Pensionssicherungsvereine

Zusätzliche betriebliche Altersversorgungen können zum Beispiel durch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaGs) – sogenannte Pensionssicherungsvereine – als Durchführungsweg gewährleistet werden. Ein VVaG stellt eine besondere Rechtsform dar. Es handelt sich um einen Verein, der gemäß § 171 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsa

Aktuelle Entwicklungen bei Pensionssicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Rückstellungspflichten im Jahresabschluss 2018?

Zusätzliche betriebliche Altersversorgungen können zum Beispiel durch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaGs) – sogenannte Pensionssicherungsvereine – als Durchführungsweg gewährleistet werden. Ein VVaG stellt eine besondere Rechtsform dar. Es handelt sich um einen Verein, der gemäß § 171 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Voraussetzung für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes ist, dass die Aufsichtsbehörde (die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) die Erlaubnis erteilt, die Geschäfte als VVaG zu betreiben.

Mitglieder der VVaGs sind in der Regel die Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung anbieten. Der VVaG versichert die Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, soweit diese ein Erwerbseinkommen beziehen, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zweck des Versicherungsverhältnisses ist es, durch die Zahlung von Renten eine Vorsorge für das Alter, die Invalidität oder den Tod der Arbeitnehmer sicherzustellen. Die aus den voraussichtlich zu leistenden Rentenzahlungen resultierenden Verpflichtungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Die Deckung der Bilanzwerte dieser Altersversorgungsverpflichtungen muss nach § 125 VAG durch das sogenannte Sicherungsvermögen abgedeckt werden, wobei der Begriff der Bilanzwerte nach § 125 VAG konkretisiert wird.

Die VVaGs stellen gemäß § 172 VAG i. V. m. §§ 238 ff. und §§ 341 ff. HGB handelsrechtliche Jahresabschlüsse auf und bilden für die eingegangenen Verpflichtungen in den Jahresabschlüssen entsprechend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Altersversorgungsrückstellungen, denen auf der Vermögensseite ein entsprechender Kapitalstock als Sicherungsvermögen gegenüberstehen muss.

Das anhaltend niedrige Zinsniveau und rückläufige Renditemöglichkeiten am Kapitalmarkt stellen auch VVaGs vor große Herausforderungen. Während das niedrige Zinsniveau (unter anderem) eine erhöhende Auswirkung auf die Altersversorgungsrückstellungen hat, gelingt es häufig nicht mehr, das Sicherungsvermögen entsprechend den Vorgaben des VAG und der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (AnlV) weiter entsprechend  der  Entwicklung der Rückstellung aufzustocken. Es entstehen Unterdeckungen, die von der BaFin als Aufsichtsbe-hörde nicht toleriert werden und ein Handeln der VVaGs erforderlich werden lassen. So wurde bereits im Bereich von gemeinnützigen Unternehmen und der freien Wohlfahrtspflege in einigen Fällen bekannt, dass VVaGs in die geplanten Rentenzahlungen durch Kürzungen eingreifen müssen.

In der Folge wird für die Mitgliedsunternehmen die Frage zu beantworten sein, ob eventuelle Rentenkürzungen auf bereits erworbene Ansprüche zu Rückgriffsansprüchen der Leistungsempfänger unmittelbar gegenüber den Mitgliedsunternehmen führen können.

Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist auf das Verhältnis zwischen den eventuellen Zusagen des Mitgliedsunternehmens an seine Arbeitnehmer im abgeschlossenen Vertrag über die zusätzlichen Altersversorgungen abzustellen. So stellt insbesondere § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz fest, dass Leistungsempfänger grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Falle von Leistungskürzungen Ansprüche unmittelbar gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu erheben.

Sofern bei durchgeführten Rentenkürzungen Rückgriffsansprüche der Leistungsempfänger unmittelbar gegen die Mitgliedsunternehmen bejaht werden, stellt sich zwangsläufig die Frage nach den Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss der Mitgliedsunternehmen. Denn bei Konkretisierung eines unmittelbaren Rückgriffsanspruchs der Leistungsempfänger gegenüber den Mitgliedsunternehmen wäre eine Pensionsrückstellung aufgrund der rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern zu bilden. Die Berechnung der Rückstellung ergibt sich nach § 253 HGB und versicherungsmathematischen Grundsätzen (regelmäßig durch versicherungsmathematische Gutachten).

Fazit Pensionssicherungsvereine

VVaGs sind den gleichen Marktmechanismen unterworfen wie andere Versicherungsunternehmen. Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus und der Situation auf den Finanzmärkten können auch VVaGs in finanzielle Schieflage geraten. Die versicherungsmathematischen Deckungsrückstellungen für Altersversorgungsrückstellungen werden nicht mehr vollständig durch vorhandenes Sicherungsvermögen  gedeckt. Aufgrund der dadurch entstehenden Unterdeckungen können sich konkrete Auswirkungen für die Mitgliedsunternehmen ergeben. Sobald sich durch etwaige Rentenkürzungen ein unmittelbarer  Rückgriffsanspruch der Leistungsempfänger auf die Mitgliedsunternehmen konkretisiert, sind in den Jahresabschlüssen der Mitgliedsunternehmen Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden. Das Risiko für den Jahresabschluss der Mitgliedsunternehmen sollte möglichst rechtzeitig identifiziert und durch die Einholung von versicherungsmathematischen Gutachten evaluiert werden. Da auf das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Mitgliedsunternehmen und Arbeitnehmer bzw. Rentner abzustellen ist, bedarf es individueller Prüfungen.

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