung der Verordnung mit rückwirkender Geltung ab dem 1. Januar 2020 sollte ursprünglich im Mai 2020 erfolgen. Im Wesentlichen sind die folgenden Änderungen vorgesehen:

Anhebung der Angemessenheitsgrenzen

Die Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen und sonstigen Anlagegütern bei vollstationären Einrichtungen wird auf 2.378,16 €/qm erhöht. Bei einer anerkennungsfähigen Fläche von 53 qm/Platz entspricht dies 126.042,48 €/Platz. Bei Vorliegen einer Zentralküche wird die Angemessenheitsgrenze unter Beibehaltung der Nettogrundfläche um 100,00 €/qm erhöht. Bei teilstationären Einrichtungen wird die Angemessenheitsgrenze unter Beibehaltung einer zulässigen Fläche von 18 qm/Platz auf 1.948,01 €/qm erhöht, was 35.064,18 €/Platz entspricht. Die Erhöhungen sind ein Ergebnis aus der im vergangenen Jahr durchgeführten Evaluierung des APG NRW und der APG DVO NRW.

Wegfall des virtuellen Kontos für sonstige Anlagegüter

Die in § 4 APG DVO NRW enthaltenen Regelungen zur Refinanzierung der Aufwendungen für sonstige Anlagegüter werden grundlegend überarbeitet. Damit wird das virtuelle Konto für die sonstigen Anlagegüter abgeschafft. Anstelle der bisherigen Pauschalen auf Basis der indexierten Anschaffungskosten soll nun der Durchschnitt der laut den Jahresabschlüssen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter (Abschreibungen, Miet- und Leasingraten, Wartung und Instandhaltung) der letzten beiden Jahre in den beiden Folgejahren refinanziert werden. Liegen noch keine zwei abgeschlossenen Jahre vor, erfolgt eine pauschale Refinanzierung in Höhe von 11 % der Aufwendungen für die erstmalige Anschaffung und Herstellung der sonstigen Anlagegüter, wobei 1 % für die Instandhaltung und Wartung angesetzt werden. Der Restbetrag von 10 % wird nach 4 Jahren über einen Zeitraum von 10 Jahren verrechnet, sofern sich herausstellt, dass die Pauschalen zu hoch angesetzt waren.

Bestandsschutz für Mietmodelle

Der zum Ende des Jahres 2020 auslaufende Bestandsschutz für Mietmodelle bleibt unverändert bestehen. Neu ist, dass der Träger der Einrichtung beim zuständigen überörtlichen Träger einen Genehmigungsantrag stellen kann, wenn mit dem Vermieter keine Mietreduzierung vereinbart werden konnte, weil mit der ermittelten Vergleichsmiete die Finanzierungsbedarfe des Vermieters nicht gedeckt werden können. Dazu muss der Träger nachweisen, dass die anerkannte Miete nicht ausreicht, die Kosten des Vermieters zu decken. In diesem Fall wird eine Anerkennung bis höchstens zu der am 1. Februar 2014 anerkannten Miete erfolgen. Anwendbar ist die Regelung nur, wenn der auf eine bestimmte Zeit hin unkündbare Mietvertrag bereits vor dem 2. November 2014 bestanden hat und keine Anpassung der Miete an die refinanzierbaren Aufwendungen vorsieht.

Ist der Vermieter nicht bereit, bei diesem Verfahren mitzuwirken, und willigt er auch einer Miet-Reduzierung im Verhandlungswege nicht ein, kann der Träger beim örtlichen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 APG NRW zur Überschreitung der nach der APG DVO NRW ermittelten Vergleichsmiete stellen.

Für Mietmodelle mit konkreter Vergleichsberechnung, bei denen als Miete die Übernahme des Kapitaldiensts des Vermieters geregelt ist, wird in § 8 Abs. 15 APG DVO NRW klargestellt, dass nach vollständiger Tilgung der Darlehen neben einer zusätzlich zu zahlenden Miete auch ein eventuell noch bestehender Restwert der Maßnahme(n) noch refinanziert wird.

Würdigung der geplanten Änderungen

Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenze ist insbesondere vor dem Hintergrund steigender Preise in der Baubranche sachgerecht. Weshalb bei Errichtung einer Zentralküche keine Flächenerweiterung zulässig sein soll, ist indes nicht eindeutig nachvollziehbar. Es ist zumindest fraglich, ob die für eine Zentralküche benötigte Fläche tatsächlich nicht größer ist als die Summe der für Küchen auf den Wohnbereichen benötigten Flächen.

Der Wegfall des virtuellen Kontos für sonstige Anlagegüter ist gut gemeint, ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachzuweisen sind. Die neue Berechnung des Refinanzierungsbetrags wird tendenziell dazu führen, dass den Einrichtungen weniger Mittel als bislang zufließen, weil in den meisten Fällen die tatsächlich anfallenden Aufwendungen geringer sind als die bisher gewährten Beträge.

Die Neuregelungen zum Bestandsschutz gehen an der Realität vorbei. Da die Anerkennung einer höheren Miete davon abhängig ist, dass ein Vermieter seinen konkreten Finanzierungsbedarf offenlegt, ist die Regelung i. d. R. nur anwendbar, wenn Vermieter und Mieter ein gewisses Näheverhältnis haben. Sobald ein echter Fremdvermieter Vertragspartner ist, besteht für ihn weiterhin kein Anreiz, seinen Finanzierungsbedarf offenzulegen.

Mit den Neuregelungen zum Bestandsschutz wird weiterhin maximal eine Anerkennung der Miete in Höhe der am 1. Februar 2014 anerkannten Miete möglich sein. Damit werden seit 2014 erfolgte Mieterhöhungen vollständig von der Refinanzierung ausgeschlossen. Auch dies erscheint vor dem Hintergrund, dass viele Mietverträge eine Wertsicherungsklausel zur regelmäßigen Fortschreibung der Miete anhand eines vereinbarten Index (z. B. Verbraucherpreisindex) enthalten, äußerst fragwürdig.

Daher ist mit Spannung abzuwarten, ob und inwieweit der Gesetzgeber die im Rahmen der Verbändeanhörung vorgebrachten Anmerkungen und Änderungsvorschläge aufgreifen wird.

 

Entwicklungen APG DVO NRW

Eigentumsmodelle

Was bereits seit längerer Zeit in Fachkreisen vermutet wurde, ist nun am 11. Juli 2019 durch den Landtag auch verabschiedet worden: Stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Eigentümermodell betrieben werden, können auch in den Jahren 2020 und 2021 auf Basis der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Bescheide die gesondert berechenbaren Investitionskosten abrechnen und brauchen somit in diesem Jahr keinen Antrag auf Neufestsetzung der Investitionskosten ab 1. Januar 2020 stellen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung und Festsetzung zu stellen, wenn es zu einer Veränderung der Platzzahl oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.

Mit der Verabschiedung des 2. Gesetzes zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, dessen einziger wesentlicher Aspekt die Verlängerung der Gültigkeit der existierenden Bescheide nach APG DVO NRW ist, trägt die Regierung dem Umstand Rechnung, dass das geplante Novellierungsverfahren der APG DVO, das ursprünglich bis Sommer 2019 abgeschlossen sein sollte, sich voraussichtlich um ein weiteres Jahr verschieben wird. Vor diesem Hintergrund möchte man den Eigentumseinrichtungen nicht zumuten, in diesem Jahr bis zum 31. Oktober Anträge zur Neufestsetzung der Investitionskosten ab dem 1. Januar 2020 zu stellen, während auf Seiten des Landtags die Beratung des Berichts zu den Wirkungen von APG NRW und APG DVO NRW läuft, die womöglich Änderungen an den gesetzlichen Regelungen nach sich zieht.

Derzeit wird davon ausgegangen, dass die aus dieser Beratung resultierende Novellierung der APG DVO NRW im kommenden Jahr abgeschlossen sein wird. Dennoch wird die Gültigkeit der Bescheide für die Eigentumsmodelle um zwei Jahre verlängert, um weiterhin zu gewährleisten, dass Eigentums- und Mietmodelle (bei Letzteren gelten die Bescheide bis zum 31. Dezember 2020) nicht im selben Jahr beschieden werden müssen. Nur so können aus Sicht der Regierung eine zügige Bescheidung der Anträge und damit die Vermeidung von Rückwirkungen sichergestellt werden.

Für die stationären Pflegeeinrichtungen, die im Eigentümermodell betrieben werden, besteht nun also Gewissheit, dass in diesem Jahr keine Anträge gestellt werden müssen, um auch im Jahr 2020 einen Investitionskostensatz abzurechnen. Dies ist sicherlich auch vor dem Hintergrund der unzähligen laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren eine wesentliche Erleichterung.

Mietmodelle

In einem weiteren Schritt plant die Landesregierung, die Bestandschutzregelungen für Mieteinrichtungen zu überarbeiten. Hintergrund der Novellierung ist das Bestreben, den Einrichtungen, die ihre Gebäude gemietet haben, Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Anerkennung der bisher bestandgeschützten Mieten zu geben. Die beabsichtigte Novellierung wird Einrichtungsträgern die Möglichkeit eröffnen, einen Antrag auf Anerkennung einer höheren Miete zu stellen, als dies ab dem 1. Januar 2021 gesetzlich möglich wäre. Die APG DVO sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2021 nur noch Mieten anerkannt werden, wenn sie die Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % überschreiten. Die Änderung der APG DVO soll zukünftig eine Anerkennung höherer Miet- und Pachtaufwendungen ermöglichen, wenn der Träger nachweisen kann, dass der erhöhte Vergleichsbetrag nicht ausreichen wird, um den aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarf des Vermieters oder Verpächters zu decken.

Nach Auskunft des Ministeriums sollen als anerkennungsfähige Finanzierungsbedarfe

  • Zins und Tilgung für bestehende Darlehen für die Dauer der Zinsbindungsfrist,
  • Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital,
  • die Instandhaltungspauschale,
  • nachgewiesener Aufwand des Vermieters zum Erhalt des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigem Anlagevermögen,
  • fiktive Erbpacht und
  • ein pauschaler Zuschlag von 4 % auf die Summe der aus den Punkten a) bis e) ermittelten Aufwendungen

angesetzt werden. Allerdings grenzt das Ministerium die Anerkennung der erhöhten Mietaufwendungen dahingehend ein, dass nur eine Anerkennung der Aufwendungen höchstens bis zu der am 1. Februar 2014 anerkannten Miete erfolgen kann. Eine Anerkennung etwaiger Mieterhöhungen wird es nicht geben. Auch gilt diese Ausnahmeregelung nur für Einrichtungen, die nachweisen können, dass eine Anpassung des Mietvertrages mangels Einigungsmöglichkeit mit dem Vermieter nicht möglich war. Für Einrichtungsträger, deren Mietverträge alsbald auslaufen, gilt weiterhin, dass mit dem Vermieter eine Miethöhe zu vereinbaren ist, die sich mit den Grundsätzen der APG DVO vereinbaren lässt.

Auch wenn die Novellierung der APG DVO hinsichtlich der Anerkennung erhöhter Mietaufwendungen über den 31. Dezember 2020 hinaus eine Erleichterung darstellen mag, so darf auch hier nicht übersehen werden, dass dem Einrichtungsträger zumindest für diesen Antrag ein Wechsel in die konkrete Vergleichsberechnung vorgeschrieben wird und mit dem Vermieter eine Einigung erzielt werden muss, dass die geforderten Nachweise auch erbracht werden können. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Voraussetzungen für die echten Investoren-Betreiber-Modelle erfüllen lassen. Bislang ist offen, ob hier eine Rückkehr in das fiktive Mietmodell möglich ist.

Fazit APG DVO NRW

Die Novellierung offenbart einmal mehr die Bestrebungen der Landesregierung, regulierend in die Vertragsmodalitäten zwischen Vermieter und Einrichtungsträger einzugreifen, ohne hierfür eine Kompetenz zu besitzen. Letztlich hängt es auch weiterhin allein vom Verhandlungsgeschick der Einrichtungsträger ab, ob eine Refinanzierung der laufenden Mietaufwendungen erreicht werden kann. Für den Fall, dass sich eine Anpassung der Mietaufwendungen nicht erreichen lässt, bleibt weiterhin ungeklärt, wie mit dem entstehenden Finanzierungsdefizit umgegangen werden soll. Ratsam erscheint es hier, in jedem Fall Nachweise über unternommene Einigungsgespräche zu sammeln und dem örtlichen Sozialhilfeträger, der letztlich die Investitionskosten tragen muss, die Refinanzierungslücke anzuzeigen.

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