Änderungen bei der Ermittlung des Pflegebudgets vereinbart

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Änderungen bei der Ermittlung des Pflegebudgets vereinbart. Mit der Veröffentlichung des aG-DRG-Kataloges 2021 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wurde darüber informiert, dass sie sich Anfang November 2020 auf eine Definition des Pflegebegriffs im Rahmen des Pflegebudgets verständigt haben.

Im Pflegebudget solle

Ausweitung der als „sonstige Berufe“ anerkannten Angestellten

 

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Änderungen bei der Ermittlung des Pflegebudgets vereinbart. Mit der Veröffentlichung des aG-DRG-Kataloges 2021 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wurde darüber informiert, dass sie sich Anfang November 2020 auf eine Definition des Pflegebegriffs im Rahmen des Pflegebudgets verständigt haben.

Im Pflegebudget sollen zukünftig auch analog zu der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (§ 2 Abs. 2 PpUGV) medizinische Fachangestellte, anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter von den Kostenträgern als „sonstige Berufe“ anerkannt werden. Im Ergebnis liegt hier eine qualifikationsbezogene Abgrenzung vor. Die Stationssekretärinnen bleiben ausgehend von der Zuordnung zur Dienstart 01 nach KHBV ebenfalls in den „sonstigen Berufen“ enthalten. 

Darüber hinaus wurde bei der Berücksichtigung weiterer sonstiger Berufe vereinbart, dass diese im Pflegebudget berücksichtigungsfähig sind, soweit die entsprechenden Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2018 eingestellt waren und dem Pflegebereich im jeweiligen Krankenhaus zugeordnet wurden. Zusätzliche Einstellungen in der Gruppe sonstige Berufe, die nach dem 1. Januar 2019 erfolgten, können nach der Vereinbarung nur in den pflegeentlastenden Maßnahmen berücksichtigt werden. An dieser Stelle kann davon ausgegangen werden, dass diese Klarstellung auch für die Gruppe „ohne Berufsabschluss“ zutreffen wird.

In den aktuellen Veröffentlichungen wird nochmals darauf hingewiesen, dass in den pflegeentlastenden Maßnahmen (zurzeit max. 4 %) nur die Höhe der hierdurch eingesparten Pflegepersonalkosten berücksichtigt werden können.

Klarstellung zur Ermittlung des Pflegebudgets gilt erst für 2021

Die Klarstellung zu den sonstigen Berufen gilt jedoch erst für das Jahr 2021 und soll für das Jahr 2020 ausschließlich eine Empfehlungsvereinbarung sein. Die genauen Empfehlungen für die Pflegebudgetverhandlung 2020 werden derzeit noch zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und sollen womöglich noch im November 2020 veröffentlicht werden.

Diese Klarstellung zum Pflegebegriff bestätigt die durchaus kritische Grundhaltung hinsichtlich einer rein tätigkeitsbezogenen Interpretation der Kostenherleitung.

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde der gesetzliche Pflegeentgeltwert für das Jahr 2021 mit einer Höhe von 163,09 EUR beschlossen. Damit möchte man dem hohen Unterschied zwischen dem Abfall von aktuell 185,- EUR auf den ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen Betrag von 146,55 EUR entgegenwirken und die Liquidität der Häuser sicherstellen.

Fazit

Vorstehend dargestellte Regelungen schaffen einen klareren Rahmen zur Abgrenzung der pflegebudgetrelevanten Kosten. Einige der bisher offenen Auslegungsfragen wurden mit der Verschärfung der Definition des Pflegepersonals beantwortet. Für viele Häuser dürften sich dadurch allerdings Handlungsspielräume nicht unwesentlich verringern und finanzielle Rahmenbedingungen verschlechtern. Letzteres berührt die Berichterstattung für das laufende Berichtsjahr und den Ausblick unmittelbar.

Die Solidaris Unternehmensgruppe unterstützt Sie gerne sowohl bei der Ermittlung Ihres Pflegebudgets als auch bei der Überprüfung und Testierung der pflegebudgetrelevanten Kosten. Auch klären wir mit Ihnen die individuellen Konsequenzen der obigen Klarstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

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