Der Fall
Der klagende Insolvenzverwalter einer GmbH nahm den D&O-Versicherer aus übergegangenem Recht auf Leistung in Anspruch. Versicherte Person war der Alleingeschäftsführer. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens machte der Kläger gegen den Geschäftsführer Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen Zahlungen nach Insolvenzreife geltend und erwirkte ein Versäumnisurteil. Im vorliegenden Verfahren, dem sich anschließenden Deckungsprozess, berief sich der Versicherer auf den Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen gemäß Ziff. 6 ULLA. Er argumentierte, dass der Geschäftsführer zumindest die Insolvenzantragspflicht und damit eine Kardinalpflicht wissentlich verletzt habe; dies indiziere auch die Wissentlichkeit anderer Pflichtverletzungen, einschließlich der verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht die Klage ab und schloss sich der Argumentation des Versicherers an.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof erteilte der Argumentation hingegen eine eindeutige Absage, er hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück mit der Begründung, das Berufungsgericht habe keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei nicht die Pflichtverletzung, wegen der der Geschäftsführer in Anspruch genommen worden sei. Das Gericht stellte den Grundsatz auf, dass der D&O-Versicherer sich nur dann auf den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung berufen könne, wenn die konkrete haftungsauslösende Zahlung wissentlich erfolgt ist. Dabei ist nach der Urteilsbegründung zu bedenken, dass Zahlungen nach Insolvenzreife, die nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. von einem Leitungsorgan einer GmbH vorgenommen werden, nicht von vorherein unzulässig seien. Der BGH führt an, dass diese nämlich dann ordnungsgemäß erfolgten, wenn Sie „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind“. Aus dem bloßen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht, der mangelnden Krisenbeobachtung oder allgemeinen Sorgfaltspflichtverletzungen könne daher nicht ohne weiteres auf wissentlich verbotene Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG a. F. geschlossen werden. Vielmehr müsse für die Annahme eines wissentlichen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 64 Satz 1 GmbHG die Unzulässigkeit einer jeweiligen Zahlung positiv festgestellt werden. Wissentlichkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen verlange positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit; bedingter Vorsatz (im Sinne eines „Sich-Verschließens“) oder fahrlässige Unkenntnis genügten nicht.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung bedeutet eine Stärkung des Deckungsschutzes durch die D&O-Versicherung. Infolge der erhöhten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Versicherer bezüglich der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung stärkt die Entscheidung die Positionen von Geschäftsleitern und Insolvenzverwaltern im Hinblick auf die Mehrung der Insolvenzmasse. Jede Zahlung nach Insolvenzreife ist demnach einzeln auf einen Verbotstatbestand und auf die positive Kenntnis des Leitungsorgans zu prüfen. Das Urteil überzeugt durch klare Leitsätze zur Auslegung von engen Ausschlussklauseln. Zu bedenken ist aber, dass die strenge Organhaftung hiervon unberührt bleibt. Geschäftsleiter wie Geschäftsführer einer GmbH sehen sich im Insolvenzfall nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. bzw. gegenwärtig nach § 15b Abs. 4 InsO häufig mit Haftungsansprüchen gegenüber der insolventen Gesellschaft in einer Größenordnung konfrontiert, mit der sie nicht annähernd gerechnet hätten. Ob und in welcher Form die Versicherer auf die neue Rechtsprechung durch eine Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen reagieren werden, bleibt abzuwarten.

