Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Inklusionsbetrieben

Mit Urteil vom 23. Juli 2019 – XI R 2/17 hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % auf Leistungen von Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften Stellung genommen. Im konkreten Fall ging es um die Beurteilung der Leistungen eines Bistros, das durch einen gemeinnützigen Verein neben einer Behindertenwerkstatt als Ink

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Inklusionsbetrieben 

Neueste Rechtsprechung stellt diese in Frage: 

Mit Urteil vom 23. Juli 2019 – XI R 2/17 hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % auf Leistungen von Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften Stellung genommen. Im konkreten Fall ging es um die Beurteilung der Leistungen eines Bistros, das durch einen gemeinnützigen Verein neben einer Behindertenwerkstatt als Inklusionsbetrieb geführt wurde. In diesem Bistro arbeiteten Menschen mit Behinderungen und Langzeitarbeitslose. Der Verein führte den Betrieb als Zweckbetrieb und führte seine Leistungen in der Folge mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG aus.

 

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats zwei Voraussetzungen. Zum einen dürfen die erzielten Umsätze nicht in unmittelbarem Wettbewerb zu Leistungen von gewerblichen Unternehmern treten, die den vollen Steuersatz von 19 % erheben müssen. Zum anderen muss die Leistungserbringung der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecks selbst dienen. Darüber hinaus sehe das Unionsrecht keine Ermäßigung für nicht originär gemeinnützige Leistungen vor.

Unabhängig vom Kriterium der Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens für den in Rede stehenden Betrieb sei die nationale Norm zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und schon allein deshalb müsse das Kriterium des übermäßigen Wettbewerbs weit ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall sah der erkennende Senat bereits eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung.

Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass der Betrieb zwar der Zweckverwirklichung diene, die erbrachten Leistungen im Bistro aber gegenüber Gästen bzw. Nutzern erbracht werden, die regelmäßig nicht zum begünstigten Personenkreis des § 53 AO zählen. In der Folge sind die zu beurteilenden Leistungen nicht originär gemeinnützig und auch aus diesem Grunde von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen.

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Inklusionsbetrieben Fazit:

Nach dem Urteil des BFH scheint die künftige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Rahmen von Inklusionsunternehmen im Bereich der Behindertenhilfe und Integrationsprojekten für Langzeitarbeitslose ausgeschlossen. Das Urteil provoziert die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch bei anderen Zweckbetrieben, insbesondere Werkstätten, deren Marktleistungen nicht gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, ausscheidet. Ob und welche steuerlichen Handlungskonsequenzen zu ziehen sind, hängt vom weiteren Umgang der Finanzverwaltung mit dem Urteil ab und bleibt einer näheren Prüfung des Einzelfalls vorbehalten.

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