Wird einem Arbeitnehmer ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch zum privaten Gebrauch überlassen, stellt dies regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, die Parallelen zum lohnsteuerlichen Sachbezug aufweist. Das Unternehmen ist zur Entrichtung der entstehenden Umsatzsteuer verpflichtet. Wenn Umsatzsteuer anfällt, ist auch ein etwaiger Vorsteuerabzug wünschenswert, und regelmäßig fallen viele umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugbereitstellung an (Leasingaufwendungen, Kraftstoffe bzw. Ladestrom, Reparaturen und Instandhaltungen usw.). Wenn das Fahrzeug ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze eingesetzt wird, führt die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer zu keinen Problemen. Steht der Einsatz der Fahrzeuge jedoch im Zusammenhang mit nach § 4 Nrn. 7 ff. UStG steuerfreien Außenumsätzen, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug dem Gesetz nach zulässig. Der abziehbare Anteil ist typischerweise im Rahmen einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).
Der Ermittlungs- und Prüfungsaufwand hierfür belastet regelmäßig Steuerpflichtige wie Finanzbehörden beträchtlich. Die OFD Frankfurt hat bereits im Jahr 2002 eine Verfügung erlassen, die sich zunächst an Sparkassen und andere Banken gerichtet hat und als deutliche Verfahrenserleichterung einen pauschalen Vorsteuerabzug in Höhe von 80 % der aus dem Sachbezug entstehenden Umsatzsteuer zulässt (sog. Sparkassenregelung, OFD Frankfurt vom 7. August 2002). Typische Nutzer eines Dienstfahrzeugs im Bankenbereich sind die Vorstandsmitglieder, bei denen angenommen wird, dass sie die Fahrzeuge bei einer dienstlichen Nutzung für die Erzielung von banktypischen Umsätzen und daher nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen nutzen. Die Erleichterung aus dieser Sparkassenregelung ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass auch im Bankenbereich für die Ermittlung der Lohnsteuer für die Gewährung des geldwerten Vorteils auf die pauschale Methode zurückgegriffen wird und Fahrtenbücher allenfalls die Ausnahme darstellen. Objektivierbare Aufzeichnungen über die Nutzungsumstände liegen daher regelmäßig nicht vor.
Für andere Unternehmer, die fast ausschließlich steuerbefreite Umsätze erbringen und hierfür auch dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge nutzen, stellt sich das Problem identisch dar.
Im zu beurteilenden Fall klagte ein ambulanter Pflegedienst gegen die Finanzverwaltung. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes nutzen die ihnen zu privaten Zwecken überlassenen Fahrzeuge auch für Fahrten zu den Pflegepersonen und erbringen dort ihre überwiegend steuerbefreiten Pflegeleistungen. Zu einem geringen Teil (1 bis 3 % der Gesamtumsätze) werden jedoch auch steuerpflichtige Leistungen (z. B. Fußpflege) geleistet. Die Betriebsprüfung vertritt die Auffassung, der Pflegedienst dürfe die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, weil sein Fall nicht mit jenem der OFD-Verfügung vergleichbar sei, und begründet dies mit den gemischt steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin. In Ermangelung eines anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstabes sei die Vorsteuer nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den Gesamtumsätzen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Im Ergebnis habe die Klägerin nur aus einem vernachlässigbar kleinen Teil der Aufwendungen Vorsteuer ziehen dürfen.
Das FG Sachsen gab der Finanzverwaltung Recht und verneinte darüber hinaus insgesamt die Schätzung der Vorsteuer auf Basis des Sachbezugswertes, da dieser ebenfalls bereits eine Schätzung darstelle und damit gerade nicht den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen könne.
Fazit
Vom Ergebnis her überzeugt das Urteil nicht. Wenn gemischte Ausgangsumsätze die Anwendbarkeit der Sparkassenregelung verhindern, ist erheblich zu bezweifeln, dass diese überhaupt, außer in seltenen Einzelfällen, eine Berechtigung haben kann. Auch Banken erzielen nicht ausschließlich umsatzsteuerbefreite Umsätze. Das ist auch der Finanzverwaltung bekannt, die in den BMF-Schreiben vom 12. April 2005 und vom 9. Dezember 2024 umfänglich zu den Grundsätzen der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten Stellung bezogen hat. Die notwendige Annahme, dass die im Bankenbereich genutzten Fahrzeuge neben der Nutzung zu privaten Zwecken der Mitarbeiter nur der Erzielung steuerfreier Umsätze dienen, erscheint dann überaus spekulativ.
Zugleich führt die verwaltungsseitige Begünstigung der privaten Fahrzeugüberlassung eines ansonsten gar keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze erzielenden Unternehmens gegenüber einem nur geringe steuerpflichtige Umsätze erbringenden Unternehmen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung. Regelmäßig wird der pauschale Abzug von 80 % der Umsatzsteuer aus der Überlassung der Fahrzeuge zu privaten Zwecken der Mitarbeiter als Vorsteuer zu einem für den Steuerpflichtigen deutlich günstigeren Ergebnis führen. Der Abzug der in den tatsächlichen Aufwendungen der Fahrzeugnutzung enthaltenen Umsatzsteuer im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den Gesamtumsätzen des Unternehmens wird deutlich geringer ausfallen.
Das erstinstanzliche Urteil ist grundsätzlich nur auf den verfahrensgegenständlichen Einzelfall anzuwenden und bindet darüber hinaus weder die Steuerpflichtigen noch die Finanzbehörden. Allerdings befeuert es die Debatte um den sachgerechten Vorsteuerabzug ebenso wie jene um den angemessenen Ermittlungsaufwand, welcher den Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden aufzuerlegen ist. Dem allseits politisch kolportierten Bürokratieabbau hilft das Urteil keinesfalls.
Das FG Sachsen hat keine Revision zugelassen, insbesondere hat es verkannt, dass hier eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung vorliegen könnte. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, so dass als nächstes der BFH zu der Frage zu entscheiden hat, ob die Sparkassenregelung einen sachgerechten Maßstab zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs darstellt.
