Höhere Anforderungen an die eigene Satzung
Nach AEAO zu § 51 konnten bislang Zweck, Aufgaben und Organisation von Untergliederungen auch aus der Satzung eines Dachverbandes hervorgehen. Diese Bestimmung ist nun gestrichen worden: Jede Körperschaft muss die steuerlichen Satzungsvoraussetzungen vollständig in ihrer eigenen Satzung erfüllen. Das betrifft insbesondere rechtlich selbständige Untergliederungen größerer Verbände, etwa Kreis- oder Regionalverbände von Wohlfahrtsorganisationen. Vereine sollten daher prüfen, ob ihre eigene Satzung alle erforderlichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen enthält. Fehlen einzelne Vorgaben, empfiehlt sich eine zeitnahe Satzungsänderung.
Altvermögen nach Eintritt in die Gemeinnützigkeit geschützt
Klargestellt wird die Behandlung von Vermögen, das vor dem Eintritt in die Steuerbegünstigung angesammelt wurde: Wechselt eine existierende Körperschaft von der Steuerpflicht in die Gemeinnützigkeit, unterliegen diese bereits vorhandenen Mittel nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Davon können beispielsweise Servicegesellschaften profitieren, die aufgrund einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO künftig steuerbegünstigt werden. Das zuvor gebildete Vermögen kann getrennt von den künftig zeitnah zu verwendenden Mitteln behandelt werden, die Abgrenzung erfolgt ähnlich einer Rücklage nach § 62 AO. Um die spätere Nachweisführung zu erleichtern, sollte die Höhe dieses Altvermögens dokumentiert werden. Sinnvoll kann eine entsprechende Mittelverwendungsrechnung pro forma sein, selbst wenn die Körperschaft in den ersten Jahren wegen geringer Einnahmen noch nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterliegt.
Verluste: Präzisierungen und strengere Anforderungen
Die Finanzverwaltung hat ihre Aussagen zur Behandlung von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung neu geordnet und zusammengefasst. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass Mittel, die zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen, grundsätzlich nicht zur Finanzierung dieser Bereiche eingesetzt werden dürfen. Ausgenommen sind Mittel, die keiner zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, etwa das oben genannte Altvermögen oder bestimmte Rücklagen. Zugleich stellt die Verwaltung klar, dass eine vorübergehende Nutzung zeitnah zu verwendender Mittel zulässig sein kann, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist wieder für die gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stehen. Damit wird auch bestätigt, dass größere Bankguthaben verzinslich angelegt werden dürfen, sofern die spätere Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke gesichert bleibt.
Eine wichtige Neuerung betrifft die sogenannte Ex-ante-Betrachtung. Danach kann ein Verlust ausnahmsweise unschädlich sein, wenn die zugrunde liegenden Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsbasis beruhten und zum Zeitpunkt der Entscheidung wirtschaftlich vertretbar waren. Damit ist klargestellt, dass Verluste, die durch unvorhersehbare Entwicklungen verursacht werden, die die ursprünglich plausiblen Planungen nachträglich scheitern lassen, nicht automatisch als steuerschädlich anzusehen sind. Allerdings bleibt das Verlustaufholungsgebot bestehen: Nach den neuen Regelungen müssen die zum Verlustausgleich eingesetzten Mittel regelmäßig innerhalb von 24 Monaten in die ideelle Sphäre oder den Zweckbetrieb zurückgeführt werden; bislang erwartete die Finanzverwaltung die Rückführung innerhalb von 12 Monaten nach Verlusteintritt.
Deutlich kritischer bewertet die Finanzverwaltung indes künftig dauerhaft verlustträchtige Betriebe. Langjährige Dauerverluste sollen nicht mehr als bloße Fehlkalkulation gelten. Solche Betriebe müssen langfristig wirtschaftlich stabilisiert oder aufgegeben werden.
Konkurrenzschutz bei Zweckbetrieben enger gefasst
Auch die Ausführungen zu § 65 AO wurden überarbeitet. Betroffen sind allgemeine Zweckbetriebe, die nicht zu den ausdrücklich gesetzlich geregelten Zweckbetrieben der §§ 66 bis 68 AO gehören. Ein Zweckbetrieb darf nach wie vor nur in dem Umfang mit steuerpflichtigen Unternehmen konkurrieren, wie dies zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke erforderlich ist. Die Finanzverwaltung beschreibt nun genauer, wie dieser Wettbewerbsgrundsatz zu prüfen ist: Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb besteht. Dabei können bereits mögliche Wettbewerber relevant sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind insbesondere regionale Gegebenheiten, die Zielgruppe und die angebotenen Leistungen.
Andererseits soll der Wettbewerbsgedanke zurücktreten, wenn sich das Angebot an Personen richtet, die typische Marktangebote üblicherweise nicht nutzen. Als Beispiel kommen Sozialkaufhäuser in Betracht, soweit deren Begünstigung nicht bereits auf anderen Vorschriften beruht. Außerdem macht die Finanzverwaltung deutlich: Ist der gemeinnützige Zweck auch ohne eine steuerbegünstigte entgeltliche Tätigkeit erreichbar, gilt eine Wettbewerbsbeeinträchtigung als vermeidbar. In diesem Fall scheidet die Anerkennung als Zweckbetrieb regelmäßig aus.
Fazit
Die Änderungen bringen in mehrerlei Hinsicht mehr Klarheit über die Erwartungen der Finanzverwaltung im gemeinnützigen Sektor. Besonders relevant sind die präzisierte Verlustbehandlung sowie die strengere Auslegung des Konkurrenzschutzes bei Zweckbetrieben. Gemeinnützige Organisationen sollten prüfen, ob Satzungen, Mittelverwendung und wirtschaftliche Aktivitäten weiterhin den aktuellen Verwaltungsgrundsätzen entsprechen, und Vorkehrungen treffen, um entsprechenden Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung begegnen zu können.