Aktuelle steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Flüchtlingshilfe und bei vorübergehender Unterbringung von Flüchtlingen

Die nachstehend aufgeführten Vereinfachungsregelungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen gelten für alle Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2018 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 6. November 2016, IV C 4 – S 2223/07/0015: 015). Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

 

Für alle Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gilt oh

Befristete steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Flüchtlingshilfe

 

Die nachstehend aufgeführten Vereinfachungsregelungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen gelten für alle Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2018 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 6. November 2016, IV C 4 – S 2223/07/0015: 015).
Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

Förderung der Flüchtlingshilfe - Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis i. S. v. § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStDV. Es genügt somit als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking. Dies gilt auch für Zuwendungen auf ein anderes Konto einer Hilfsorganisation, bis ein entsprechendes Sonderkonto eingerichtet wurde. Zu den Hilfsorganisationen zählen inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliederorganisationen.

Förderung der Flüchtlingshilfe - Errichtung von Treuhandkonten von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern

Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Spendensammler zur Förderung der Flüchtlingshilfe sind ebenfalls steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung der Zuwendungsbestätigungen ist eine Liste der einzelnen Spender und der Spendensumme zu führen.

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis für Spenden auf ein Treuhandkonto eines nicht steuerbegünstigten Spendensammlers ist ebenfalls möglich, sofern die gesammelten Spenden anschließend auf ein Sonderkonto einer Hilfsorganisation weitergeleitet werden und als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck des Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbeleges, der Buchungsbestätigung oder des PC-Ausdruck des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers vorliegen.

Förderung der Flüchtlingshilfe - Spendenaktionen und Maßnahmen zur Flüchtlingshilfe von gemeinnützigen Körperschaften

Allen gemeinnützigen Organisationen ist es erlaubt, unabhängig von ihrem Satzungszweck im Rahmen von Sonderaktionen Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe zu sammeln. Mit dieser Regelung wird es gemeinnützigen Körperschaften, die gemäß Satzung weder mildtätige Zwecke noch die Flüchtlingshilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO) fördern, ermöglicht, zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge aufzurufen. Dies kommt z.B. auch für Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine in Betracht. Die gesammelten Mittel können ohne entsprechende Satzungsänderung für diesen Zweck verwendet oder an steuerbegünstigte Körperschaften bzw. öffentliche Stellen weitergeleitet werden.

Die gemeinnützigen Organisationen müssen entsprechende Zuwendungen, die sie für die Flüchtlingshilfe erhalten und verwenden, bescheinigen und in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen. Zudem dürfen gemeinnützige Körperschaften neben gesondert eingeforderten Spendenmitteln sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen, ausnahmsweise ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen. Es ist auch für die Gemeinnützigkeit unschädlich, diese Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften mit dem entsprechenden Satzungszweck (Mildtätigkeit, Flüchtlingshilfe) weiterzuleiten.

Förderung der Flüchtlingshilfe - Nachweiserleichterung bei der Unterstützung von Flüchtlingen

Bei den vorgenannten Spendenaktionen und Maßnahmen kann in analoger Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11 bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Förderung der Flüchtlingshilfe - Weitere Vereinfachungsregelungen

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen sind entsprechend den Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BstBl I S. 212) zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, sofern die Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen dazu dienen können, wirtschaftliche Vorteile zur Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu verschaffen. Hierzu zählen z. B. die öffentlichkeitswirksame Bekanntgabe der Sponsoringleistungen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen.

Spenden aus dem Arbeitslohn bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, sofern der Arbeitgeber diesen Lohnanteil auf ein entsprechendes Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung einzahlt und dies entsprechend dokumentiert wird (Aufzeichnung im Lohnkonto oder schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers). Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Allerdings darf dieser Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Die vorstehenden Ausführungen zu den Spenden aus dem Arbeitslohn gelten analog für den Verzicht auf Auszahlung von Aufsichtsratsvergütungen. Aus Sicht der Gesellschaft handelt es sich jedoch weiterhin um (zur Hälfte) nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. v. § 10 Nr. 4 KStG und nicht um Spenden.

Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken i. S. v. § 53 AO zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit.

Aktuelle steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Flüchtlingshilfe

Die nachfolgenden Billigkeitsregelungen gelten für Maßnahmen, die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2019, C 3 - S 7130/15/10001-02). Die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 20. November 2014, AZ IV C 2 – S 2730/0-01, 2014/1036761 sowie vom 9. Februar 2016, C 3 - S 7130/15/10001 nachstehende Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht.

Werden Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften aufgenommen, betreut, versorgt oder verpflegt und werden dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen gezahlt, gilt dieser Vorgang als Zweckbetrieb i. S. v. § 65 bzw. § 66 AO.

Kommen für diese Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften wie z. B. die Umsatzsteuerbefreiungen nach §§ 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht, werden diese Vorschriften aus Billigkeitsgründen auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern angewendet.

Unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen auch Personalgestellungsleistungen zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander zum Zwecke der Flüchtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünften, sofern die Einrichtung bereits steuerfreie Mahlzeitendienste erbringt.

Die umsatzsteuerliche Befreiung des Kostenersatzes durch Gebietskörperschaften an steuerbegünstigte Einrichtungen kommt auch für den Bezug von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistungen (z. B. Renovierung von Wohnungen) in Betracht, wenn diese im Rahmen eines Gesamtvertrags erbracht werden (z. B. Errichtung und Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft).

Erfolgt die vorübergehende Unterbringung in zum Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen, sind die Entgelte ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.

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