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Publikationen Information schafft Transparenz.
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Publikationen - Solidaris-Information
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November 2009, Jahrgang 12, Ausgabe 4 |
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| Editorial |  |  | Liebe Mandantinnen und Mandanten, „Ist das Leben nicht schön?“ - Wer kennt Frank Capras Weihnachtsfilm-Klassiker von 1946 nicht? Die entscheidende Szene ist auf verblüffende Weise aktuell: Genau wie der legendäre James Stewart alias George Bailey seine Building & Loan rettet – die Bank für Jedermann und Existenzgrundlage von Vielen –, genauso ist im zurückliegenden Jahr durch resolutes Eingreifen der finanzielle Kollaps abgewendet worden. Damals wie heute zeigt sich im Rückblick, wie wichtig die Kooperation mit Menschen ist, die im entscheidenden Moment die Dinge beherzt anpacken.
Ein Beispiel nehmen können wir uns auch an den vielen engagierten Frauen und Männern, die tagtäglich in Lebenshilfe-Organisationen, Behindertenwerkstätten und anderen karitativen Einrichtungen ehrenamtlich wertvolle Hilfestellung und Unterstützung leisten. Wir jedenfalls werden trotz aller gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerne mit Ihnen gemeinsam alles dafür tun, dass aus dem Fragezeichen ein selbstbewusstes Ausrufezeichen wird. Das Leben ist schön!
Die Solidaris selbst freut sich 2010 auf den Erweiterungsbau an unserem Standort Köln – das wird uns Raum und Gelegenheit verschaffen, unsere Beratungsleistungen für Sie weiter zu optimieren und Ihnen auch im kommenden Jahr ein kompetenter Ansprechpartner zu sein.
Im Namen der Geschäftsführung und der gesamten Belegschaft danke ich Ihnen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie die guten Kontakte in diesem Jahr und wünsche Ihnen und den Menschen, denen Sie verbunden sind, eine gesegnete Weihnachtszeit und einen glücklichen Aufbruch in das Neue Jahr.
Ihr
Rüdiger Fuchs
|  | | « zurück zur Übersicht |  | | Fakten aktuell |  |  | Investitionsförderungsgesetz NRW Der Bund hat zur Bekämpfung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ein Zukunftsinvestitionsgesetz aufgelegt, durch das allein Nordrhein-Westfalen insgesamt 2,84 Mrd. EUR als Konjunkturmittel für Investitionen in Bildung und Infrastruktur erhält. Für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen sind insgesamt 170 Mio. EUR vorgesehen, womit annähernd die Summe der Baupauschale erreicht wird. Voraussetzung bei der Verwendung der Mittel ist, dass die Mittel für zusätzliche und nachhaltige Investitionen eingesetzt werden. Die Krankenhäuser haben Ende Juni 2009 Bescheide erhalten, in denen die Gesamtsumme der Zuwendung als Förderrahmen mitgeteilt wird. Wie bei der Baupauschale entscheiden die Krankenhäuser über die Verwendung der zusätzlichen Konjunkturmittel eigenverantwortlich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verwendungszwecke. Die Investitionen sind dabei ausdrücklich an den jeweiligen Versorgungsauftrag gebunden.
Nach dem Investitionsförderungsgesetz NRW (InvföG NRW) ist für den Investitionsbegriff das Bundeshaushaltsrecht maßgebend. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) können Investitionen sein:- Baumaßnahmen,
- der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit nicht sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind,
- der Erwerb von unbeweglichen Sachen.
Bauliche Maßnahmen sind Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten (einschl. Erstausstattung) sowie Sanierungen und Modernisierungen, wenn sie zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes des Gebäudes beitragen. Kleinere bauliche Veränderungen oder Ergänzungen im Rahmen der Bauunterhaltung sind jedoch nicht förderfähig. Als Beispiele für Sanierungen und Modernisierungen können benannt werden Brandschutzmaßnahmen, Erneuerungen von Fassaden und Fenstern, Erneuerungen von Heizungen und Energiezentralen, Stationssanierungen, Sanierungen von OP-Räumen oder Erneuerungen der Bettenzentrale.
Beim Erwerb beweglicher Sachen ist zu berücksichtigen, dass der Betrag von 5.000 EUR für den Einzelfall beachtet wird. Größere Anschaffungsmengen einer Sache (z. B. Betten, Rechner) sowie funktional zusammenhängende Beschaffungen (z. B. Möblierung von Patientenzimmern) bilden eine Maßnahme.
Nach der Bundeshaushaltsordnung sind auch der Erwerb von Grundstücken und die damit zusammenhängenden Ausgaben Investitionen im Sinne des Zukunftsinvestitionsgesetzes.
Eine Investition ist zuwendungsfähig, wenn der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 27. Januar 2009 und nicht nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Der Abschluss muss spätestens im Jahre 2011 erfolgen. Dabei ist bei einem größeren Investitionsvorhaben, das schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurde oder erst nach 2011 abgeschlossen wird, auch eine Aufteilung in selbständige Abschnitte möglich.
Zusätzlich ist eine Maßnahme dann, wenn vorhandene pauschale Fördermittel nicht verwendet werden dürfen (z. B. Sanierungen und Modernisierungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes des Gebäudes beitragen) bzw. bei nach dem KHGG NRW förderfähigen Maßnahmen nicht ausreichen (z. B. „Vorgriff“ auf pauschale Fördermittel für kurzfristige Anlagegüter). Trotz ausreichend vorhandener pauschaler Fördermittel kann eine Maßnahme zusätzlich sein, wenn die Pauschalen für ein größeres Vorhaben angespart werden. Hierzu muss vom Krankenhaus ein entsprechender Nachweis geführt werden. Dieser kann bei einer größeren Anschaffung auf einen verbindlichen Vertragsabschluss im Förderzeitraum sowie ersten Zahlungen bzw. bei einer Baumaßnahme zum Beispiel auf die Anmeldung zu einem früheren Investitionsprogramm des Landes gestützt werden.
Maßgeblich für die Nachhaltigkeit einer Investition ist der Krankenhausplan des Landes. Versorgungsangebote mit einem positiven Betten-Soll im Krankenhausplan NRW gewährleisten grundsätzlich eine längerfristige Nutzung, solange ihr Bestand nicht im Rahmen eines laufenden Planungsverfahrens in Frage gestellt wird. Bei planungsrechtlich streitigen Angeboten muss das Krankenhaus eine Prognoseentscheidung treffen und verantworten.
Bei der Investitionsförderung gemäß KHGG NRW handelt es sich nicht um Zuwendungen; das Doppelförderungsverbot greift nicht. Der gemeinsame Einsatz mit Krankenhauspauschalen des Landes NRW ist zulässig (z. B. Ersatz von Eigenmitteln). Wie bei der Baupauschale kann die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Kontingent anderen Krankenhäusern überlassen werden.
Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme ist eine Beendigungsanzeige mit Testat des Wirtschaftsprüfers als vereinfachtes Nachweisverfahren vorzulegen. Da der Wirtschaftsprüfer mit dem Testat die grundsätzliche Förderfähigkeit (Investition im Sinne des Bundeshaushaltsrechts, Zusätzlichkeit, Nachhaltigkeit) und Einhaltung aller im Bewilligungsbescheid genannten Bestimmungen (keine Doppelförderung, zeitgerechter Mittelabruf, Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen) bescheinigen soll, ist eine frühzeitige Abstimmung unerlässlich.
Den Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 InvföG NRW über die Bewilligung von Mitteln für Investitionen in Krankenhäusern sind die Beendigungsanzeige und das „Testat des Wirtschaftsprüfers gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW“ als verbindliches Muster beigefügt. Die Verwendung von Formularbescheinigungen ist allerdings sowohl im Hinblick auf die Pflicht zur eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) als auch berufsrechtlich äußerst problematisch. Das Formular stellt vielmehr einen Bestandteil eines Berichts dar, der durch den Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich zu verfassen ist. Der Bericht hat den Adressaten, den erteilten Auftrag, die zur Prüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen, Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, die durchgeführten Prüfungshandlungen im Einzelnen sowie die vereinbarten Auftragsbedingungen einschließlich Haftungsbedingungen zu beinhalten. In diesen Bericht kann das „Testat des Wirtschaftsprüfers gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW“ als zusammenfassendes Prüfungsergebnis eingebettet werden. Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Mittel stellt eine betriebswirtschaftliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 WPO dar, die außerhalb der Jahresabschlussprüfung liegt. Insofern bedarf es einer gesonderten Beauftragung. Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Teilaspekte sei auf die FAQ-Liste des Innenministeriums des Landes NRW (www.im.nrw.de/bue/364.htm) verwiesen.
| Praxis-Hinweis: Bitte stimmen Sie vor Anmeldung der Maßnahme die Möglichkeit der Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter bzw. Wirtschaftsprüfer im Detail ab. Nur so kann vermieden werden, dass es zu Verzögerungen im Rahmen der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung innerhalb des Zweimonatszeitraums nach Abgabe der Beendigungsanzeige kommen wird. |
WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch, Köln
WP/StB Ludwig Schüller, Köln
|  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Ort der sonstigen Leistung ab dem 1. Januar 2010 Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die von der Europäischen Union mit der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 geforderten, EU-weit gültigen Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Die daraus resultierenden Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Ort der sonstigen Leistung werden im Folgenden dargestellt.
Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen bestimmt sich weiterhin nach § 3a UStG. Ab dem 1. Januar 2010 sind jedoch zwei grundlegende Fälle zu unterscheiden.
- Leistungserbringung an einen Nichtunternehmer (B-2-C)
Eine Leistung an einen Nichtunternehmer, an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) erteilt worden ist, wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Zu dieser Grundregel existieren Ausnahmen, die hier jedoch nicht näher erläutert werden. - Leistungserbringung an einen Unternehmer (B-2-B)
Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, die ihre USt-ID-Nr. verwendet, so gilt grundsätzlich § 3a Abs. 2 UStG n. F. Die sonstige Leistung ist danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (sogenanntes Empfänger-Sitz-Prinzip). Dabei kann auch eine Betriebsstätte als Leistungsort gelten, wenn die sonstige Leistung für diese Betriebsstätte bestimmt ist. Vorrangig ist zu prüfen, ob eine der fünf folgenden Ausnahmeregelungen (§ 3a Abs. 3 UStG n. F.) zutrifft:
- Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Hierunter fallen beispielsweise die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Leistungen von Sachverständigen oder Architekten, Handwerkerleistungen, Gebäudereinigung aber auch die Wartung und Montage maschineller Anlagen, soweit sie Grundstücksbestandteile sind.
- Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln wird an dem Ort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort).
- Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden und ähnlichen Leistungen bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo der Leistende tatsächlich tätig wird.
- Restaurationsleistungen werden an dem Ort ausgeführt, wo der Leistende tätig wird. Als Restaurationsleistung bezeichnet der Gesetzgeber die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.
- Der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung bestimmt sich nach der zurückgelegten Strecke.
Folgen aus dem Regelfall des § 3a Abs. 2 UStG n. F.
Sind sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger in Deutschland ansässige Unternehmen, schuldet der Leistende die Steuer für die im Inland erbrachte sonstige Leistung. Grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU, bei denen sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG n. F. (B-2-B-Fall) bestimmt, lösen hingegen nach Art. 196 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zwingend das Reverse-Charge-Verfahren aus. Dieses Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Ein deutscher Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG. Er hat die Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden. Sofern die sonstige Leistung nicht zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet wird, ist die Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Der leistende Unternehmer erteilt in diesem Falle eine Netto-Rechnung mit Verweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, in der er neben den übrigen Pflichtangaben seine USt-ID-Nr. und die des Leistungsempfängers anzugeben hat (§ 14a Abs. 1 UStG n. F.). Er hat die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführten sonstigen Leistungen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG n. F.).
Neben den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen hat der leistende Unternehmer ab dem 1. Januar 2010 auch die Pflicht, die von ihm ausgeführten innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in einer zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 UStG n. F.).
Folgen aus den Ausnahmefällen
Für die erwähnten fünf Ausnahmefälle hat der einzelne Mitgliedsstaat das Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 196 MwStSystRL (Umkehrschluss) nicht zwingend in nationales Recht umzusetzen. Daraus folgt, dass der leistende Unternehmer, der eine der Ausnahmeleistungen erbringt, überprüfen muss, ob das Umsatzsteuerrecht des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Ort der sonstigen Leistung liegt, das Reverse-Charge-Verfahren vorsieht.
Schreibt das nationale Umsatzsteuerrecht für diesen Fall zwingend das Reverse-Charge-Verfahren vor, so ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die bezogene sonstige Leistung. Der leistende Unternehmer hat die sonstige Leistung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären und in einer zusammenfassenden Meldung anzugeben.
Hat der EU-Mitgliedsstaat für den zu beurteilenden Ausnahmefall das Reverse-Charge-Verfahren nicht vorgesehen, ist der leistende Unternehmer dort Steuerschuldner und hat die normalen Erklärungspflichten zu erfüllen. Die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung entfällt.
Nichtangabe der USt-ID-Nr. durch den Leistungsempfänger
Bezieht ein Unternehmer eine sonstige Leistung von einem in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer, ohne ihm bei der Auftragserteilung seine USt-ID-Nr. mitzuteilen, kann der leistende Unternehmer nicht ohne Weiteres erkennen, dass er die Leistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt. Das kann für den Leistungsempfänger unter Umständen den Nachteil haben, dass er doppelt mit Umsatzsteuer belastet wird. Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Ein englischer Unternehmer (EU) stellt einen Lithotripter in einem Krankenhaus (KH) in Köln auf und verlangt für jede Inanspruchnahme vom KH 1.000 EUR. Sowohl nach englischem als auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, da der Sitz des KH als Leistungsempfänger in Köln ist.
- KH nimmt die Leistung unter Angabe seiner USt-ID-Nr. in Anspruch
EU erkennt, dass die sonstige Leistung gegenüber einem Unternehmer erbracht wird. Er erstellt eine Rechnung, in der er seine eigene USt-ID-Nr. und die des KH angibt. Zudem weist EU in der Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren hin. Damit schuldet das KH in Deutschland die Steuer für die sonstige Leistung des EU und hat diese in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären und zu versteuern. - KH nimmt die Leistung ohne Angabe seiner USt-ID-Nr. in Anspruch
Mangels Vorliegen der USt-ID-Nr. wird EU, obwohl er erkennen kann, dass KH ein Unternehmer ist, dies nicht in der Rechnung berücksichtigen und stellt eine Rechnung über 1.000 EUR zuzüglich 15 % englischer Umsatzsteuer aus. Der Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens muss unterbleiben. Schließlich kann EU keine Angabe in seiner zusammenfassenden Meldung machen, da ihm die USt-ID-Nr. des KH nicht bekannt ist. KH muss damit an EU die englische Umsatzsteuer zahlen.
Zugleich ist nach deutschem § 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) die Steuerschuldnerschaft für die in Deutschland ausgeführte sonstige Leistung auf KH übergegangen. KH hat in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung eine innergemeinschaftliche Leistung zu erklären und zu versteuern. Damit zahlt KH zum einen die englische Umsatzsteuer an EU und die deutsche Umsatzsteuer aufgrund des Übergangs der Steuerschuldnerschaft.
Praxis-Hinweis: Um eine eventuelle Doppelbesteuerung zu vermeiden, empfehlen wir denjenigen Mandanten, die sonstige Leistungen von Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beziehen, eine USt-ID-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und diese bereits bei Auftragserteilung gegenüber dem leistenden Unternehmer zu verwenden. Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist diese Vorgehensweise für jede einzelne Organgesellschaft zu beachten.
Bei der Beantragung der USt-ID-Nr. oder der Beurteilung, ob in den genannten Ausnahmefällen das Steuerrecht der EU-Mitgliedsstaaten das Reverse-Charge-Verfahren vorsieht, sind wir Ihnen gerne behilflich. |
Markus Pielen, Köln
StB Dirk Zimmermann, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Zuweisung gegen Entgelt Durch die kürzlich durch Verbandsvertreter angestoßene und von Politik und Medien aufgegriffene Diskussion über „Kopfprämien“ und Schmiergeldzahlungen im Gesundheitswesen sind die in der Praxis in unterschiedlichster Form anzutreffenden Kooperationen zwischen Ärzten und Krankenhäusern in den öffentlichen Fokus geraten. Problematisch sind dabei insbesondere Kooperationen im Bereich der Zuweisung von Patienten. Ähnliche rechtliche Probleme können sich aber auch z. B. bei der Zusammenarbeit mit Apothekern und Pharmaunternehmen ergeben.
Gesetzlich legitimiert sind Kooperationen zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen im Bereich von Modellvorhaben, Strukturverträgen, Strukturierten Behandlungsmethoden und der Integrierten Versorgung nach den §§ 63, 73a ff., 137 f., 140a ff. SGB V. Insbesondere im Rahmen der Integrierten Versorgung werden oftmals auch Pauschalgebühren für jeden eingeschriebenen Patienten und für dessen Weiterüberweisung an andere beteiligte Leistungserbringer vereinbart. Diese sollen der Vergütung von besonderen, durch die vertragsärztliche Vergütung nicht abgegoltenen Zusatzleistungen wie z. B. besondere Dokumentations-, Beratungs- und Koordinierungspflichten im Zusammenhang mit der sektorenübergreifenden und interdisziplinären Versorgung der Patienten dienen. Die in diesem Zusammenhang vereinbarten Regelungen werden gemeinhin nicht als unzulässig angesehen. Zumindest nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16. November 2004, I-20 U 30/04) führen auch privatrechtliche Vereinbarungen, welche sich an den Inhalten von Strukturverträgen anlehnen, nicht zu einem Wettbewerbsverstoß.
Neben diesen gesetzlich legitimierten Kooperationsformen bestehen unzählige privatrechtlich vereinbarte Kooperationsmodelle insbesondere auch zwischen Krankenhäusern und Ärzten. Diese reichen von der Gründung von Ärztehäusern auf dem Krankenhausgelände über Anstellungs- und Konsiliarverträge sowie Kooperationen im Bereich der sektorübergreifenden Versorgung bis hin zum Outsourcing ganzer Abteilungen auf niedergelassene Ärzte. Solche Kooperationen sind nicht per se unzulässig. Ansatzpunkt ihrer juristischen Bewertung ist im Sinne des ärztlichen Berufsrechts meist das Gebot der freien Arztwahl nach § 7 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sowie das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 MBO-Ä. Als unzulässig angesehen werden solche Kooperationen meist erst dann, wenn einem Vertragspartner Vergütungen oder Vorteile sachgrundlos zugesprochen werden oder wenn diese in keinem angemessenen Verhältnis zu der vereinbarten Gegenleistung stehen und daher tatsächlich als Entgelt für die Zuweisung von Patienten anzusehen sind. Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht tangieren in erster Linie die beteiligten Ärzte, während der Krankenhausträger hieran unmittelbar nicht gebunden ist. Entsprechende Verstöße stellen meist aber zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) i. S. d. §§ 3, 4 UWG dar. Dabei ist anerkannt, dass auch Krankenhäuser als „Störer“ im Sinne dieser Normen anzusehen sind, wenn Ärzte durch das Krankenhaus zu unlauteren Handlungen angestiftet werden oder das Krankenhaus hierzu Beihilfe leistet. Kooperationsverträge, welche gegen das ärztliche Berufsrecht verstoßen, sind zudem gemäß § 134 BGB nichtig, so dass keine Rechte und Pflichten hieraus hergeleitet werden können. Schließlich kommt bei der Gewährung oder der Entgegennahme von Schmiergeldern für die Zuweisung von Patienten insbesondere eine Strafbarkeit wegen Bestechung gemäß §§ 299, 300, 331 StGB in Betracht.
Erst kürzlich hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 1. September 2009, I-20 U 121/08) eine Vereinbarung zur Durchführung vor- und nachstationärer Behandlungen durch niedergelassene Ärzte als berufs- und wettbewerbswidrig bewertet. Nach dem zwischen Krankenhaus und Arzt abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sich der Arzt, das Krankenhaus gegenüber seinen Patienten – unter Beachtung des Rechts der freien Arztwahl – bei bestimmten Indikationen zur stationären Weiterbehandlung zu empfehlen. Im Gegenzug wurde der Arzt hierfür von dem Krankenhaus zur Erbringung vor- und nachstationärer Behandlungen beauftragt, welche nach der GOÄ vergütet wurden. Das Gericht hielt die Vereinbarung aus mehreren Gründen für berufs- und wettbewerbswidrig. Zum einen sei bereits die Verpflichtung des Arztes, im Regelfall das Krankenhaus zu empfehlen, geeignet, in unangemessener Weise Druck auf die Entscheidungsfindung des Patienten bei der Wahl des Krankenhauses auszuüben. Hinzu komme, dass der Arzt durch die in Aussicht gestellte Beauftragung mit vor- und nachstationären Behandlungen und deren Vergütung nach der GOÄ eindeutig sachfremden Anreizen zur Empfehlung des bestimmten Krankenhauses ausgesetzt sei. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Empfehlung eines Arztes, die auch darauf beruht, dass ihm ein Vorteil zufließt, mit den Grundsätzen einer allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu treffenden Entscheidung nicht zu vereinbaren.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf kann aber wohl nicht dahingehend verstanden werden, dass nunmehr jegliche Aussicht auf zusätzliche (sachgerechte) Einnahmen unzulässig ist. Vielmehr dürfte sich der „unzulässige“ Vorteil in dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall insbesondere aus der Verknüpfung der „Verpflichtung“ zur Empfehlung des bestimmten Krankenhauses und der Beauftragung zur vor- und nachstationären Versorgung ergeben. In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob die Einschaltung niedergelassener Ärzte bei der Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen noch als Krankenhausleistung einzustufen ist (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2003, 6 U 17/03). Soweit hingegen der niedergelassene Arzt z. B. auf der Basis eines zum Krankenhaus bestehenden Anstellungs- oder Konsiliararztvertrages mit angemessenen Gehalts- bzw. Vergütungsvereinbarungen erwarten kann, den Patienten auch stationär weiter (mit-)behandeln zu können, dürfte dies allein noch keinen berufs- und wettbewerbsrechtlich relevanten Tatbestand verwirklichen. Für diese Auslegung spricht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. März 2003, III ZR 135/02), in welchem eine Kostenbeitragspauschale eines Anästhesisten an den Operateur für die Bereitstellung von OP-Raum und Personal nicht als Verstoß gegen § 31 MBO-Ä angesehen wurde, da Zahlungen dann nicht unzulässig seien, wenn sie ihren Grund in der Behandlung selbst hätten und sachlich gerechtfertigt seien.
Bereits diese kurze Gegenüberstellung unterschiedlicher Formen der Zusammenarbeit sowie gerichtlicher Entscheidungen zeigt, dass die Bewertung der Zulässigkeit von Kooperationsmodellen immer nur am Einzelfall vorgenommen werden kann. Insoweit verbietet sich auch eine pauschale Vorverurteilung.
RA Christian Hess,
Fachanwalt für Medizinrecht,
Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Zahlungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder In den vorangegangenen Ausgaben der Solidaris-Information hatten wir wiederholt über die Wendungen berichtet, die die Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bezüglich der Vergütung ehrenamtlicher Organmitglieder genommen hatten. Nunmehr ist nach den BMF-Schreiben vom 25. November 2008, vom 9. März 2009 und vom 22. April 2009 ein viertes Schreiben mit Datum vom 14. Oktober 2009 (IV C 4 – S 2121/07/0010) erschienen, welches die vorangegangenen Schreiben zusammenfasst und auch teilweise oder insgesamt ersetzt.
Wesentliche Neuerung ist, dass die Frist zur Änderung der Satzung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert wurde. Soweit also in gemeinnützigen Vereinen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung gezahlt wurden, ist bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Erlaubnis in die Satzung aufzunehmen. Dabei ist nicht zwischen haupt- und nebenamtlich Tätigen zu unterscheiden. Auch zurückgespendete Zahlungen gelten als Vergütung. Alle gezahlten und zukünftig zu zahlenden Vergütungen müssen angemessen sein. Unproblematisch ist auch ohne Satzungsbestimmung – auch bei pauschalisierter Erstattung in angemessener Höhe – der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.
Damit bleibt das BMF bei seiner im Schreiben vom 22. April 2009 geäußerten Auffassung, dass Vergütungen von Vorstandsmitgliedern gemeinnütziger Vereine zwingend einer satzungsmäßigen Grundlage bedürfen. Ein Verein, der eine solche Regelung nicht in seiner Satzung hat und dennoch Vergütungen für Zeitaufwand zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.
Um dies zu vermeiden, ist nach unserer Auffassung die Aufnahme eines allgemeinen Hinweises auf die Möglichkeit zur Zahlung sowie auf das Gremium innerhalb des Vereins, welches über die Höhe der Vergütung zu entscheiden hat, in die Satzung ausreichend.
RA Dr. Severin Strauch, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände Am 3. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände in Kraft getreten. Es sieht vor, dass unentgeltlich tätige Vereins- oder Stiftungsvorstände nunmehr nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, während sie bislang nach den allgemeinen Haftungsvorschriften auch für leichte Fahrlässigkeit hafteten. Mit dieser neuen Haftungserleichterung soll die Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsfunktionen und damit das bürgerschaftliche Engagement gestärkt werden.
Die Haftungserleichterung ist gesetzestechnisch durch Einfügung eines neuen § 31a BGB erfolgt. In Absatz 1 heißt es:
„Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.“
Die Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB, mit der die Haftungsprivilegierung auch bei der Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins zur Anwendung kommt, soll verhindern, dass die Haftungserleichterung auf dem Umweg der Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern ausgehebelt wird. Während § 31 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingendes Recht sein soll, ist hier die Möglichkeit zur abweichenden Regelung durch entsprechende Satzungsgestaltung vorgesehen.
Ergänzt wird die Privilegierung nach Absatz 1 durch einen in Absatz 2 der neuen Vorschrift geregelten Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Freistellung von der Verbindlichkeit durch den Verein, falls der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die Anwendbarkeit des § 31a BGB auf Stiftungen wurde durch eine entsprechende Änderung des § 86 BGB hergestellt.
Entscheidend kommt es für die Haftungserleichterung darauf an, dass der Vorstand des Vereins oder der Stiftung unentgeltlich tätig wird bzw. er eine Vergütung erhält, die den Betrag in Höhe von 500 Euro jährlich nicht übersteigt. Mit der Limitierung orientiert sich das Gesetz an dem Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 26a EStG. Den Vereins- und Stiftungsvorständen soll dadurch ermöglicht werden, die steuerrechtliche Vergünstigung ohne haftungsrechtliche Nachteile nutzen zu können.
Aus Sicht des Vereins oder der Stiftung kann die neue Haftungsprivilegierung durchaus auch negative Auswirkungen haben, da er bzw. sie den Schaden selbst zu tragen hat. Ob ggf. ein Versicherungsschutz gegeben ist, hängt von den individuell getroffenen Vereinbarungen ab. Aus den möglicherweise bestehenden D & O-Versicherungen wird sich jedoch im Zweifel kein Ersatzanspruch herleiten lassen, da sich nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen die Deckung durch den Versicherer in der Regel nach der Haftung des Schädigers richtet.
Hervorzuheben ist, dass die im ursprünglichen Gesetzesantrag vorgeschlagene Regelung, wonach ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied für eine verzögerte Insolvenzantragstellung nur unter bestimmten Voraussetzungen haften sollte (insbesondere wenn es nach der vereinsinternen Ressortverteilung für die Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereins zuständig ist), nicht in den beschlossenen Gesetzestext übernommen wurde. Die bisherige Regelung des § 42 BGB gilt daher unverändert fort. Fraglich könnte in diesem Zusammenhang sein, wie sich der Freistellungsanspruch nach der neuen Regelung des § 31a Abs. 2 auf eine leicht fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht auswirkt.
RAin Micaela Schlegel, Köln
|  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Zur Rechtsnatur unselbständiger Stiftungen und die Anwendbarkeit des AGB-Rechts In seinem Urteil vom 12. März 2009 (Az. III ZR 142/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung einer unselbständigen Stiftung den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Grundsätzlich hat der BGH die bisherige Einordnung einer unselbständigen Stiftung als Schenkung unter einer Auflage, als Treuhandverhältnis oder als sonstigen Vertrag bestätigt. Eine unselbständige Stiftung kann also unterschiedliche schuldrechtliche Vertragsformen besitzen, die von der persönlichen Entscheidung der Parteien abhängig ist.
Aus der Einordnung als schuldrechtlicher Vertrag ergibt sich jedoch nach der Auffassung des BGH auch, dass der Vertrag – soweit er den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen trägt –der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 – 309 BGB) unterliegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 305 Abs. 1 BGB vor, wenn es sich um „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen [handelt], die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.“ In dem vorliegenden Fall, bei dem der BGH über die Kündigung einer Vereinbarung zur Grabpflege mit einer Laufzeit von 30 Jahren, ausgestaltet als unselbständige Stiftung, zu entscheiden hatte, sah das Gericht allgemeine Geschäftsbedingungen als gegeben an. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilte der BGH die Laufzeit des Vertrages mit 30 Jahren als nicht zulässig und daher als unwirksam (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB).
Da aber der wesentliche Charakter einer Stiftung die Errichtung auf Dauer ist, stellt sich dieses Urteil als nicht unproblematisch dar. Bei steuerbegünstigten unselbständigen Stiftungen kommt hinzu, dass der Gesetzgeber den erhöhten Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG gerade im Hinblick auf die Hingabe des Vermögens zur dauerhaften Zweckverwirklichung gewährt. Daher muss hinterfragt werden, ob diese Rechtsprechung tatsächlich in allen Fällen unselbständiger Stiftungen gelten muss oder ob sie nur bei – wie vom BGH entschieden – unselbständigen Stiftungen mit schuldvertragsrechtlichen Elementen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses sinnvoll anzuwenden ist.
Etwas anderes muss vom Ergebnis her jedoch bei „Spendensammelstiftungen“ gelten, bei denen sich ein Stifter eines Geldbetrages im Sinne einer Spende auf Dauer entledigt. Bei „normalen“ Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften handelt es sich zivilrechtlich um einen Schenkungsvertrag. Da es sich hierbei nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt, unterliegen diese Verträge nicht der Laufzeitkontrolle des § 309 Nr. 9 lit. a BGB. Zumindest bei „Spendensammelstiftungen“ ohne Gegenleistung kann es daher sinnvoll sein, die Verträge auf die rechtliche Basis einer „Schenkung unter einer Auflage“ statt auf ein Treuhandverhältnis zu stellen, um das Problem langer Laufzeiten und der Anwendbarkeit des § 309 Nr. 9 lit. a BGB zu umgehen.
| Praxis-Hinweis: Für die Praxis ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, bei der Errichtung unselbständiger Stiftungen verwendete Muster zu überprüfen und diese im Hinblick auf die Bestandskräftigkeit bei einer AGB-Prüfung durchzusehen. Soweit keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, der Vertrag also im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, bestehen keine Bedenken. In den anderen Fällen sollte im Einzelfall überprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich sind. |
RA Dr. Severin Strauch, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  | | Prüfung aktuell |  |  | Neufassung der VDD-Prüfungsrichtlinie Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 22. Juni 2009 eine neue „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlussprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist“ verabschiedet.
Diese Richtlinie ersetzt die bisherige, aus dem Jahr 1991 stammende Prüfungsrichtlinie und soll ab dem 1. Januar 2010 im überdiözesanen Bereich von den bischöflichen Werken, dem VDD und von allen kirchlichen Zuwendungsempfängern angewendet werden, die jährlich kirchliche Zuwendungen von mehr als 500 TEUR erhalten. Sie richtet sich darüber hinaus an den Deutschen Caritasverband (DCV) sowie die Einrichtungen des DCV und der diözesanen Caritasverbände. Für die Dienststellen und Einrichtungen der Diözesen wird empfohlen, die Prüfungsrichtlinie ebenfalls in Kraft zu setzen.
Inhaltlich wurden die Vorgaben der bisherigen VDD-Prüfungsrichtlinie aus dem Jahre 1991 weitgehend überarbeitet.
Einer externen Prüfungspflicht des Jahresabschlusses unterliegen Einrichtungen, die an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten:
- Bilanzsumme 4,84 Mio. EUR
- Umsatz über 9,86 Mio. EUR
- 50 oder mehr Arbeitnehmer/innen
Diese Größenmerkmale entsprechen denen des § 267 HGB (in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes) für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Die Einrichtungen haben grundsätzlich bis zum Ende des dritten Monats des nachfolgenden Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
Neu ist, dass die Jahresabschlussprüfungen nach den §§ 317 ff. HGB durchzuführen sind. Als Prüfer können grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und bischöfliche Prüfer bestellt werden. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind nicht mehr zugelassen.
Die externe Jahresabschlussprüfung ist um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie um die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen. Hinsichtlich dieser Erweiterung des Prüfungsumfangs ist der Prüfungsrichtlinie ein Fragenkatalog mit insgesamt 18 Fragenkreisen beigefügt, der sich eng an den Fragenkatalog zum Prüfungsstandard IDW PS 720 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zur „Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG“ (Haushaltsgrundsätzegesetz) anlehnt, jedoch an einigen Stellen Anpassungen bzw. Ergänzungen im Hinblick auf die Besonderheiten kirchlicher Einrichtungen enthält.
Bei Rückfragen zur neuen VDD-Prüfungsrichtlinie wenden Sie sich bitte an Herrn WP/StB Thomas Höche (Tel. 0361/60106-12; t.hoeche@solidaris.de) oder Herrn Friedrich Dickopp (Tel. 02203/8997-146; f.dickopp@solidaris.de).
WP/StB Friedrich Dickopp, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Siegelführung bei der Prüfung von Stiftungen Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bestand bis zum Inkrafttreten der Siebten WPO-Novelle im Herbst 2007 die Pflicht, das Berufssiegel bei allen Erklärungen zu führen, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften abgeben. Diese Pflicht war allerdings schon im Vorfeld der Siebten WPO-Novelle durch eine vom Bundeswirtschaftsministerium mitgetragene einschränkende Auslegung des § 48 WPO a. F. auf die gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben des Berufsstandes beschränkt worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO n. F. sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nun auch ausdrücklich ausschließlich dann zur Siegelführung verpflichtet, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind.
Aufgrund dieser jetzt geltenden Einschränkung der Reichweite der gesetzlichen Siegelungspflicht haben sich unter anderem Änderungen im Bereich der Prüfung von Stiftungen ergeben. Anders als nach altem Recht ist die Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresberichtes einer Stiftung nunmehr länderübergreifend als nicht (landes-)gesetzlich vorbehaltene und damit nicht siegelungspflichtige Tätigkeit anzusehen. Denn nach allen Stiftungsgesetzen der Länder ist die Stiftungsbehörde selbst zur Durchführung der Prüfung befugt. Nur zur Erleichterung der Eigenprüfung durch die Behörde haben die Landesgesetzgeber die Alternative einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, Prüfungsverbände und - nach einigen Stiftungsgesetzen - auch durch andere Behörden eingeführt.
WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  | | Beratung aktuell |  |  | Kooperation mit 3M im Bereich der Fallkostenkalkulation Die Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH ist im Oktober diesen Jahres eine strategische Partnerschaft mit der Firma 3M Deutschland GmbH eingegangen, die die Marktpräsenz der Solidaris in diesem Leistungsbereich weiter stärken wird.
Aufgrund dieser Partnerschaft betreut die Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH nun exklusiv die Krankenhäuser, die eine Kostenträgerrechnung mit der Software 3M™ Indigo KT durchführen. Damit bieten wir den Krankenhäusern ein zusätzliches Leistungssegment im Bereich der Fallkostenkalkulation an, das sich vom inhaltlichen Support über die Beratung bis hin zur fachlichen Weiterentwicklung der Software 3M™ Indigo KT erstreckt. Die Begleitung und Beratung der Krankenhäuser, die die Kostenträgerrechnung mit ComboPC® durchführen, erfolgt weiterhin unverändert.
Aus unserer Kooperation mit der Firma 3M Deutschland GmbH ergeben sich darüber hinaus Vorteile für alle Nutzer des SoliBenchmarks: die steigende Anzahl der von uns betreuten Kalkulationskrankenhäuser wird zu einer weiteren Verbreiterung der Datenbasis führen, was eine höhere Repräsentativität der Ergebnisse zur Folge haben wird.
Fragen zu unserem Leistungsbereich Fallkostenkalkulation beantworten wir Ihnen gerne. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu unter kalkulation@solidaris.eu oder telefonisch unter: 02203 / 8997-208.
Am 7. Dezember 2009 werden die Solidaris und die 3M Deutschland GmbH gemeinsam die 1. Fachtagung Fallkostenkalkulation in Neuss ausrichten. Informationen hierzu erhalten Sie in dieser Ausgabe der Solidaris-Information unter der Rubrik „Veranstaltungen“.
Dipl. Verw.-Wiss. Nicola Zeiler, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  | | Analyse |  |  | Drittmittelrichtlinien Im Gesundheitswesen steigt angesichts immer knapperer finanzieller Mittel der öffentlichen Kassen der Druck, Mittel von dritter Seite, insbesondere aus der Industrie einzuwerben. Dass zwischen erwünschter Kooperation und strafbarer Korruption eine dünne, oft nur unscharfe Trennlinie besteht, zeigen zahlreiche Strafverfahren infolge diverser Rückvergütungsskandale der letzten zwei Jahrzehnte, die häufig nach langwierigen Ermittlungen mangels Tatnachweises eingestellt wurden und für die Beschuldigten eine schwere Belastung darstellten. Eindeutige Dienstanweisungen können für Betroffene, die sich von Berufs wegen mit der Beschaffung von Drittmitteln beschäftigen, zum sicheren Pfad durch das Minenfeld drohender Strafverfolgung und sonstiger negativer Konsequenzen im Arbeitsleben werden. Der vorliegende Artikel beleuchtet die straf- und die berufsrechtliche Seite, in einer der nachfolgenden Ausgaben der Solidaris-Information werden zivilrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen.
Ausgangspunkt der Betrachtungen sind die §§ 299 (Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr), 331 (Vorteilsannahme) und 332 (Bestechlichkeit im Amt) Strafgesetzbuch (StGB). Weniger bekannt, für Amtsträger aber nicht zu unterschätzen ist die Regelung des § 357 StGB, welche Vorgesetzte, die Straftaten ihrer Untergebenen im Amt sehenden Auges geschehen lassen, als (Mit-)Täter zur Verantwortung zieht. Amtsträger im Sinne des § 11 StGB sind dabei Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und andere besonders Verpflichtete. Die Bestimmung ist ausdrücklich funktionell zu verstehen, ohne dass es auf die Organisationsform ankommt, so dass auch der Geschäftsführer eines als GmbH organisierten kommunalen Krankenhauses „Amtsträger“ im Sinne des Strafrechts ist. Auf der anderen Seite sind die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen funktionell kein Bestandteil der öffentlichen Verwaltung. Somit fallen sie wie andere gemeinnützige oder gewerbliche Träger in den Anwendungsbereich des § 299 StGB.
Kern der Strafvorschriften ist die sog. „Unrechtsvereinbarung“ zwischen den Beteiligten, aufgrund derer ein Vorteil versprochen, gefordert oder angenommen wird, um Einfluss auf die Dienstausübung resp. den Beschaffungswettbewerb zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine Art Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem Dienstausübung und Vorteilszuwendung inhaltlich verknüpft werden. Damit werden teilweise bereits Anbahnungszuwendungen und die permanente „Klimapflege“ zur Schaffung eines allgemeinen Wohlwollens strafrechtlich erfasst, um der Intention des Gesetzgebers folgend auch nur den bloßen Anschein von Käuflichkeit zu verhindern.
Dieser Unrechtszusammenhang zwischen gewährtem Vorteil und Dienstausübung wird zum einen dann verneint, wenn die Vorteilsgewährung als Form der höflichen Gefälligkeit sozial üblich ist (z. B. Trinkgelder, kleinere Bewirtungen wie das Glas Wasser oder die Tasse Kaffee) und nicht mit dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz kollidiert. Als Faustformel kann man im Bereich der Amtsträger heranziehen, dass ein Vorteil, dessen Wert höchstens 30,00 EUR (Blumenstrauß, Bewirtung) erreicht, der bei einem besonderen, nicht alltäglichen Anlass (Berufsjubiläum, Beförderung) angenommen wird und nicht den Bereich der öffentlichen Eingriffsverwaltung (polizei- oder gerichtsnahe Tätigkeiten im Bereich des Maßregelvollzugs) berührt, unbedenklich ist. Ansonsten und im Bereich des privaten Geschäftslebens muss die Grenze anhand von Wertungen der beruflichen Stellung und den konkreten dienstlichen Aufgabenbereichen des Empfängers sowie der Nähe zwischen Berufstätigkeit und dem konkreten Anlass der Zuwendung unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer unlauteren Einflussnahme bestimmt werden. Hier kann durch eindeutige Richtlinien über finanzielle Wertgrenzen, über typisierte Genehmigungstatbestände und Sachverhalte, bei denen der Arbeitgeber vorab informiert werden muss, sowie Annahmeverbote eine adäquate Grenzziehung für die Mitarbeiter rechtssicher vorgenommen werden. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind dabei Vorgaben von Seiten der öffentlichen Rechtsträger zu beachten.
Andererseits kann die Pflichtenkollision von Dienstaufgabe und strafrechtlich relevanter Vorteilsannahme den Unrechtskonnex unterbrechen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Leitentscheidung vom 23. Mai 2002 zur Drittmittelforschung in der Hochschulmedizin mit diesem Zielkonflikt auseinanderzusetzen. Gemäß § 25 Hochschulrahmengesetz des Bundes und den einschlägigen Hochschulgesetzen der Bundesländer ist die Drittmittelbeschaffung Dienstaufgabe des beamteten (Chef-)Arztes und kann als Kriterium der Leistungsbewertung herangezogen werden. Die Annahme von Fremdgeldern zur Finanzierung von Forschung und Lehre steht dabei in einem klaren Zusammenhang mit der Dienstausübung und ist damit als strafrechtlicher Vorteil zu qualifizieren. Die Lösung dieses Dilemmas lag in der Tatbestandseinschränkung der Strafvorschriften, soweit die hochschulrechtlichen Genehmigungsvorgaben und -verfahren eingehalten wurden. Der Strafsenat legte darauf Wert, dass angesichts des hohen Werts der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und eines angemessenen Patientenschutzes bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Diese Kriterien sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf die Drittmittelbeschaffung in anderen Bereichen übertragbar:
- Es muss eine strikte Trennung zwischen Drittmittelzuwendungen und den Beschaffungsentscheidungen eingehalten werden. Vorteilsbegünstigte sollten daher nicht mit Umsatzgeschäften zugunsten des Zuwendenden befasst sein.
- Alle Beziehungen zwischen Zuwendungsempfänger und Vorteilsgeber sind transparent zu gestalten, was eine Offenlegung aller wesentlichen Fakten im Rahmen eines zwingenden Anzeige- und Genehmigungsverfahrens durch die Kontrollinstanz bedingt.
- Alle einschlägigen Vorgänge sind vollständig zu dokumentieren.
- Alle privatnützigen Erwägungen sind wegen des Vorrangs von Klinik- und Patienteninteresse und anderen Gemeinwohlerwägungen auszuschalten.
- Bei vertraglichen Beziehungen müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen.
- In der praktischen Umsetzung ist auf einen bargeldlosen Zahlungsverkehr zu achten.
- Das Prinzip der Kontendistanz, nach dem Beschaffungsverantwortliche keine Zugriffsmöglichkeit auf Zuwendungskonten – auch bei externen Fördervereinen und -stiftungen – haben dürfen, ist einzuhalten.
Drittmittelrichtlinien, die diese Kriterien zur Genehmigung und zum Verfahrensablauf erfüllen, tragen somit zur Rechtssicherheit in der Beschaffung von finanziellen Mitteln bei.
Abschließend soll noch ein Blick auf die berufsrechtlichen Aspekte der Drittmitteleinwerbung für den approbierten Arzt geworfen werden. In den §§ 31 bis 35 der Musterberufsordnung, die in den geltenden Berufsordnungen der einzeln Ärztekammern übernommen wurden, wird die Zusammenarbeit mit Dritten geregelt. Grundsätzlich gilt, dass jede Annahme von Vorteilen, die den Eindruck erweckt, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird, untersagt ist. Für konkrete Fallgestaltungen in Bereich der Arzneiverordnung und -weitergabe, Annahme von Werbegeschenken von Seiten der Industrie und Patientenüberweisungen werden explizite Verbote ausgesprochen. Die Vorteilsannahme bei der Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nur dann erlaubt, wenn höchstens der Wert der nötigen Reisekosten erstattet wird und die Fortbildungskomponente dominiert. Das Sponsoring einer Weiterbildungsveranstaltung ist bereits bei Ankündigung der Veranstaltung offenzulegen und ist im angemessenen Umfang dann erlaubt, solange nur ein ärztlicher Veranstalter Art und Inhalt der Fortbildung sowie die Präsentation in der Veranstaltung festlegt. Wenn Leistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung erbracht werden sollen, müssen erbrachte Leistung und bezahlte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Verträge sind schriftlich abzuschließen und der Ärztekammer vorzulegen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen der Berufsordnung werden durch Verweis der Ärztekammer oder in berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. Zudem kann die Approbation mittelbar in Gefahr geraten. Diese ärzterechtlichen Vorgaben sind bei der Abfassung von Drittmittelrichtlinien also entsprechend zu berücksichtigen.
Ass. iur. Franz-Josef Weiß, München |  | | « zurück zur Übersicht |  |  | Grundsätzliche Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten mit Ausblick auf die Besonderheiten bei kommunalen Gesellschaften Viele Mitglieder kommunaler Aufsichtsräte sind sich aufgrund ihrer politischen Aufgaben und Tätigkeiten über die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Kommunalrechts und der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Klaren. Sie haben jedoch häufig Wissensdefizite im Bereich der Rechte und Pflichten, die die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats speziell in einer kommunalen Gesellschaft mit sich bringt.
Entscheidend ist, an dieser Schnittstelle von Kommunal- und Gesellschaftsrecht eine scharfe Trennlinie zwischen dem politischen Mandat einerseits und dem Aufsichtsratsmandat andererseits zu ziehen. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Der jeweiligen Kommune als Gesellschafter obliegt hingegen lediglich die strategische und politisch-inhaltliche Steuerung.
Die grundsätzlichen Rechte und Pflichten für alle Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich sowohl aus gesetzlichen Vorschriften – insbesondere dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz – als auch aus der jeweiligen Gesellschaftssatzung und aus den mit dem Amt einhergehenden allgemeinen Sorgfaltspflichten. Bei einer Verletzung der übernommenen Pflichten kann es gegebenenfalls zu einer persönlichen Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern kommen. Dabei hat ein Aufsichtsratsmitglied einer kommunalen Gesellschaft keinen Rückgriffsanspruch gegen die entsendende Kommune, wenn es seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Pflichtverletzungen werden oftmals bei einem Wechsel der personellen Besetzung und im Insolvenzfall bekannt und verfolgt. Es ist daher im Einzelfall der Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung in Betracht zu ziehen.
Aus der Hauptpflicht eines jeden Aufsichtsrats, die Geschäftsleitung zu überwachen, ergibt sich unter anderem auch die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG). Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat bei der Ausübung seiner Aufgaben grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Zugleich besteht aber bei Gesellschaften im (Mehrheits-)Besitz der öffentlichen Hand oftmals die kommunalrechtlich verankerte Pflicht der Aufsichtsräte, „vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften“ die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen (geregelt z. B. in Art. 93 Abs. 2 BayGO und § 113 Abs. 5 GO NRW). Dies ist zunächst einmal nicht ungewöhnlich, da natürlich der Gesellschafter – hier die Kommune – ein Informationsinteresse hat. Problematisch kann dies aber werden, wenn die Informationen an den Gesellschafter auch bestimmte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen. Die Öffentlichkeit der Ratssitzungen und die Anwesenheit von Mitbewerbern – ggf. auch als Ratsmitglieder, die durch Ausschluss der Öffentlichkeit nicht von diesen Informationen abgeschnitten werden können – können bei Bekanntwerden solcher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für die Gesellschaft schädlich bis existenzbedrohend werden. Zur gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Unternehmensinteresse Maßstab für die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist. Insoweit sind entsprechende Maßnahmen auf gesellschaftsvertraglicher Ebene sowie im Rahmen der Berichte durch die Aufsichtsräte zu treffen. So ist beispielsweise denkbar, dass, da der Kommune als dem Gesellschafter nur die strategische und politisch-inhaltliche Steuerung verbleibt, in diesem Zusammenhang nur diejenigen Informationen im gesamten Rat besprochen werden, die unproblematisch in Hinblick auf das Unternehmensinteresse veröffentlicht werden können. Ferner sollte so vorgegangen werden, dass nicht die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder selbst die kommunale Vertretung informieren, sondern durch den Aufsichtsratsvorsitzenden eine Information des (Ober-) Bürgermeisters und/oder des Beteiligungsmanagements erfolgt, welche dann über die angemessene Information der kommunalen Vertretung entscheiden.
Weitere Pflichten eines jeden Aufsichtsratsmitglieds sind die Pflicht zur persönlichen Amtsführung und diverse Mitwirkungspflichten sowie Teilnahme-, Förderungs- und Informationspflichten. Letztere sind dahingehend zu verstehen, dass das Aufsichtsratsmitglied die Pflicht hat, sich bei Anlass zu Zweifeln oder Bedenken auch proaktiv, d. h. durch ein frühzeitiges initiatives Handeln um die Beschaffung der erforderlichen Informationen zu bemühen. Bei entsprechenden Anzeichen können sich aufgrund der hierbei erhaltenen Informationen für die Aufsichtsratsmitglieder weitere Handlungspflichten ergeben. Diese Ansicht wird durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 17. Februar 2009 (6 U 102/07) bestätigt. Danach wurde der Klage eines Insolvenzverwalters überwiegend stattgegeben, der Ersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder eines in diesem Fall fakultativen Aufsichtsrats, d. h. eines nach dem Gesellschaftsvertrag und nicht nach dem Gesetz zu bestellenden Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH geltend gemacht hat. Die Aufsichtsratsmitglieder waren nach Ansicht des OLG aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen in der Lage, die Zahlungsunfähigkeit zu erkennen, und hätten demnach den Geschäftsführer darauf hinweisen müssen, seiner Insolvenzantragspflicht nachzukommen. Die hier thematisierte Frage der Haftung von Aufsichtsräten bei Verletzung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Pflichten wird angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in der Praxis künftig wohl weiter an Bedeutung gewinnen.
Den Pflichten stehen die Rechte der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber. Zu diesen Rechten gehören im Wesentlichen das Recht auf Ladung und Sitzungsteilnahme, das Abstimmungsrecht, das Recht auf Einberufung des Aufsichtsrats, das Informationsrecht gegenüber der Geschäftsführung und diverse Initiativrechte, wie zum Beispiel das Recht auf Protokollberichtigung oder das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung.
Dieser Überblick über die Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten mit Ausblick auf die Besonderheiten bei kommunalen Gesellschaften zeigt, dass es vor Übernahme eines Aufsichtsratsmandats in einer (kommunalen) Gesellschaft unverzichtbar ist, sich zu vergegenwärtigen, welche Rechte und Pflichten mit dieser Tätigkeit verbunden sind. Ein künftiges Aufsichtsratsmitglied sollte sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen die Frage stellen, ob es über die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. November 1982, Az. II ZR 27/82) geforderten Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art verfügt, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Weiterhin muss sich ein Mitglied eines kommunalen Aufsichtsrats über die mit diesem Mandat verbundenen Rechte und Pflichten, die gegebenenfalls mit den Rechten und Pflichten aus seinem politischen Mandat in Konflikt geraten können, Klarheit verschaffen und sich in Zweifelsfragen zur richtigen Vorgehensweise erforderlichenfalls den sachkundigen Rat eines Experten einholen.
RA Thomas Grune, München |  | | « zurück zur Übersicht |  | | Veranstaltungen |  |  | 5. Fachtagung Risikomanagement im Gesundheits- und Sozialwesen Die Themen Patientensicherheit, Qualitäts- und Risikomanagement sowie Critical Incident Reporting Systeme (CIRS) standen im Mittelpunkt der 5. Fachtagung Risikomanagement im Gesundheits- und Sozialwesen, die am 3. September 2009 von der Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH und der Schleupen AG im Porsche-Werk Leipzig veranstaltet wurde.
Herr Matthias Hennke, Geschäftsführer der Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, moderierte die Veranstaltung und leitete die anregenden Diskussionen.
Frau Dr. med. Angela Möllemann von den Elblandkliniken Meißen GmbH & Co. KG warf in ihrem Beitrag „Klinisches Risikomanagement konkret: Erfahrungen aus der Anästhesiologie“ die Frage auf, wie Fehler entstehen. Sie bezeichnete Qualitäts- und Risikomanagement als „urärztliche Aufgabe“ und plädierte für eine Änderung der Fehlerkultur „weg vom shaming and blaming, hin zur systemorientierten Annäherung“ an das Thema Patientensicherheit.
Einen Blick auf den Chancen- und Risikoatlas der Klinikum Mittelbaden gGmbH gewährte Herr Hubert Köninger, Leiter Finanzen und Controlling, in seinem Erfahrungsbericht aus drei Jahren Risikomanagement. Er zeigte auf, wie aus Risiken Chancen entstehen: „durch kontinuierliches Beobachten der Risiken, frühzeitiges Festlegen der Maßnahmen, Sensibilisieren der Führungskräfte, Integrieren des Risikomanagements in das Qualitäts- und Prozessmanagement sowie durch das Verknüpfen von Risikomanagement mit dem betrieblichen Vorschlagwesen und mit dem betrieblichen Berichtswesen“.
„Betroffene zu Beteiligten machen“ empfahl Herr Dr. Peter Schweppe, Leiter Recht und Risikomanagement der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in seinem Beitrag „Systematisches unternehmensweites Risikomanagement gem. ONR 49000 ff“. Als weitere wichtige Erfolgsfaktoren für das Risikomanagement nannte er den Ausbildungsstand der Risikomanager sowie das Vernetzen aller Berufsgruppen und Bereiche.
Was ganzheitliches Risikomanagement bedeutet und wie man vom ganzheitlichen Konzept zu einem einheitlichen Prozess kommt, stellte Herr Ulrich Palmer von der Schleupen AG dar und zeigte darüber hinaus, wie hierbei die Softwarefamilie R2C im Risikomanagement, CIRS und Beschwerdemanagement unterstützend eingesetzt werden kann. Praxisnah berichtete Herr Palmer den Teilnehmern aus dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der Risikomanagement-Projekte im Gesundheitswesen, die die Schleupen AG gemeinsam mit der Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH in Einrichtungen und Trägern des Gesundheits- und Sozialwesens umgesetzt hat.
Das CIRS sei „ein Baum im Wald der Info-Quellen für das Risikomanagement“, stellte Dr. Jörg Lauterberg, Geschäftsführer des Aktionsbündnis für Patientensicherheit e.V., Bonn, zum Thema „CIRS in deutschen Krankenhäusern“ fest. Im Idealfall sei CIRS „ein Beteiligungs- und Lernsystem“, das darauf abziele, latente Risikoquellen auf der Systemebene zu reduzieren. Herr Dr. Lauterberg regte an, CIRS zum Thema der Patientensicherheitsforschung zu machen. Gleichzeitig warnte er vor einer „CIRS-omanie“ und empfahl, die Grenzen von CIRS zu beachten.
Im Anschluss an die Fachtagung erlebten die Teilnehmer „Porsche made in Leipzig“ bei einer Werksbesichtigung.
Dipl. Volksw. Sigrun Kreuser, Köln
|  | | « zurück zur Übersicht |  |  | 1. Fachtagung Fallkostenkalkulation Am 7. Dezember 2009 veranstaltet die Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH gemeinsam mit der Firma 3M Deutschland GmbH eine Fachtagung zur Fallkostenkalkulation in Neuss. Hierzu konnten wir Herrn Dr. Michael Rabenschlag, Abteilungsleiter Ökonomie der InEK GmbH, gewinnen, der über Neuerungen zur anstehenden Fallkostenkalkulation informieren wird. Des Weiteren stellen erfahrene Praktiker ihre Lösungen zur Erhöhung der Leistungstransparenz und zur Einbindung der im Rahmen der Kostenträgerrechnung gewonnenen Informationen in das Controlling und Führungsinformationssysteme vor.
Sie sind herzlich eingeladen, an dieser kostenlosen Veranstaltung teilzunehmen und die Möglichkeit zum Dialog mit den Referenten und Teilnehmern zu nutzen. Den Flyer zur Veranstaltung sowie das Anmeldeformular erhalten Sie unter kalkulation@solidaris.eu und im Internet unter http://beratung.solidaris.eu.
Dipl. Verw. Wiss. Nicola Zeiler, Köln |  | | « zurück zur Übersicht |  | | Intern |  |  | Personalia Am 1. Oktober 2009 nahm Herr Dipl.-Kfm. Dominik Reiners seine Tätigkeit als Prüfungsassistent bei der Solidaris in Münster auf. Seit dem gleichen Zeitpunkt unterstützen in Köln Frau Dipl.-Gesundheitsökonomin Dorothee Krüger das Team der Unternehmensberater und Frau Dagmar Büser den Innendienst als Finanzbuchhalterin.
Seit dem 1. November 2009 sind Herr Torben Lottritz und Herr Dipl.-Betriebsw. (FH) Christian Rahe in Köln und Frau Dipl.-Volksw. Elisabeth Werbel in Freiburg als Prüfungsassistenten tätig.
Ebenfalls als Prüfungsassistentinnen werden am 1. Dezember 2009 Frau Dipl.-Kffr. Thi Dieu Linh Tran in Berlin und Frau Dipl.-Kffr. Valentina Serafimova in München ihre Tätigkeit für die Solidaris aufnehmen.
Und ab dem 1. Januar 2010 wird Frau Secina Nielsen (B. A.) unser Team in München als Prüfungsassistentin verstärken.
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Start! |  | | « zurück zur Übersicht |  | | Seminare |  |  | Aktuelle Seminare Das Seminarprogramm der Solidaris umfasst Seminare zum Arbeits-, Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht, zu Rechnungslegung und Jahresabschluss und zu speziellen aktuellen Fragestellungen aus dem Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Die nächsten Termine sind:

Unser komplettes Seminarprogramm mit detaillierten Informationen und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier http://www.solidaris.de. |  | | « zurück zur Übersicht |  |
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SEMINARTIPP |
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Freiburg, 14.10.2010
Erster Jahresabschluss nach BilMoG - Praktische Umsetzung für steuerbegünstigte Körperschaften [mehr] |
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PUBLIKATIONEN |
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 |  | Solidaris-Information, Jahrgang 13, Ausgabe 3, August 2010 [mehr] |  |  |  |
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