Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung auf dem Prüfstand
Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig. Mit Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 – hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts den § 217 StGB für nichtig erklärt. Wegweisend sind dabei die neuen Rahmenbedingungen der Suizidhilfe, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Spannungsfeld zwischen der Anerkennung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und der Schutzpflicht für ein Leben in Autonomie besonders herausgestellt hat.
Das Bundesverfassungsgericht kippt das Verbot nach § 217 StGB
Nach Auffassung des BVerfG verletzt das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). In den Urteilsgründen hebt der 2. Senat im besonderen Maße hervor, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Freiheit umfasst, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Zu dieser Freiheit gehöre auch, eine andere Person darum bitten zu können, bei der Beendigung des Lebens Hilfe zu leisten.
Akt autonomer Selbstbestimmung
Das BVerfG betont, dass jedem Menschen ein Verfügungsrecht über das eigene Leben zustehen muss. Voraussetzung für dieses Verfügungsrecht über das eigene Leben sei eine schwere oder unheilbare Krankheit oder eine bestimmte Lebens- und Krankheitsphase jedoch nicht. Vielmehr solle die Entscheidung, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen als Akt autonomer Selbstbestimmung respektiert werden.
Legalisierung der aktiven Sterbehilfe erfolgt nicht!
Das BVerfG weist ausdrücklich darauf hin, dass auch mit dieser weitreichenden Entscheidung zu Gunsten der Selbstbestimmung im Leben und im Tod eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe nicht erfolgt. Die gezielte Tötung eines Menschen bleibt weiterhin verboten. Auch ändert die Entscheidung des BVerfG gegen den § 217 StGB nichts an den Grundsätzen der erlaubten passiven Sterbehilfe.
Die passive Sterbehilfe durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen ist seit dem Jahr 2010 in Deutschland erlaubt. Mit Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09 – wurde entschieden, dass Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung gerechtfertigt ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen bzw. dem Patientenwillen einen übergeordneten Stellenwert eingeräumt den Weg für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung eröffnet. Der Abbruch bzw. das Unterlassen einer lebensverlängernden Maßnahme bedürfen in jedem Fall einer genauen Prüfung des Patientenwillens. Ohne die Ermittlung des ausdrücklichen konkreten Patientenwillens bzw. des mutmaßlichen Patientenwillens ist ein Behandlungsabbruch nicht möglich. Mit dieser eindeutigen Entscheidung hat der BGH bereits im Jahre 2010 dem Patientenwillen absoluten Vorrang gegeben, ohne jedoch das Leben als schützenswertes Rechtsgut mit Verfassungsrang aus dem Blick zu verlieren. An dieser Rechtsauffassung, die das Leben als schützenswertes Verfassungsgut einordnet, ändert auch das Urteil des BVerfG vom 26. Februar 2020 nichts.
Das BVerfG hat sich ausnahmslos mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 StGB und der Vereinbarkeit mit dem grundrechtlichen geschützten Selbstbestimmungsrecht auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung, dass auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG fällt, stellt das BVerfG fest, dass das generelle Verbot des ärztlich assistierten Suizids eine Grundrechtseinschränkung darstelle, die mit dem Grundgesetz und dem darin geregelten Selbstbestimmungsrecht des Menschen nicht vereinbar sei. Gleichwohl hat sich das BVerfG ebenfalls mit möglichen Gefahren auseinandergesetzt, die mit einer Lockerung des Verbots der Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) verbunden sein könnten. Bereits im Vorfeld wurden Befürchtungen geäußert, dass die Entscheidung ein Aufweichen des Verbots der aktiven Sterbehilfe und der Euthanasie zur Folge haben könnte und die Suizidzahlen deutlich steigen würden. Um dieser Gefahr vorzubeugen, hat das BVerfG deutlich betont, dass nun der Gesetzgeber gefragt sei, sowohl die Autonomie Suizidwilliger als auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gesetzgeber mit der bestehenden Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der Stärkung der Selbstautonomie des Einzelnen umgehen wird.
§ 217 StGB für nichtig erklärt - Fazit:
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Selbstbestimmungsrecht durch das Urteil des 2. Senats des BVerfG gestärkt wurde. Die eindeutige Feststellung der Karlsruher Richter, dass die freie Entscheidung zur Selbsttötung zu akzeptieren ist und eine unheilbare Krankheit keine Voraussetzung darstellt, dürfte auch Auswirkungen auf die Praxis haben. Wie genau der Gesetzgeber mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung umgehen und ob eine eventuelle Regulierung der Sterbehilfe vorgenommen wird, bleibt abzuwarten. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat nach der Verkündung des Urteils bereits Beratungen über mögliche Neuregelungen bei der Sterbehilfe angekündigt.