Altersversorgungsrückstellung für Ordensangehörige

Gemäß § 1 Nr. 4 SGB VI sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Versi

Heubeck-Richttafeln 2018 G: Altersversorgungsrückstellung für Ordensangehörige

Gemäß § 1 Nr. 4 SGB VI sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nach dieser Bestimmung ist, dass den satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Die Versicherungsfreiheit entsteht nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar automatisch, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI bedarf es für die Befreiung indes einer behördlichen Gewährleistungsentscheidung. Diese stellt zwar lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit fest (ist ihrem Inhalt nach also lediglich deklaratorisch), ist faktisch aber gleichwohl Voraussetzung für deren Geltung (ihrer Wirkung nach mithin konstitutiv). Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen liegt bei der obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Gemeinschaft ihren Sitz hat.

Die Erfüllung der Gewährleistung ist als gesichert anzusehen, wenn das Umlageverfahren im Hinblick auf einen etwaigen Rückgang der Zahl der erwerbsfähigen Angehörigen der geistlichen Genossenschaft ergänzt wird durch eine Ansammlung von Deckungsvermögen für die jeweiligen Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche (Kapitaldeckungsverfahren), eine Versicherung oder Rückversicherung bei einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen oder eine Ausfallbürgschaft der jeweiligen Kirche oder einer größeren Zahl anderer Ordensgemeinschaften oder Diakoniewerke.

Die Ordensoberen-Vereinigungen der katholischen Kirche haben hierzu mit dem Solidarwerk der katholischen Orden Deutschlands e. V. ein übergreifendes Solidarwerk zur subsidiären Sicherung und Gewährleistung der ordensüblichen Versorgung der satzungsmäßigen Ordensmitglieder bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gegründet. Diejenigen Ordensgemeinschaften, die Mitglieder des Solidarwerks sind und eine Bescheinigung des Solidarwerks über ihre Mitgliedschaft vorlegen, erhalten daher ohne Weiteres die nach § Abs. 1 Satz 2 SGB VI erforderliche Bestätigung. Bei den übrigen geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Gemeinschaften muss die Erfüllung der Gewährleistung entweder aufgrund des vorhandenen Vermögens und/oder der bestehenden freiwilligen Versicherungsverträge gesichert sein.

Unabhängig von einer subsidiären Absicherung über das Solidarwerk müssen Ordensgemeinschaften somit ausreichend Vorsorge für die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern treffen. Mitglieder des Solidarwerks haben dabei gegenüber dem Vorstand des Solidarwerks im Rahmen einer nun beginnend zum 31. Dezember 2017 im dreijährigen Turnus stattfindenden Fragebogenaktion ihre Altersversorgungsverpflichtungen und das zu deren Deckung vorhandene Vermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres anzugeben, um im Namen der Solidargemeinschaft eine Prüfung der Absicherung zu ermöglichen.

Zur Ermittlung der bestehenden Altersversorgungsverpflichtungen und des notwendigen Deckungsvermögens ist ordensspezifisch und personenbezogen die erforderliche monatliche Versorgung unter Berücksichtigung eventueller Pflegebedürftigkeit unter Anrechnung von Renten-, Pflege- und Lebensversicherungsbezüge sowie sonstiger Bezüge zu ermitteln und versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung von Sterbewahrscheinlichkeiten und angemessenen Rechnungszinsen zum jeweiligen Stichtag zu bewerten. Dabei kommen in der Regel die sogenannten Heubeck-Richttafeln zur Anwendung. Hinsichtlich der Rechnungszinsen wird vielfach auf die von der Bundesbank ermittelten handelsrechtlich maßgeblichen Zinssätze zurückgegriffen, wobei sich angesichts der andauernden Niedrigzinsphase ergänzend eine Berücksichtigung der erwarteten Verzinsung des Deckungsvermögens zur Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen empfiehlt.

Am 20. Juli 2018 sind die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G erschienen, die die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes berücksichtigen und dabei erstmals auch sozioökonomische Faktoren einbeziehen. Es wird damit gerechnet, dass das Bundesfinanzministerium die neuen Heubeck-Richttafeln für die steuerliche Bewertung der Pensionsverpflichtungen noch vor der nächsten Bilanzsaison anerkennen wird.

Da die Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung unvermindert anhält, werden in den Richttafeln verminderte Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten abgebildet. Durch die neuen Richttafeln wird insgesamt ein moderater Anstieg der Pensionsrückstellungen um ca. 1,5 % erwartet. Dieser Anpassungsbedarf kann geringer ausfallen, sofern Versorgungsverpflichtungen bislang schon auf der Grundlage von bestandsspezifisch modifizierten Tafeln bewertet wurden.

Praxis-Hinweise zu Altersversorgungsverpflichtungen von Ordensgemeinschaften

Aufgrund der verlängerten Lebenserwartung sollten auch im Rahmen der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen von Ordensgemeinschaften im Jahresabschluss 2018 die neuen Richttafeln 2018 G zur Anwendung kommen. Im Zusammenspiel mit der anhaltenden Niedrigzinsphase erfordern die neuen Richttafeln eine weitere Erhöhung des zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtungen vorhandenen Vermögens. Seitens der Solidaris werden wir das Solidarwerk in gewohnter Weise bei der Anwendung der neuen Richttafeln und der Berücksichtigung verminderter Zinssätze im Rahmen der Ermittlung der Altersversorgungsverpflichtungen unterstützen.

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