Altersvorsorgerückstellungen von Orden

Ordensgemeinschaften müssen ausreichend Vorsorge für die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern treffen (siehe auch Ausgabe 3/2018 der Solidaris-Information). Zur Ermittlung der bestehenden Altersversorgungsverpflichtungen und des notwendigen Deckungsvermögens ist ordensspezifisch und personenbezogen die erforderliche monatliche Versorgung unter Berücksichtigung eventuel

Ordensgemeinschaften müssen ausreichend Vorsorge für die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern treffen (siehe auch Ausgabe 3/2018 der Solidaris-Information). Zur Ermittlung der bestehenden Altersversorgungsverpflichtungen und des notwendigen Deckungsvermögens ist ordensspezifisch und personenbezogen die erforderliche monatliche Versorgung unter Berücksichtigung eventueller Pflegebedürftigkeit und unter Anrechnung von Renten-, Pflege- und Lebensversicherungsbezügen sowie sonstiger Bezüge zu ermitteln und versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung von Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten sowie angemessenen Rechnungszinsen zum jeweiligen Stichtag zu bewerten. Dabei kommen die sogenannten Heubeck-Richttafeln zur Anwendung. Zur Festlegung der Rechnungszinsen wird vielfach auf die von der Bundesbank ermittelten handelsrechtlich maßgeblichen Zinssätze zurückgegriffen, wobei sich angesichts der andauernden Niedrigzinsphase ergänzend eine Berücksichtigung der erwarteten Verzinsung des Deckungsvermögens zur Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen empfiehlt.

Am 20. Juli 2018 sind die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G erschienen, die die neuesten Statistiken der ge-setzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes berücksichtigen und dabei erstmals auch sozioökonomische Faktoren einbeziehen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen anerkannt. Da die Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung unvermindert anhält, werden in den Richttafeln verminderte Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten abgebildet. Durch die neuen Richttafeln  erwartet  die  Heubeck AG handelsrechtlich insgesamt einen moderaten Anstieg der Pensionsrückstellungen um ca. 1,5 % bis 2,5 %. Dieser Anpassungsbedarf kann geringer ausfallen, sofern Versorgungsverpflichtungen bislang schon auf der Grundlage von bestandsspezifisch modifizierten Tafeln bewertet wurden. Nach unseren ersten überschlägigen Berechnungen zeigt sich jedoch, dass die Auswirkungen der neuen Richttafeln 2018 G auf die Höhe der Pensionsrückstellungen durchaus von den Einschätzungen der Heubeck AG abweichen kön-nen. So ergibt sich für eine hinsichtlich Geschlecht, Alter und Versorgung identische Grundgesamtheit von jünge-ren männlichen Rentnern auf Basis der neuen Richttafeln 2018 G ein Anstieg um bis zu 3,7 % gegenüber der Berechnung auf Basis der alten Richttafeln 2005 G bei ansonsten gleichen Annahmen. Für ältere männliche Rentner ab einem Alter von ca. 87 Jahren ist hingegen auch ein Rückgang um bis zu 1,0 % denkbar. Demgegenüber fällt der Anstieg bei einer identischen Grundgesamtheit von jüngeren weiblichen Rentnern mit 0,8 % bis 2,4 % deutlich geringer aus. Bei älteren weiblichen Rentnern ab einem Alter von ca. 80 Jahren kann sich hingegen sogar eine Reduzierung der Pensionsrückstellung um bis zu 3,0 % ergeben.

Der Anstieg der Pensionsrückstellungen für eine identische Grundgesamtheit von männlichen Anwärtern variiert nach ersten überschlägigen Berechnungen zwischen 0,7 % und 2,0 %. Allerdings kann es bei jungen männlichen Anwärtern auch zu einem Anstieg um bis zu 5,8 % kommen. Ebenso ist bei einer identischen Grundgesamtheit jüngerer weiblicher Anwärter ein Anstieg um 5,9 % möglich, bei älteren kann sich hingegen auch eine Reduzierung um ca. 1,3 % ergeben.

Entscheidend für die Auswirkungen der neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G auf die Veränderung der Pensions-rückstellungen sind zum einen die Zusammensetzung der Grundgesamtheit insbesondere in Bezug auf das Geschlecht sowie das jeweilige Alter und entsprechend auf den Anteil von Anwärtern und Rentnern sowie zum anderen der zugrunde gelegte Zinssatz. Je höher das durchschnittliche Alter der jeweiligen Grundgesamtheit ist, desto geringer fällt der Anstieg aus bzw. desto eher kann sich gegebenenfalls auch eine Reduzierung ergeben. Zudem gilt: Je niedriger der gewählte Zinssatz, desto größer ist der prozentuale Anstieg der Pensionsrückstellungen. Der Rechnungszinssatz ist jedoch seitens der Bundesbank grundsätzlich vorgegeben und beläuft sich zum 31. Dezember 2018 auf 3,21 %. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der erläuterte Anstieg der Pensionsrückstellungen lediglich auf Basis der neuen Richttafeln 2018 G ergibt. Eine Berücksichtigung des gegenüber dem Vorjahr (3,68 % zum 31. Dezember 2017) niedrigeren Zinssatzes von 3,21 % zum 31. Dezember 2018 unterbleibt hierbei.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Heubeck-Richttafeln 2018G unterschiedliche  Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen haben und eine pauschale Aussage diesbezüglich nicht sachgerecht ist. Es hängt wie so oft vom jeweiligen Einzelfall ab bzw. von der Zusammensetzung der Grundgesamtheit: von Geschlecht, Alter, Höhe der Versorgung, Pflegestufe oder auch einer bereits vorhandenen Versorgung, zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von einer Reduzierung der Pensionsrückstellungen um ca. 3,0 % bis hin zu einem Anstieg um ca. 5,9 % ist gemäß unseren ersten überschlägigen Berechnungen alles möglich. Hierbei handelt es sich jedoch um Extreme, so dass anzunehmen ist, dass der prozentuale Anstieg der Pensionsrückstellungen aufgrund der tendenziell älteren Grundgesamtheit der Ordensangehörigen in den meisten Fällen im mittleren Bereich dieses Intervalls anzusiedeln ist.

Praxis-Hinweis

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung sollten auch im Rahmen der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen von Ordensgemeinschaften im Jahresabschluss 2018 die neuen Richttafeln 2018G zur Anwendung kommen. Im Zusammenspiel mit der anhaltenden Niedrigzinsphase erfordern die neuen Richttafeln eine weitere Erhöhung des zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtungen bestimmten Vermögens. Seitens der Solidaris unterstützen wir das Solidarwerk in gewohnter Weise bei der Anwendung der neuen Richttafeln. In diesem Zusammenhang haben wir in Abstimmung mit dem Solidarwerk die Tabellenwerke zur Kalkulation der Altersversorgungsrückstellungen für Ordensangehörige aktualisiert und weiterentwickelt. Die neuen Tabellenwerke wurden zudem erstmals um die Möglichkeit der Berechnung eines modifizierten Teilwertes erweitert. Gerne unterstützen wir Ordensgemeinschaften bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen. Sprechen Sie uns an!

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß