Der Fall
Ein alleinstehender Patient setzte in einem notariellen Erbvertrag zwischen ihm, seiner gesetzlichen Erbin und seinem Hausarzt Letzteren als Vermächtnisnehmer eines Grundstücks ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Arzt, den Patienten über die reine ärztliche Behandlung hinaus zu betreuen – etwa durch Hausbesuche, Wochenendbereitschaft und Hilfestellung bei behördlichen Angelegenheiten. Nach dem Tod des Patienten wurde die versprochene Zuwendung vom Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich in Privatinsolvenz gegangenen Erbin wegen Verstoßes gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot angefochten. Sowohl das Landgericht Bielefeld als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielten das Vermächtnis für nichtig. Der BGH hob beide Entscheidungen jedoch auf und verwies die Entscheidung an das OLG Hamm zurück.
Die Entscheidung des BGH
Die Berufsordnung ist ein Regelwerk, das sich ausschließlich an Ärzte richtet – nicht aber an Dritte wie Patienten. Verstöße gegen diese Vorschriften können berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zivilrechtlich bedeutet ein Verstoß jedoch nicht automatisch, dass eine Vereinbarung oder Handlung unwirksam oder gar von Anfang an nichtig ist.
Der BGH hebt erneut hervor, dass die Testierfreiheit ein zentrales Element des Erbrechts nach Art. 14 GG ist. Grundsätzlich darf der Erblasser nach seinen persönlichen Vorstellungen über sein Vermögen im Todesfall verfügen. Einschränkungen dieser Freiheit bedürfen jedoch einer klaren gesetzlichen Grundlage. Rein standesrechtliche Vorschriften allein reichen hierfür nicht aus, da eine gesetzliche Regelung zur Delegation entsprechender Vorschriften in das ärztlichen Berufsrecht fehlt. Der BGH betont in seinem Urteil ausdrücklich: „Die Beschränkung der Testierfreiheit durch standesrechtliche Vorschriften wäre unverhältnismäßig und ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig.“
Ebenso stellte der BGH klar, dass § 32 MBO-Ä kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, das automatisch die Nichtigkeit eines Vermächtnisses begründet hätte.
§ 32 MBO-Ä schützt von seinem Gesetzeszweck her gerade nicht das Erbrecht der Angehörigen, sondern das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft. Der Patient selbst bleibt frei, seinen Arzt testamentarisch zu bedenken – auch aus Dankbarkeit oder persönlicher Verbundenheit. Für die erbrechtliche Bewertung heißt das: Der Arzt darf als Vermächtnisnehmer oder Erbe eingesetzt werden, selbst wenn die berufsrechtliche Regelung dies untersagt. Entscheidend ist, dass bislang keine gesetzliche Vorschrift unmittelbar die Verfügung von Todes wegen verbietet oder die Nichtigkeit statuiert.
Allerdings ist noch offen, ob die besagte Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt und daraus folgend als nichtig einzustufen ist. Mangels hinreichender Feststellungen der Vorgerichte muss dies nun vom OLG Hamm noch geklärt werden.
Praxis-Hinweis
Für die ärztliche und pflegerische Praxis bedeutet das Urteil eine deutliche Klarstellung:
- Einrichtungen und auch Ärzte sollten sich daher bewusst sein, dass berufsrechtliche Zuwendungsverbote nicht automatisch eine Verfügung von Todes wegen oder ein Vermächtnis an den behandelnden Arzt unwirksam machen.
- Es empfiehlt sich, solche Vermächtnisformen sorgfältig zu prüfen – insbesondere im Hinblick auf mögliche berufsrechtliche Konsequenzen für den Arzt sowie potentielle Anfechtungsrisiken benachteiligter Dritter. Denn das Urteil ist kein „Freifahrtschein“, da der Arzt weiterhin berufsrechtliche Konsequenzen fürchten muss.
- Besonders relevant wird das Urteil für Konstellationen, in denen ein Arzt betreuend tätig wird – über die reine Behandlung hinaus –, und dafür eine Zuwendung erhält oder erhalten soll. Die klare Abgrenzung zwischen erlaubtem Testament und beruflich problematischer Begünstigung ist durch das Urteil gestärkt worden.
- Einrichtungen könnten Vorsorgekonzepte entwickeln, die Transparenz schaffen und Interessenkonflikte vermeiden (z. B. wenn ein Arzt umfangreiche organisatorische Betreuung übernimmt und dafür testamentarisch bedacht wird). Empfehlenswert ist eine interne Richtlinie oder Beratung, wenn Zuwendungen an behandelnde Personen bekannt werden – um sowohl das Vertrauen der Patienten als auch die Rechtssicherheit zu wahren.

