Architekten-Vergütung als freier Mitarbeiter
Träger und Einrichtungen, die selbstständige Architekten als freie Mitarbeiter auf Stundenhonorarbasis beschäftigen, können sich im Streitfall Honorarforderungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) ausgesetzt sehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 21. November 2017–2 U 73/17 – einem Architekten, welcher als freier Mitarbeiter auf Stundenhonorarbasis beschäftigt war, nachträglich Honorarforderungen nach HOAI-Mindestsatzhonorar zugebilligt.
Abrechnen nach HOAI
Im zugrunde liegenden Streitfall vereinbarte ein selbständiger Architekt mit dem Auftraggeber, dass er für diesen als freier Mitarbeiter auf Stundenhonorarbasis tätig wurde. Nebenbei führte er sein eigenes Büro weiter. Die jeweiligen Beauftragungen für die betroffenen Vorhaben erfolgten entweder mündlich oder per E-Mail. Zunächst rechnete der Architekt mit dem vereinbarten Stundenhonorar ab. Als es dann zum Bruch zwischen den Parteien kam und die Zusammenarbeit beendet war, erstellte der Architekt eine Schlussrechnung auf Grundlage der HOAI nach dortigen Mindestsätzen und forderte über178.000 € vom Auftraggeber. Mit Erfolg! Denn das OLG stellt erneut klar, dass es sich bei der HOAI um stets bindendes Preisrecht handelt. Folglich sei die HOAI auch bei freien Mitarbeiterverträgen grundsätzlich zu beachten, wenn die Stundenhonorarabrede, welche grundsätzlich nach § 7 Abs. 5 HOAI möglich ist, eine unzulässige Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze darstellt. Denn in einer Abrechnung nach Stundenhonorar und zur Bezahlung kann, so das OLG, auch kein Erlass an der Forderung gesehen werden. Auch berufe sich der Architekt nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsmissbräuchlich auf seine Ansprüche nach HOAI. Folglich hat der freie Mitarbeiter Anspruch auf eine Honorierung nach den Mindestsätzen der HOAI.
Fazit Vergütungsfalle
Der Fall zeigt, dass der Beschäftigung von Architekten als freie Mitarbeiter – sei es in Bauabteilungen oder nur partiell bei einzelnen Bauprojekten – auf Stundenhonorarbasis mit äußerster Vorsicht zu begegnen ist. Dies dürfte selbst dann der Fall sein, wenn der freie Mitarbeiter fast ausschließlich für den Auftraggeber tätig ist, denn die Rechtsprechung lässt kaum noch Raum für eine Mindestsatzunterschreitung nach § 7 Abs. 3 HOAI (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2016 – I-5 U 73/14) Eine hinreichende klare Vertragsgestaltung hätte vielleicht in dem vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juni 2001 –6 U 429/00). Auftraggeber sollten sich beim Einsatz von Architekten als freie Mitarbeiter beraten lassen.