Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget verabschiedet (Update 23.07.2021)

Am 19. Juli 2021 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) verkündet. Darin wird die verpflichtende Umsetzung der Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget 2020 verankert. Alle Details und Auswirkungen der Gesetzesänderung lesen Sie im aktuellen Artikel "Pflegebudget 2020: Rückwirkende V

Konkretisierung der Pflegepersonalkostenabgrenzung für den Vereinbarungszeitraum 2021

 

23.07.2021

Am 19. Juli 2021 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) verkündet. Darin wird die verpflichtende Umsetzung der Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget 2020 verankert. Alle Details und Auswirkungen der Gesetzesänderung lesen Sie im aktuellen Artikel "Pflegebudget 2020: Rückwirkende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen".

13.01.2021

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget verabschiedet. Sie verständigten sich im Rahmen der Vereinbarung des aG-DRG-Systems 2021 Anfang November 2020 darauf, für die Pflegebudgetverhandlungen die Vorgaben zur Abgrenzung der refinanzierbaren Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen klarstellend zu definieren.

Pflegebudget: Änderungsvereinbarung für Pflegepersonalkosten Mitte Dezember beschlossen

In unserem Artikel vom 25. November 2020 (Änderungen bei der Ermittlung des Pflegebudgets vereinbart) hatten wir die erwartete Änderungsvereinbarung bereits angesprochen. Nach umfangreichen Diskussionen haben die Vertragsparteien auf Bundesebene schließlich am 18. Dezember 2020 die Änderungsvereinbarung zur Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2021 beschlossen. Ferner haben sie sich in diesem Zusammenhang darauf geeinigt, dass die Änderungen erst für den Vereinbarungszeitraum 2021 gelten sollen. Zudem vereinbarten die Vertragsparteien, dass die definierten Änderungen als Empfehlung für den Vereinbarungszeitraum 2020 gelten sollen. Bereits abgeschlossene Pflegebudgetvereinbarungen für das Jahr 2020 sind von den Empfehlungen nicht berührt.

Definition der Pflegepersonalkostenabgrenzung

In der Änderungsvereinbarung wird die Abgrenzung der Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen klarstellend definiert. Bestehen bleibt die vollständige Refinanzierung aller in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen entstehenden Kosten für die definierten Berufsgruppen gemäß § 2 Abs. 2 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung. Vollständig zu berücksichtigen und somit pflegebudgetrelevant sind demnach die Personalkosten folgender Berufsgruppen:

  • Pflegefachkräfte mit einer Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz.
  • Pflegehilfskräfte – hierzu zählen Kräfte, die eine Ausbildung zum Assistenten oder Helfer in der Pflege, medizinischen Fachangestellten, anästhesietechnischen Assistenten, Notfallsanitäter oder in der Kranken- oder Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben oder denen eine Erlaubnis als Krankenpflegehelfer erteilt worden ist. 

Nachweispflicht für Vollkräfte der sonstigen Berufe und ohne Berufsabschluss notwendig

In der Rubrik „sonstige Berufe“ und „ohne Berufsabschluss“ soll künftig nur noch die Anzahl der durchschnittlichen Vollkräfte des Jahres 2018 mit und ohne direktes Beschäftigungsverhältnis im Pflegebudget berücksichtigt und berufsgruppenspezifisch zugeordnet werden. Abzuziehen sind die Kosten für das Personal, die laut dieser Klarstellung als pflegebudgetrelevant gelten und bereits 2018 unter den genannten Rubriken „sonstige Berufe“ (z. B. MFA) und „ohne Berufsabschluss“ (Auszubildende) sowie in der Dienstart 01 geführt wurden. Eine doppelte Erfassung dieser Kräfte ist insofern zu vermeiden. Das Personal, welches über den durchschnittlichen Vollkräftewert von 2018 hinaus in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt und in der Dienstart 01 erfasst wird, ist hingegen nur noch bei den pflegeentlastenden Maßnahmen mit den eingesparten Pflegepersonalkosten zu berücksichtigen. Die Formulierung zur Abgrenzung des Pflegepersonals der sonstigen Berufe und ohne Berufsabschluss zielt auf Vollkräfte ab. Demzufolge ist davon auszugehen, dass etwaige Kostensteigerungen bei diesen Vollkräften bis zur Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Vergütung pflegebudgetrelevant sind.

Für die Darlegung der jahresdurchschnittlichen Vollkräfte der Dienstart 01 in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sind geeignete Nachweise vorzulegen. In der Änderungsvereinbarung werden folgende Möglichkeiten genannt, die jedoch nicht als abschließend zu betrachten sind:

    • Meldung des Krankenhauses nach der Krankenhausstatistik 2018 an das Statistische Landesamt
    • Stellenplan laut Jahresabschluss 2018
    • Differenzierte Aufstellung des Krankenhauses entsprechend der Meldung an das Statistische Landesamt mit Unterschrift des Wirtschaftsprüfers oder Krankenhausvorstandes bzw. der Krankenhaus-Geschäftsführung. Die Darstellung der Differenzierung nach entsprechenden Berufen ist der Änderungsvereinbarung zu entnehmen.

In jedem Fall ist die Meldung oder die Meldebestätigung für das Personal im Pflegedienst nach Anhang E3 der Krankenhausstatistik 2018 (Untergliederung der Qualifikationen entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) vorzulegen. Eine Abweichung zwischen der Meldung entsprechend E3 und den angesetzten VK ist auf Verlangen darzulegen, insbesondere durch die weiteren oben aufgeführten Dokumente.

Entsprechend den beschriebenen Klarstellungen stellen die Vertragsparteien angepasste Formulare in Anlehnung an die Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2020 zur Verfügung.

Wie sind Auszubildende in der Pflege und ausländische Pflegekräfte darzustellen?

In diesem Zusammenhang wird empfohlen, zukünftig eine separate Darstellung der Auszubildenden in der Pflege vorzunehmen, da der Aufbau der Auszubildenden in der Pflege nicht durch die Regelungen für sonstige Berufe und ohne Berufsabschluss begrenzt werden soll. Ausländische Pflegekräfte, die sich in der Anerkennungsphase nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz befinden, sind in der jeweiligen Berufsgruppe und nicht in der Rubrik „ohne Berufsabschluss“ zu berücksichtigen. Ausgewiesen werden sie als „Davon“-Positionen in den Anlagen der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung. Sobald ausländische Pflegefachkräfte anerkannt sind, muss keine separate Ausweisung erfolgen.

Fazit zur Änderungsvereinbarung des Pflegebudgets

Die nun vorgenommenen Klarstellungen schaffen einen definierten Rahmen zur Abgrenzung der pflegebudgetrelevanten Kosten. Die überfällige Konkretisierung beantwortet einige der bisher offenen Auslegungsfragen der Definition des Pflegepersonals sowie für den Bereich der pflegeentlastenden Maßnahmen. Für viele Häuser dürften sich dadurch allerdings die erhofften Handlungsspielräume nicht unwesentlich verringern und die finanziellen Rahmenbedingungen verschlechtern. Letzteres berührt die Berichterstattung für das laufende Berichtsjahr und den Aus-blick unmittelbar.

Die Solidaris Unternehmensgruppe unterstützt Sie gerne sowohl bei der Ermittlung Ihres Pflegebudgets als auch bei der Überprüfung und Testierung der pflegebudgetrelevanten Kosten. Auch klären wir mit Ihnen die individuellen Konsequenzen der obigen Klarstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß