7. PflegeArbbV: neue Mindestentgelte in der Pflege

Die Mindestbedingungen für Beschäftigte in der ambulanten Pflege und in der stationären Langzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2026 angepasst.

Die Pflegekommission nach § 12 AEntG hat turnusgemäß neue Mindestbedingungen erarbeitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 AEntG die Empfehlungen der Pflegekommission im Wege der Rechtsverordnung verbindlich machen. Dies ist – nun bereits zum siebten Mal – geschehen. Am 1. Juli 2026 wird die 7. PflegeArbbV die 6. PflegeArbbV, die bis zum 30. Juni 2026 befristet ist, ablösen.

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst unverändert stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste, nicht aber Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen. Innerhalb der betroffenen Betriebe gelten die Mindestbedingungen der Verordnung nur für diejenigen Arbeitnehmer, die der Pflege und Betreuung zuzuordnen sind. Sie gelten dagegen nicht für die Sekundärbereiche (Küche, Hauswirtschaft, Reinigung, Haustechnik, Verwaltung usw.). Auch Auszubildende und Studenten der Pflegeberufe fallen nicht unter die Verordnung; erstmals sind in diesem Kontext die Auszubildenden nach dem zum Jahreswechsel in Kraft getretenen neuen bundesweiten Pflegeassistenzgesetz genannt. 

Das Gesetz gibt der Pflegekommission in § 12a Abs. 2 AEntG den Rahmen für ihre Empfehlungen vor. Die Kommission befasst sich mit Mindestentgeltsätzen, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differieren können. Dazu hat die Pflegekommission neue Beträge beschlossen. Außerdem befasst sich die Pflegekommission mit der Dauer des Erholungsurlaubs. Hierzu hat die Kommission die unveränderte Fortschreibung des schon in der 6. PflegeArbbV festgelegten Mehrurlaubs empfohlen, was die 7. PflegeArbbV aufgreift. 

Der Kern der 7. PflegeArbbV sind somit die neuen Mindestentgelte in der Pflege. Diese werden in zwei Schritten angepasst: zunächst direkt mit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2026, sodann zum 1. Juli 2027 (siehe Tabelle).

 

 

Mindestentgelte

 bis 30.6.2026ab 1.7.2026ab 1.7.2027
Ungelernte Pflegehilfskräfte16,10 €16,52 €16,95 €
Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung17,35 €17,80 €18,26 €
Pflegefachkräfte20,50 €21,03 €21,58 €

 

Es handelt sich hierbei ausdrücklich um Mindestbedingungen. Entgelte nach Tarif, nach AVR oder nach individueller Vereinbarung liegen in aller Regel darüber. Zum Beispiel bei betriebsbezogener Aufspreizung des regional üblichen Entgelts in verschiedene Berufserfahrungs- und/oder Leistungsstufen müssen bei den niedrigen Stufen die Untergrenzen der PflegeArbbV beachtet werden. Die Verordnung ist bis zum 30. September 2028 befristet. Im Anschluss ist die 8. PflegeArbbV zu erwarten.

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