Bedauerlicherweise ist es bislang weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung gelungen, Kriterien zu erstellen, nach denen ein Einsatz von Honorarlehrkräften rechtsicher möglich ist. Aufgrund politischen Drucks durch Bildungsverbände wurde daher im vergangenen Jahr eine Übergangslösung in Form des § 127 SGB IV geschaffen. Diese Regelung besagt, dass eine grundsätzlich bestehende Sozialversicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt, wenn:
- Die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
- die Person, die die Lehrtätigkeit ausgeübt, zustimmt.
Diese Voraussetzungen wurden zwischenzeitlich durch die Sozialversicherungen und die Rechtsprechung konkretisiert. Während die Bildungsträger und Lehrkräfte in den allermeisten Fällen im Rahmen ihres Vertragsschlusses die erste Voraussetzung erfüllen, indem etwa ausdrücklich festgehalten wird, dass das Vertragsverhältnis auf Basis einer selbständigen Tätigkeit geschlossen werden soll, ließ die Zustimmung der Honorarlehrkräfte viele Fragen offen. So ist die Zustimmung gegenüber dem Vertragspartner (Bildungsträger), nicht gegenüber den Sozialversicherungen, abzugeben, und sie muss sich auf ein konkretes Vertragsverhältnis beziehen. Dies wird in der Regel insbesondere ein bestimmter Zeitraum der Tätigkeit sein, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn die Parteien mit einer Rahmenvereinbarung arbeiten, die durch Einzelverträge ergänzt bzw. konkretisiert wird. Ferner muss die Zustimmungserklärung zu den Entgeltunterlagen des Bildungsträgers genommen werden. Insofern genügt eine nur mündlich erteilte Zustimmung nicht aus. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Lehrkraft bis zum 31. Dezember 2026 für die Bildungsträger sozialversicherungsfrei tätig werden.
Allerdings ist zu beachten, dass dies nicht in denjenigen Fällen gilt, in denen in der Vergangenheit bereits eine Sozialversicherungsprüfung stattgefunden hat, aufgrund des Ergebnisses der Prüfung Beiträge nachgezahlt wurden und diese zugrundeliegenden Bescheide rechtskräftig geworden sind. Eine Rückzahlung von in der Vergangenheit nachgezahlten Beiträgen bleibt daher außer Betracht. Sind jedoch noch Betriebsprüfungen offen – etwa weil Widersprüche oder Rechtsmittel eingelegt wurden – kann die Zustimmung auch noch im gerichtlichen Verfahren, einschließlich einer etwaigen Revision, erklärt werden. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 13. November 2025 – B 12 BA 2/23 R – klargestellt. Für betroffene Bildungsträger kann es sich daher derzeit noch lohnen, Zustimmungserklärungen ihrer Dozierenden einzuholen, um das Risiko der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Lehrtätigkeit in der Vergangenheit zu reduzieren.
Fazit
Die vorgenannten Konkretisierungen der Übergangsvorschrift bringen den Bildungsträgern, die in weiten Teilen nach wie vor auf den Einsatz von Honorarkräften angewiesen sind, ein Stück Rechtssicherheit. An dieser Stelle muss jedoch noch einmal betont werden, dass die Regelung des § 127 SGB IV bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist. Ob eine Verlängerung der Regelung erfolgt oder – was vorzugswürdig wäre – eine novellierte gesetzliche Regelung geschaffen wird, die einen rechtssicheren Einsatz von Lehrkräften auf Honorarbasis erlaubt, kann derzeit nicht seriös abgeschätzt werden.
