Zum 1. Januar 2018 tritt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ in Kraft. Einige Regelungen gelten bereits seit dem 30. Mai 2017, z. B. eine verlängerte Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderungen.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Eine der wesentlichsten Änderungen besteht in der Erweiterung des geschützten Personenkreises. Anstelle des Arbeitnehmerbegriffs im bisherigen Mutterschutzgesetz ist nunmehr der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff maßgeblich. Damit sind nun insbesondere auch Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH erfasst. Darüber hinaus werden Auszubildende und Praktikantinnen, Frauen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen ausdrücklich in den Geltungsbereich aufgenommen.
Einschränkung von Beschäftigungsverboten
Beschäftigungsverbote sollen „Ultima Ratio“ werden. In einem ersten Schritt sind Arbeitgeber nach einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den Arbeitsplatz gegebenenfalls umzugestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, muss ein Einsatz an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erfolgen. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, greift ein Beschäftigungsverbot.
Lockerungen beim Verbot der Nacht-und Sonntagsarbeit
Mit Zustimmung der Frau, nach ärztlicher Begutachtung und nach Durchführung eines hierfür vorgesehenes behördlichen Genehmigungsverfahrens sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit nun möglich.
Änderungen beim Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz wird ausgeweitet, indem auch sogenannte „Vorbereitungsmaßnahmen“ während des Sonderkündigungsschutzes untersagt werden. Ziel des Gesetzgebers war es, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umzusetzen. Im Urteil vom 11. Oktober 2007 –Rs. C-460/06 – sah der EuGH bereits in Maßnahmen zur Suche nach einer Ersatzkraft einen Verstoß gegen die Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG). Den genauen Begriff der „Vorbereitungshandlung“ wird die Rechtsprechung zu klären haben.
Fazit
Arbeitgeber sollten sich auch angesichts der – erst 2019 in Kraft tretenden – Bußgeldvorschriften rechtzeitig mit den Neuerungen im Mutterschutzrecht vertraut machen.