§ 2b UStG endgültig ab 1. Januar 2027 anzuwenden

Nach zahlreichen Übergangsregelungen und mehrfachen Fristverlängerungen steht nun fest: Die Neuregelung des § 2b UStG ist ab dem 1. Januar 2027 zwingend von allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) anzuwenden. Für Kirchengemeinden, Bistümer und Landeskirchen, Regional- und Zweckverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts endet damit eine nunmehr 10 Jahre währende Übergangsphase. Soweit die erforderlichen Vorarbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen wurden, besteht nun letztmalig die Möglichkeit, die organisatorischen und finanzbuchhalterischen Voraussetzungen noch rechtzeitig zu schaffen.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 2b UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Hintergrund war die Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an die europarechtlichen Vorgaben der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Bis dahin richtete sich die Unternehmereigenschaft von jPöR im Wesentlichen nach dem Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne des deutschen Körperschaftsteuerrechts. Dieses auch im deutschen Steuerrecht als Ausnahme anzusehende System eines „Gleichlaufs“ von Ertrag- und Umsatzsteuern galt (nicht nur) aus europarechtlicher Sicht als nicht mehr ausreichend. Der Gesetzgeber schuf daher mit § 2b UStG eine neue Regelung, die stärker darauf abstellt, ob eine jPöR auf privatrechtlich organisierten Märkten mit anderen Wirtschaftsteilnehmern in Wettbewerb tritt. Ursprünglich sollte die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2017 gelten. Um den betroffenen Körperschaften ausreichend Zeit für die Umstellung einzuräumen, wurde jedoch eine umfangreiche Übergangsregelung geschaffen. In den Folgejahren verlängerte der Gesetzgeber die Anwendungsfrist mehrfach. Nach den letzten gesetzlichen Verschiebungen endet die Übergangsphase nun endgültig mit Ablauf des Jahres 2026: Ab dem 1. Januar 2027 gilt § 2b UStG verpflichtend.


Wesentliche Inhalte der Neuregelung

Die zentrale Änderung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung künftig nicht mehr vorrangig an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art anknüpft. Stattdessen ist für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen,

  • ob die jPöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt und
  • ob durch die Nichtbesteuerung größere Wettbewerbsverzerrungen eintreten können.

Zahlreiche bislang als nicht steuerbar behandelte Leistungen können dadurch künftig der Umsatzsteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere Leistungsbeziehungen zwischen verschiedenen öffentlichen Einrichtungen, Kooperationen von kirchlichen Körperschaften untereinander und mit anderen jPöR, Personalgestellungen, Kostenerstattungen sowie unterschiedlichste Verwaltungsleistungen. Gleichzeitig enthält § 2b UStG auch Ausnahmetatbestände, die unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Nichtbesteuerung ermöglichen.

Die konkrete steuerliche Einordnung erfordert regelmäßig eine detaillierte Analyse der jeweiligen Rechtsgrundlagen, Verträge und tatsächlichen Leistungsbeziehungen. Pauschale Aussagen sind häufig nicht möglich.
 

Handlungsbedarf vor dem 1. Januar 2027

Soweit noch nicht erfolgt, sollten alle betroffenen jPöR die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Einnahmen und Leistungsbeziehungen systematisch zu überprüfen. Im Mittelpunkt steht zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme sämtlicher Erträge. Hierzu gehören neben klassischen Gebühren und Entgelten auch Kostenerstattungen, (unechte) Zuschüsse mit Leistungsbezug, Pacht- und Mieterträge, Beteiligungen an Kooperationen sowie interne und externe Verrechnungen. Für jeden einzelnen Sachverhalt ist anschließend zu prüfen, ob künftig vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage eine Steuerbarkeit vorliegt und ob gegebenenfalls Steuerbefreiungen greifen.

Auch der Einkaufsbereich sollte vor der Vollanwendung des Umsatzsteuerrechts auf sogenannte Reverse-Charge-Sachverhalte hin untersucht werden. Insbesondere bei Online-Bestellungen von Waren und Dienstleistungen führt der Wechsel von der bis Ende 2026 unterstellten Nichtunternehmereigenschaft zur Vollunternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu einer veränderten Rechtsfolge. 

Besondere Bedeutung kommt der Dokumentation der vorgenommenen Beurteilungen zu. Die Entscheidungsgrundlagen sollten nachvollziehbar festgehalten werden, um gegenüber Finanzverwaltung und Rechnungsprüfung jederzeit auskunftsfähig zu sein. Gleichzeitig erleichtert eine strukturierte Dokumentation die spätere Aktualisierung bei Änderungen von Verträgen oder organisatorischen Abläufen.
 

Finanzbuchhalterische Voraussetzungen schaffen

Neben der steuerlichen Analyse müssen die technischen und organisatorischen Prozesse vorbereitet werden. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Finanzbuchhaltung frühzeitig eingebunden werden sollte. Erforderlich ist regelmäßig die Einrichtung geeigneter Kontierungen und Steuerkennzeichen, damit steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Umsätze korrekt erfasst werden können. Zudem sollten Debitoren- und Kreditorenprozesse, Rechnungslayouts sowie gegebenenfalls Vorsysteme auf ihre Eignung überprüft werden. Nur wenn die relevanten Informationen bereits bei der Erfassung des Geschäftsvorfalls vorliegen, können Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen ordnungsgemäß erstellt werden. Daneben empfiehlt sich die Überprüfung bestehender kirchlicher Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse von Gremien mit finanziellen Auswirkungen, individueller Verträge, aber auch der Satzungen von jPöR und verbundener privatrechtlicher Körperschaften insbesondere im Bereich von Caritas und Diakonie. Nicht selten ergeben sich aus den hier nur beispielhaft genannten zugrunde liegenden Regelungen Hinweise für die umsatzsteuerliche Würdigung oder Anpassungsbedarf hinsichtlich der zukünftigen Rechnungsstellung.
 

Praxis-Hinweis

Auch wenn die Einführung des § 2b UStG über viele Jahre hinweg von Fristverlängerungen begleitet wurde, steht nun fest: Ab dem 1. Januar 2027 ist die Neuregelung verbindlich anzuwenden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten die verbleibende Zeit nutzen, um die steuerliche Beurteilung sämtlicher Erträge und ausgewählter Aufwendungen abzuschließen, bestehende Leistungsbeziehungen zu analysieren und die finanzbuchhalterischen Systeme entsprechend auszurichten. Eine frühzeitige und strukturierte Umsetzung reduziert nicht nur steuerliche Risiken, sondern schafft zugleich die Grundlage für rechtssichere Prozesse.

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Steuerberater, Partner, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln, Partner

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