Anforderungen an den Inhalt der Satzung steuerbegünstigter Körperschaften
Im Rahmen eines aktuellen Nichtvorlage-Beschlusses vom 7. Februar 2018 – V B 119/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klar gemacht, wie strikt die Anforderungen der Abgabenordnung an die Satzungen steuerbegünstigter Körperschaften einzuhalten sind. Zum einen sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung steuerbegünstigter Zwecke ergibt. Zum anderen müssen auch die Regelungen zur Vermögens-bindung direkt in der Satzung getroffen werden. Zunächst stellt der BFH fest, dass ein Verweis auf die Vorschriften der Abgabenordnung in der Satzung grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung ist nicht die Übereinstimmung mit einem amtlichen Vordruck oder „Muster“, sondern die Verpflichtung zur aus-schließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ in der Satzung.
Wenn hingegen nicht ausdrücklich ausschließlich ein gemeinnütziger Zweck verfolgt und lediglich die Verwendung von Mitteln mit diesem Zweck verknüpft wird, sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. Die Satzung muss also regeln, welchen Zweck nach §§ 52 bis 55 AO die Körperschaft verfolgt und dass dieser ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Ein pauschaler Hinweis dahingehend, dass die Körperschaft ihre „Mittel ausschließlich nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 AO ver-wendet“, reicht dafür nicht aus. Zweckverfolgung und Mittelverwendung sind in diesem Zusammenhang streng zu unterscheiden. Es bleibt also dabei: Soweit eine Satzung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der gemein-nützigen Körperschaft (BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 - I R 47/89).
Darüber hinaus stellt der BFH erneut klar, dass die Regelungen über die Vermögensbindung stets in der Satzung selbst getroffen werden müssen (so schon BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 – V R 20/08). Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass die Regelung der begünstigten Körperschaft vorgibt, das Vermögen „ausschließlich und unmittelbar“ für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Dies ist umso mehr bei späteren Änderungen der Vermögensbindungsklausel zu beachten. Nach § 61 Abs. 3 AO gilt diese für
den Fall nachträglicher Verstöße als von Anfang an nicht ausreichend. Es besteht das Risiko einer nach-träglichen Besteuerung der letzten Kalenderjahre vor der Änderung.
Schließlich weist der BFH ausdrücklich zurück, dass durch die vorstehenden Anforderungen der Gemein-nützigkeit die Satzungsautonomie und die grundrechtliche Vereinigungsfreiheit betroffen seien. Jeder Verein habe weiterhin das Recht, seine Satzung vollkommen autonom zu gestalten; er könne im Gegenzug aber eben nicht steuerliche Privilegierungen verlangen, ohne gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts einzuhalten.
Satzung steuerbegünstigter Körperschaften Fazit
Der vorgestellte Nichtvorlage-Beschluss enthält weder bahnbrechende Neuheiten noch bildet er das Gemeinnützigkeitsrecht entscheidend fort. Dennoch sind seine Rechtssätze von allen gemeinnützigen Körperschaften bereits im Gründungsprozess oder bei nachträglichen Satzungsänderungen dringend zu beachten. Gemeinnützigkeitsrechtskonforme Satzungsgestaltung ist machbar, birgt aber weiterhin ihre Tücken. Um ohne Probleme oder zusätzlichen zeitlichen Verzug in den Genuss der steuerlichen Ver-günstigungen zu kommen, ist eine Satzung erforderlich, die alle notwendigen satzungsmäßigen Voraus-setzungen erfüllt. Andernfalls droht ein Scheitern der Feststellung der Gemeinnützigkeit (§ 60a AO). Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Satzung oder bei der Prüfung und Abstimmung geplanter Satzungsänderungen. Sprechen Sie uns an.