Absonderungsrecht des Fördermittelgebers in der Insolvenz von Krankenhäusern

Nach Maßgabe der Landeskrankenhausgesetze steht den Fördermittelgebern ein Rückforderungsanspruch zu, wenn die Fördermittel nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können. Allerdings enthalten die gesetzlichen Regelungen nur zum Teil Vorschriften zur insolvenzrechtlichen Absicherung der Rückforderungsansprüche. Ohne eine klare Absicherung werden vor einer Insolvenzeröffnung gewährte Fördermittel durch die Insolvenzverwalter in der Regel als Teil der Insolvenzmasse angesehen; Rückforderungsansprüche wären dann als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Um diesem Risiko zu begegnen, wurde das nordrhein-westfälische Landesrecht zur Absicherung der Pauschalfördermittel nach § 18 KHGG NRW durch eine Erweiterung des § 21 Abs. 7 KHGG NRW mit Wirkung zum 22. Februar 2025 angepasst.


Die bisherige Regelung sah vor, dass Pauschalmittel bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen sind und Zinserträge sowie weitere Erträge aus Veräußerungen und Versicherungsleistungen diesem zuzuführen sind. Ergänzend wird durch die Erweiterung der Regelung bestimmt, dass 

  • die jeweilige Bezeichnung des Bankkontos so zu wählen ist, dass die Zuordnung der Mittel zu den jeweiligen Pauschalen für Dritte erkennbar ist,
  • eine Vermischung der Pauschalmittel mit dem übrigen Vermögen des Krankenhauses unzulässig ist und
  • im Fall der Insolvenz die Pauschalmittel auf den jeweiligen Bankkonten grundsätzlich der Aussonderung unterliegen.

Die Neufassung orientiert sich an der über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung zur Insolvenzfestigkeit von Treuhandkonten, an denen ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO besteht. Auf Treuhandkonten angelegte Gelder sind nicht Teil der Insolvenzmasse, sondern können vom Anspruchsberechtigten vollumfänglich außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Wege der Aussonderung nach § 47 InsO herausverlangt werden. Fraglich ist, ob allein durch die gesetzlichen Regelungen ein Aussonderungsrecht tatsächlich wirksam begründet wird (so der Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 5 KHGG NRW) und welche Verpflichtungen sich daraus für den Krankenhausträger ergeben.

Notwendige Voraussetzungen für zur Aussonderung berechtigende Treuhandkonten sind nach der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig, dass die Fördermittelkonten vom sonstigen Vermögen des Schuldners getrennt gehalten werden (Wahrung des vom BGH geforderten Vermögenstrennungsprinzips) und eine hinreichende Bestimmbarkeit bzw. Identifizierbarkeit der Mittel gegeben ist. Eine Vermischung mit dem Vermögen des Schuldners muss ausgeschlossen sein. Eine schädliche Vermischung wird bei der Verwendung treuhänderisch gebundenen Vermögens für eigene Zwecke – auch in geringem Umfang – angenommen. Der Treuhandcharakter und damit das Aussonderungsrecht erlischt nicht nur bei der Begleichung von eigenen Verbindlichkeiten des Treuhänders, sondern auch bei einem Transfer auf das eigene Geschäftskonto. Stellt sich ein derartiges Verhalten im Nachhinein im Rahmen der Ermittlungen des Insolvenzverwalters heraus, ist das gesamte Treuhandkonto gewissermaßen „infiziert“; das verbleibende Kontovermögen ist nicht aussonderungsfähig, sondern fällt in die Insolvenzmasse.

Den insolvenzrechtlichen Aspekten zur Vermögenstrennung und Bestimmbarkeit der Mittel tragen die gesetzlichen Regelungen Rechnung. In der Regel bedarf es zur Annahme eines Treuhandverhältnisses aber weiterhin einer darauf gerichteten (zivilrechtlichen) Treuhandvereinbarung. Ob die gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 7 KHGG NRW als eine einer Treuhandvereinbarung entsprechende Grundlage angesehen werden kann, ist umstritten. Die Norm vermittelt zwar eine gesetzlich angeordnete Zweckbindung einer fremdnützigen Treuhandstruktur, die – bei korrekter Umsetzung – funktional einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung entspricht; es fehlt aber an einer Vereinbarung mit klaren konkretisierenden Regelungen zur Eigentumszuordnung und Verfügungsberechtigung im Innenverhältnis.

Folglich bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umsetzung der durch das Gesetz geschaffenen Rahmenvorgaben tatsächlich ein Aussonderungsrecht entstanden ist und fortbesteht. Durch die Vorschrift als solche wird keineswegs gewährleistet, dass die Mittel der Pauschalförderung nicht doch in die Insolvenzmasse fließen, sollten die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Die insolvenzrechtliche Behandlung von Vermögen einer insolventen Trägergesellschaft und damit die Frage einer Aussonderung richtet sich ausschließlich nach den dargestellten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Entscheidend ist damit auch die Unterbindung einer Vermischung mit eigenen Mitteln sowie ­einer zweckwidrigen Verwendung. Werden diese Vorgaben ignoriert, kann § 21 Abs. 7 KHGG NRW nicht verhindern, dass das Restvermögen der Pauschalmittel der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.

Unabhängig von der insolvenzrechtlichen Einordnung sind die strengeren Vorgaben durch die Krankenhausträger zwingend zu beachten. Ein Verstoß gegen die Verwahrungspflichten nach § 21 Abs. 7 KHGG NRW kann den Widerruf und die Rückforderung der Fördermittel zur Folge haben. Zudem ist eine weitergehende Haftung der Organe denkbar. Es empfiehlt sich, den Treuhandcharakter des Bankkontos gegenüber der Bank anzuzeigen, um eine sogenannte verdeckte Treuhand, bei der der Treuhandcharakter des Bankkontos nach außen nicht erkennbar ist, zu vermeiden. Liegt seitens der Bank die entsprechende Kenntnis vor, ist eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen bezogen auf das Kontoguthaben ausgeschlossen.

Fazit

Die Neufassung des § 21 Abs. 7 KHGG NRW stellt verbindliche Leitlinien im Sinne eines Rahmens zur insolvenzfesten Verwahrung nicht verwendeter Pauschalfördermittel nach § 18 KHGG NRW auf. Ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO gewährt die Regelung aber nur, wenn die entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien auch tatsächlich eingehalten werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Unabhängig von der insolvenzrechtlichen Einordnung sind die Krankenhausträger aber gehalten, die Vorgaben des § 21 Abs. 7 KHGG NRW einzuhalten. Ein Verstoß kann nicht nur den Widerruf und die Rückforderung von Fördermitteln, sondern auch weitergehende Haftungsansprüche der Organe auslösen.

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