Verlust der Gemeinnützigkeit bei zu hoher Geschäftsführervergütung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen im gemeinnützigen Sektor befasst und erstmals zur zulässigen Höhe derartiger Vergütungen Stellung bezogen. Wie bekannt liegt eine Mittelfehlverwendung vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft ihrer Geschäftsführung eine unangemessen hohe Vergütung gewährt. Als Folge kann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen. In der Vergangenheit gab es keine genaue höchstrichterliche Richtschnur zu der zulässigen Höhe einer solchen Vergütung. Bei der Beurteilung wurden häufig die Gehaltsstudien einschlägiger Marktforscher herangezogen und ein gewisser Abschlag für den Non-Profit-Sektor empfohlen. Der BFH hat sich nun in seinem aktuellen Urteil vom 12. März 2020 – V R 5/17 – recht konkret zu dieser Problematik geäußert.
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführungsgehältern ist ein Fremdvergleich anzustellen, wobei sowohl ein interner Fremdvergleich zu (anderen) Geschäftsführern des Unternehmens als auch ein externer Fremdvergleich zu Geschäftsführern anderer Unternehmen herangezogen werden kann. Bei dem Fremdvergleich ist nach dem Urteil des BFH auf die sogenannte Gesamtausstattung des betreffenden Geschäftsführers abzustellen. Darunter fallen neben Gehältern, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Versicherungsbeiträgen auch die PKW-Nutzung und Pensionszusagen. Nach Auffassung des BFH gelten hierbei keine Besonderheiten für gemeinnützige Körperschaften. Die Vergütung von Geschäftsführungen ist also immer noch als angemessen anzusehen, wenn sie der Ausstattung für die Geschäftsführungen in vergleichbaren nicht steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Gesellschaften entspricht.
Als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtausstattung kann nach dem BFH-Urteil die Gehaltsstrukturuntersuchung über Geschäftsführungsvergütungen des BBE-Verlages (BBE-Studie) herangezogen werden, da diese – anders als beispielsweise die bisherigen Kienbaum-Studien – auch nicht-monetäre Gehaltsbestandteile berücksichtigt. Die Angemessenheit ist dabei naturgemäß nicht auf ein „bestimmtes Gehalt“ beschränkt, sondern kann sich innerhalb einer Bandbreite bewegen. Orientierungsbereich für eine angemessene Vergütung ist dabei grundsätzlich der Medianwert.
Dieser Wert bedeutet, dass 50% der untersuchten Gehälter über und 50 % unter diesem Wert liegen. Sofern die konkrete Sachlage es zulässt, kann aber auch die Orientierung am oberen Quartil der betrachteten Gehälter zulässig sein. 25 % der betrachteten Gehälter liegen über und 75 % unter diesem Wert. Die Orientierung am oberen Quartil ist jedoch nur dann möglich, wenn die zu beurteilende Körperschaft beispielsweise hinsichtlich des Umsatzes oder des Gewinns zur Spitzengruppe der betrachteten Organisationen zählt.
Der BFH hat diesbezüglich auch bemerkt, dass eine lediglich geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze für eine Geschäftsführervergütung noch nicht unmittelbar die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich zieht. Ohne freilich eine konkrete Grenze zu bestimmen, hält der BFH fest, dass jedenfalls die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze um 20 % zu einem „krassen Missverhältnis“ führt und ggf. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich zieht. Im entschiedenen Fall hat der BFH auch die absolute Überschreitung der Angemessenheitsgrenze um 10.000 € als nicht mehr geringfügig bezeichnet.
Verlust der Gemeinnützigkeit Praxis-Hinweis
Es ist erfreulich, dass der BHF sich so konkret zur Angemessenheit von Geschäftsführungsvergütungen geäußert hat. Zu begrüßen ist auch, dass es keinen grundlegenden Unterschied zwischen der Vergütung von Geschäftsführungen im Non-Profit-Bereich und dem Salär von Geschäftsführungen aus dem gewerblichen Bereich geben muss. Sofern Sie Fragen zur konkreten Gestaltung einer Geschäftsführungsvergütung haben und hinsichtlich der Angemessenheit unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an.